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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1929
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- 1929-01-31
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- 31.01.1929
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Nr. 26 (R. 15). Leipzig, Donnerstag den 31. Januar 192g. 96. Jahrgang. TÄMwuMer Teil Sortimenterpropaganda. Von Friedrich Alt, Frankfurt a. Main. Herr vr. Dietrich Steinkopfs (Dresden) spricht der Ansichts sendung als gutes und billiges Werbemittel in feinem in Nr. 18 des Bbl. erschienenen Aufsatz das Wort und wünscht, daß diesem Werbemittel künftig wieder erhöhtes Interesse entgegengebracht werden möge. Da hier ein Verleger das Wort nimmt, der sich mehr oder weniger auf Aussprüche einzelner Personen stützt, so ist es gewiß erwünscht, wenn auch ein Sortimenter sich hierzu äußert. Ich lasse hier die gemeinhin heute noch stark geübte Vorlage einschlägiger Literatur bei Bibliotheken, Instituten, Industrie- Unternehmungen usw. außer acht und beschränke mich auf ge machte Erfahrungen bei Ansichtsversendungen an Kunden und Interessenten. Wenn bis 1914 der Ansichtsversand allgemein geübt wurde, so macht sich jetzt ein immer stärkerer Widerstand gegen unver langte Ansichtssendungen geltend. Das erklärt sich daraus, daß bei den wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen die besseren Kreise überschwemmt werden mit Zusendungen aller Art und überlaufen werden von Vertretern aller Handelszweige. Jetzt werden Hosenträger, Krawatten, Taschentücher, Zahn bürsten und vieles andere zur Probe nicht nur auf das slache Land, sondern auch in die Groß-, Mittel- und Kleinstädte ver sandt, sodaß sich die Empfänger kaum zu retten wissen und ver ärgert sich jede Zusendung verbitten. Die Öffentlichkeit ist heute durch die Presse darüber aufgeklärt, daß der Empfänger keine Verpflichtung zur Rücksendung hat; die Handelskammern wer den gegen diesen Warenvertrieb aufgerufcn. Aber auch am eigenen Handelssitz gemachte Ansichtssendungen sind oft schwer wieder zurückzuerhaltcn und erfordern meist mehrfache Boten gänge, bis man weiß, ob etwas behalten oder aber zurückgegeben wird. So stehen dieser Werbung durch Ansichtssendung ganz andere Schwierigkeiten gegenüber als früher und das Risiko des Ver lustes fällt für den Sortimenter sehr ins Gewicht. Ein großer Verleger medizinischer Literatur macht in seiner »deutschen Abteilung- eine ausgebreitete Versendung geeigneter eigener Berlagswerke überallhin unverlangt und sicher mit Er folg. Aber solche Versendungen verbieten sich für das Sorti ment des großen Risikos und Verlustes wegen. Dabei laufen viele Beschwerden über diese »Zudringlichkeit- ein. Wenn »der literarisch sehr tätige Herr, der leitender Arzt in einer großen Industriestadt Sachsens ist», sich darüber be schwert, daß er durch keine ortsansässige Buchhandlung über literarische Neuigkeiten nur seines engsten Fachgebietes unter richtet werde, so liegt der Schluß nahe, daß es ihm weniger auf den Erwerb ankommt als auf die Einsicht. Meist steht der Absatz in keinem Verhältnis zu der auf gewandten Mühe. Wenn es diesem Herrn ernst ist mit seiner Klage und sein Bücheretat im Verhältnis zu seinen Ansprüchen steht, dann wird er doch sicher eine ganze Anzahl von Firmen finden, die ihm zu willen sind. Dieser lebhafte Interessent braucht ja nur seine engere Fachliteratur zu verfolgen und von der ortsansässigen Buchhandlung Vorlage zu erbitten, so wird er gewiß gern bedient werden. Aber von einem allgemeinen Sortiment solche Vorlagen zu verlangen, bedeutet meist Verlust arbeit. Wie häufig begegnet mir die Antwort bei Vorlage oder Angebot: ich will erst die Kritik abwarten. Ein eigenes Urteil traut man sich oft selbst auf seinem Fachgebiet nicht zu. In der Praxis ganz anders sieht auch die Behauptung des »sehr bekannten Hochschullehrers, Direktors einer Klinik in einer mittleren Universitätsstadt- aus, daß der bei Krankenanstalten bestehende Bibliotheksetat zum Teil gar nicht erschöpft wird. Meine Erfahrung ist die, daß der Etat meist ungenügend und vorzeitig aufgebraucht ist. Wo das einmal nicht der Fall ist, besteht kein oder sehr geringes Interesse an Büchern. In dem Bibliotheks- und Leseraum der hiesigen Universi tätskliniken stelle ich alle Neuerscheinungen möglichst gebunden aus. Sie sind in Schaukästen sichtbar aufgestellt. Erfolg bei starker Besucherzahl: zwei Bücher daraus im Laufe eines ganzen Jahres verkauft, wohl aber vielfach gelesen und wohl auch manches mit dem bekannten Autorenrabatt vom Verleger be zogen, der diesen Rabatt zum großen Schaden des Sortiments jedem gewährt, der drei Zeilen referiert. Wir sehen, daß die Gewährsmänner des Kollegen Steinkopff nicht gerade sehr beweiskräftig sind, aber ich gebe ihm recht, wenn er das Wesentliche bei der Anwendung dieses Werbemittels so kennzeichnet, daß es von Fall zu Fall wohl überlegt und nicht verallgemeinert angewandt, nicht schematisch oder wahllos, sondern stets systematisch gut vorbereitet und plan mäßig gut durchgeführt, auch Erfolg bringt. Zum Begriff der Schundschrift. Von vr. Kurt Runge, Rechtsanwalt in Leipzig. Im Börsenblatt Nr. 22 vom 26. Januar 1928 ist eine Ent scheidung der Oberprüfstelle für Schund- und Schmutzschriften ab gedruckt worden, die sich erstmalig ausführlicher mit dem im Ge setz nicht definierten Begriff der Schundschrift auseinanderge setzt hat. Inzwischen hat die Oberprüfstclle Gelegenheit gehabt, sich in zwei weiteren Entscheidungen, und zwar vom 2b. Januar 1928 und vom I. Dezember 1928, mit dem Begriff der Schundschrift zu beschäftigen. Bekanntlich ist in den Reichstagsverhandlungcn, die dem Erlaß des Gesetzes vorausgegangen sind, sehr lebhaft darüber ge stritten worden, ob man in das Gesetz eine Legaldcfinition der Schund- und Schmutzschrift aufnehmcn solle oder nicht. Der Ge setzgebungspraxis der letzten Jahre folgend hat man sich für den bequemeren Weg entschieden, die Begriffsbestimmung der Recht sprechung zu überlassen, also in diesem Falle in erster Linie der Oberprüfstelle. Bezüglich des Schundschriftbcgriffes stehen sich zwei grundsätzlich verschiedene Auffassungen gegenüber. Eine weit verbreitete Meinung, die namentlich auch von dem Potsdamer Landgcrichtsdirektor Hellwig in seinem Kommentar zum Ge setz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften vertreten wird (vergl. Anmerkung 28 zu K 1), geht dahin, daß der rechtliche Begriff der Schundliteratur sich im Schundliteratur- Gesetz auf die ethische Schundliteratur beschränkt, was auch in den Beratungen des Reichstages wiederholt zum Ausdruck ge kommen ist, und zwar versteht Hellwig darunter nur die sexuelle, kriminelle und verrohende Schundliteratur. Natürlich gibt Hell- 121
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