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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1929
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- 1929-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1929
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X- W, 31. Januar 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d-Dtschn. Buchhandel. wig zu (vergl. Seite 53 seines Kommentars), daß es daneben auch noch andere Gruppen von Literatur gibt, die man nur als höchst unerfreulich bezeichnen und unter den Begriff der ä st h e t if ch e n Schundschriften zusammcnfasscn kann; namentlich gilt dies auch für die pseudowissenschaftliche Literatur, im besonderen für die abergläubische und okkultistische Literatur, deren üble Wirkungen aber nicht auf sittlichem, sondern intellektuellem Gebiet liegen. Man wird zugeben müssen, daß die Beschränkung des Begriffs der Schundschrift auf das ethische Gebiet einen einigermaßen festen Rahmen bietet, um Mißgriffe möglichst auszuschaltcn, zumal da diese Abgrenzung auch vom allgemeinen Strafrecht her in ge wissem Sinne geläufig ist. Die Oberprüfstelle hat zunächst in ihrem eingangs erwähn ten, im Börsenblatt abgedruckten Urteil dahingestellt gelassen, ob das Gesetz nur ethische Schundliteratur oder auch ästhetische Literatur treffen soll. Schon diese zwiespältige Haltung war nicht unbedenklich, wurde aber noch verschlimmert durch die Klarstellung in dem Urteil vom 25. Januar 1928, in welchem die Oberprüfstelle die Begrenzung der Schundschristen auf das Ge biet der ethischen Schundliteratur ausdrücklich ablehntc. Denn wenn auch schon die Bewertung nach ethischen Prinzipien ein subjektives Werturteil in sich schließt, so ist doch immerhin auf Grund der langen strafrechtlichen Praxis eine gewisse Gewähr dafür geboten, daß willkürliche Entscheidungen nach Möglichkeit ausgeschlossen sind. Eine Wertung dagegen nach ästhetischen Ge sichtspunkten oder mit Rücksicht auf mögliche intellektuelle Wir kungen gibt Autor und Verleger weitgehend dem subjektiven Er messen der Prüf- und Oberprüfstellcn Preis, da es für diese einer Zensur vergleichbaren Wertung keinerlei praktisch erprobte Kri terien der Abgrenzung gibt. De guZtibus non sst ckisputsncknin! Eine Spruchbehörde wie die Obcrprüfstelle, die richterliche Funk tionen ausübt, sollte es im eigenen Interesse und im Interesse des Gesetzes selbst vermeiden, sich auf derart schwankenden Boden zu begeben, denn mit jeder derart weitgehenden Entscheidung bietet sie den Gegnern des Gesetzes eine breite Angriffsfläche. Bor allem aber wird, wie gerade der von mir vertretene Fall gezeigt hat, der der Entscheidung der Oberprüfstelle vom 1. Dezember 1928 zugrunde lag, dadurch die Möglichkeit für die Landesprüfstellen und vornehmlich für die antragsberechtigten Organisationen ge schaffen, ihnen nicht genehme Literatur mit Hilfe des Gesetzes zu bekämpfen. Schon aus diesem Grunde sollte die Oberprüfstclle im Kampfe der Meinungen den goldenen Mittelweg nicht ver lassen. Aus der Rechtsprechung der Obcrprüfstelle lassen sich aber immerhin objektive Wertmaßstäbe entnehmen, die es möglich machen, den Begriff der Schundschrift schärfer zu fassen. Zu nächst wird gefordert, daß dis Schundschrift negativ wert los sein muß, d. h., daß der Leser durch die Lektüre in keiner Weise bereichert wird. Dieses Kriterium allein würde jedoch noch nicht genügen, um die in j e d c r Hinsicht wertlose Literatur, die allein unter den Begriff der Schundliteratur fällt, von der nur minderwertigen Literatur abzugrenzen. Die Obcrprüfstelle verlangt deshalb, daß zu der negativen Wertlosigkeit auch noch schwerwiegende positive Mängel treten, um den Begriff der Schundschrift zu erfüllen. Praktisch läuft dieses Erfordernis darauf hinaus, daß für die Bewertung von Schundschriften viel fach Sachverständige hinzugczogen werden müssen. Selbst wenn aber negative Wertlosigkeit und Positive Mängel festgestellt wer den, ist entsprechend dem Zweck des Schundliteratur-Gesetzes eine Schundschrift im Sinne dieses Gesetzes nach Auffassung der Ober- Prüfstelle nur dann vorhanden, wenn dis Schrift geeignet ist, die Heranwachsende Jugend zu gefährden. Dies wird z. B. bei dem überwiegenden Teil der abergläubischen und okkultistischen Literatur nicht der Fall sein, so daß insofern die oben geschilderte Gefahr einer Erfassung der ästhetischen und intellektuellen Schundliteratur in der Praxis wiederum abgc- schwächt wird. Ob die Obcrprüfstelle auch noch an ihrem in einem früheren Urteil ausgestellten Kriterium einer schädlichen bzw. verächtlichen Wirkung der Schundschrift, d. h. daß sie ent weder auf niedere Instinkte oder ahnungslose Weltfremdheit spe kulieren muß, fcsthält, ist aus der Entscheidung vom 1. Dezember 1928 nicht ersichtlich. 122 Es ist zuzugeben, daß es sich bei dem Tätigkeitsgebiet der Oberprüsstelle um Neuland handelt und deshalb erst ganz all mählich feste Richtlinien entwickelt werden können. Das Be streben, solche objektive Weltmaßstäbe zu finden und damit in der Praxis die vom Gesetzgeber absichtlich offen gelassene Begriffs bestimmung sowohl der Schund- wie Schmutzschrift vorzunehmen, ist durchaus anzuerkennen. Andererseits muß aber immer wieder die große Verantwortung betont werden, die gerade der Obcrprüfstelle mit ihrem endgültigen Richterspruch obliegt, da die Praxis der Landesprllfstellen immerhin gezeigt hat, daß die Befürchtungen, die von den Gegnern des Gesetzes vor Erlaß des selben geäußert worden sind, doch nicht ganz so unbegründet waren, wie cs die Freunde des Gesetzes hingcstcllt haben. Denn wenn sich in der Entscheidung der Landesprüfstcllc, die verdienter maßen durch das mehrfach erwähnte Urteil der Obcrprüfstelle vom 1. Dezbr. 1928 aufgehoben worden ist, u. a. Sätze finden wie folgende: »Wie zahlreiche Erfahrungen lehren, Pflegen Jugend liche, die einmal in die dunkle Sphäre solcher Einflüsse geraten sind, dem betretenen Irrweg immer weiter zü folgen. Sie lausen zu weisen Planctenfrauen, die schon für drei Mark ziemlich viele Fragen beantworten und um ein geringes Aufgeld noch bereit sind, den Schleier der Maya vollends zu lüften«, »die Schriften sind schcinwissenschaftlicher Schund, breite Bettelsuppen für die Leichtgläubigen und Halbgebildeten«, — um nur einige markante Beispiele herauszuheben —, so sind dies Ausdrücke, die man bis her im allgemeinen in Urteilssprüchcn nicht zu finden gewohnt war. Lessing-Ausstellungen. Ausstellung zu Ehren von Lessings 200. Geburtstag, veranstaltet von der Frankfurter Bibliophilen-Gcscllschaft. Die »Frankfurter Bibliophilcn-Gesellschaft«, eine seit Jahr zehnten bestehende Vereinigung angesehener Bürger Frankfurts und der Umgebung, die sich die Pflege der Sammlung alter und ältester deutscher Literatur, deutscher und ausländischer Schrift-, Druck- und Buchgewerbekunst zur Aufgabe gemacht und in den hervorragen den Sonderausstellungen der letzten Jahre bewiesen hat, daß sie dieser Aufgabe voll gewachsen ist, eröffnete am 20. Januar im Thurn- und Taxisschen Bundespalais in Frankfurt a. M. eine Buchausstellung zu Ehren von Lessings 200. Geburtstag. Paul Hirsch, der ausgezeichnete Frankfurter Bibliophile und glückliche Besitzer der »Musikbibliothek P. Hirsch« hieß in beredten und launigen Worten die zur Eröffnungsfeierlichkeit Erschienenen willkommen und begrüßte ganz besonders herzlich als Vertreter der Frankfurter Ju gend die Oberprimaner des Lessing-Gymnasiums zu Frankfurt a. M., die ihrem Schirmherrn zu Ehren mit ihrem Banner an der Feier teilnahmen. Die Frankfurter Stadt- und Universitätsbehörden waren durch bekannte Gelehrte vertreten. Unter den zahlreich Erschienenen bemerkte man viele Frankfurter Buch- und Antiquariatshändler. Die Festrede hielt der Germanist der Frankfurter Universität Professor Dr. Franz Schultz über das Thema »L e s s i n g und die Bibliophilie«. Nicht dem schönen und kostbaren Buche an sich, wie es heute meist zum Gegenstand der bibliophilen Sammlertätig keit gemacht wird, galt Lessings Spürsinn und Sammeleifer, sondern dem Buch und der Schrift als Quelle, Mittel und Inhalt, als Kuriosität, Seltenheit usw., die späteren Geschlechtern und den Zeit genossen, Geschichts-, Kultur- und Literarhistorikern damals und noch heute als Fundgrube für wissenschaftliche Arbeiten dienten. Das Buch war ihm das Problem, das ihn durch sein Leben beschäftigte, es war ihm ererbt durch seine Familie, eine Ahnenreihe von Bücherfreunden und Wissensöurstigen. Lessing war es, der als einer der ersten die Brücke von der Weisheit des Buches zur Wirklichkeit oes Lebens schlug. In einem Jugendbrief an die Eltern schreibt er bereits, »daß Bücher nur gelehrt aber nimmermehr zum Menschen machen«. Als Büchersammler brachte er, namentlich in seiner Bres lauer Zeit, eine stattliche Bibliothek von 6000 Bänden zusammen, die er später leider einem von ihm in Gemeinschaft mit I. I. Bode gegründeten Druck- und Verlags-Unternehmen finanziell opfern mußte. Als Bibliothekar in Wolfenbllttel stand er bei den kritischen Kollegen seines Faches leider nicht in bestem Ansehen. Der entzückende Kuppelsaal des prächtigen Frankfurter Barock- baues vom Thurn- und Taxisschen Bundespalais (seit Errichtung der »Deutschen Neichspost« Eigentum derselben und später durch Austausch an die Stadt Frankfurt gekommen) beherbergt die als Leihgaben aus der größten deutschen privaten Lessing-Sammlung von Sigmund Schott (Frankfurt a. M.), von der bekannten Frank-
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