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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1900
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- 22.03.1900
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- Deutsch
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67, 22. März 1900. Nichtamtlicher Teil. 2289 stimmen oder über die Frage zu' entscheiden ist, ob ein Werk überhaupt als urheberrechtlich geschützt zu gelten habe. Als Ausnahme hiervon sind nur Artikel IV des Vertrages und die im Schlußprotokoll zu Artikel I und II unter Ziffer 2 aufgenommene Bestimmung hervorzuheben. Artikel IV des Ver trages enthält hinsichtlich des Ilebersetzungsrechtes positive, also materiellrechtliche Bestimmungen, die mit den Vorschriften unseres internen Urheberrechtes (ZZ 28, Absatz 2 und 47 des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R.-G.-Bl. Nr. 197) in vollem Einklänge stehen. Für das österreichische Gesetzgebungs gebiet ist dieser Unterschied also ohne rechtliche Bedeutung. Die Gleichstellung der deutschen Urheber mit den österreichi schen und den ungarischen wäre in der Monarchie ganz die selbe, wenn man auch hier lediglich mit der Gewährung der formellen Reciprocität sich begnügt hätte. Zu dem gleichen Ergebnisse kommt man hinsichtlich des Uebersetzungsschutzes, den österreichische und ungarische Urheber im Deutschen Reiche genießen, wenn man die derzeit dort geltenden Urheberrechts gesetze berücksichtigt. Praktische Bedeutung wird aber die Sonderbestimmung des Artikels IV dann erlangen, wenn die im Deutschen Reiche bereits vorbereitete Reform des Gesetzes vom 11. Juni 1870 über das Urheberrecht an Schrift werken u. s. w. erfolgt ist, da durch diese das unbedingte Uebersetzuugsmonopol des Urhebers auf die ganze Dauer des Urheberrechtes, also regelmäßig dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers, erweitert werden soll. Diese Rücksicht be stimmte die deutschen Delegierten, mit großem Nachdrucke auf einer vertragsmäßigen Fixierung der Dauer des Ueber- setzuugsrechtes zu bestehen, eine Forderung, deren Ablehnung in der durch die Berücksichtigung der inländischen Gesetz gebung vorgezeichneten Begrenzung billigerweise nicht gut möglich war. Durch die Ziffer 2 des Schlußprotokolles zu Artikel I und II soll der Divergenz Rechnung getragen werden, die hinsichtlich der Bedeutung des Begriffes »Erscheinen eines Werkes« zwischen der österreichischen Gesetzgebung und der des Deutschen Reiches besteht. Nach österreichischem Rechte (tz 6 des Gesetzes vom 26. Dezember 1895) gilt ein durch öffentliche Aufführung oder Ausstellung veröffentlichtes Werk schon als erschienen. Die deutsche Gesetzgebung dagegen be handelt Werke, die bloß in der bezeichnten Weise veröffent licht worden sind — in Uebereinstimmung mit den Pariser Zusatzakten zur Berner Konvention — noch nicht als er schienene Werke. Es wurde deshalb deutscherseits auf der Forderung beharrt, dem Uebereinkommen nur den engeren Begriff des Wortes »Erscheinens«, nämlich den im Sinne der Herausgabe im Verlagshandel zu Grunde zu legen. Unser seits wurde ein solches Zugeständnis vermöge der geringen praktischen Bedeutung desselben für statthaft erachtet. Die übrigen Abweichungen des vorliegenden Ueberein- kommens von den früher geschlossenen Verträgen gleicher Art sind nur redaktioneller Natur. Namentlich wurde diesmal von einer Einzelaufführung der unter den Vertrag fallenden Arten von Geistesprodukten abgesehen. Sie muß um so mehr als entbehrlich angesehen werden, als sie auch dort, wo sie vorkommt, nur beispiels weise erfolgte. In dem Zeitpunkte, in dem dieses Uebereinkommen wirksam wird, muß Z 2, Absatz 1*) des österreichischen Ur heberrechtsgesetzes vom 26. Dezember 1895 als entfallen gelten. *) (Vgl. Nachrichten a. d. Buchhandel 1896 Nr 23. Red.) § 2, Absatz 1: Auf Werke von Ausländern, wenn sie im Deutschen Reiche erschienen sind, und auf nicht erschienene Werke von deutschen Staatsangehörigen findet dieses Gesetz, dafern die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, put der Maßgabe Anwendung, daß der Schutz nicht länger dauert, als im Deutschen Reiche selbst. Siebenundsechzigster Jahrgang. Diese Bestimmung hatte von Anfang an nur die Bedeutung einer Provisorialverfügung mit dem Zwecke, das von früher her überkommene Gegenseitigkeitsverhältuis mit dem Deutschen Reiche aufrechtzuerhalten, bis es seine nähere Umschreibung und genauere Begrenzung durch ein besonderes Ueberein kommen, wie es eben das vorliegende ist, erhalten haben würde. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Unzüchtiger Inhalt einer Zei tungsanzeige. (Nachdruck verboten.) — Auf Grund des ß 184 des Strafgesetzbuches ist am 15. Dezember v. I. vom Landgerichte Chemnitz der Jnseratenredakteur eines dortigen Blattes zu 30 Geldstrafe verurteilt worden, weil er Anzeigen ausgenommen hatte, in denen -hygienische Gummiartikel für Damen und Herren- empfohlen wurden. -Der Angeklagte wußte-, so heißt es im Urteile, »daß das Blatt in viele Familien kommen werde». »Anpreisungen von Artikeln zur Verhütung der Befruchtung und Ansteckung beim Beischlaf» — so sagt das Urteil weiter — -sind unzüchtig; der Angeklagte wußte, daß seine Leser wußten, um was es sich handle.- Der Angeklagte hatte geltend gemacht, daß der artige Anzeigen in vielen anderen Blättern unbeanstandet ab gedruckt würden. Das Gericht hat aber hierauf nur bei der Straf ausmessung Rücksicht genommen. — In seiner Revision, die am 20. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung kam, bestritt der Angeklagte, daß jene Anzeigen direkt unzüchtig seien, da sich aus ihrem Wortlaute nicht entnehmen lasse, daß durch die fraglichen Gegenstände Befruchtung oder Ansteckung vermieden werden solle. — Der Vertreter der Reichsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Revision. Der Inserent, so führte er aus, beabsichtige den Absatz seiner Ware, durch die der unsittliche Verkehr gefördert werde. Dies habe der Angeklagte gewußt, er habe also mittelbar durch die Aufnahme der Anzeigen unsittliche Zwecke gefördert. — Das Reichsgericht fand keinen Rechtsirctum in dem Urteile und verwarf deshalb die Revision. Wichtige gerichtliche Entscheidung in Nachdruck sachen. — Angesichts der alljährlich erscheinenden Liederbücher und Chorsammlungen für Schulen dürfte es für diejenigen, die sich mit der Herausgabe solcher Sammlungen befassen (also für Gymnasial-, Seminar- oder sonstige Schulchorleiter), von Interesse sein, zu erfahren, daß die Aufnahme verlagsrechtlich noch ge schützter Kompositionen in Schullieoerbücher nur dann gesetzlich gestattet ist, wenn die betreffende Sammlung die erforderliche Rücksichtnahme auf den Gebrauch in Schulen erkennen läßt, wenn sie die Kriterien eines Unterrichtsbuches an sich trägt, und wenn in dem Buche ein Schul- und Lehrzweck ersichtlich ist. Die im Jahre 1896 im Verlage von Br. Fr. Goedsche's Buchhandlung (Karl Schmeil) in Schneeberg erschienene Chor liedersammlung »Liederbuch für Männerchöre höherer Schulen-, herausgegeben von B. Dost und H. Kupfer, enthält eine größere Anzahl noch gegen Nachdruck geschützter Lieder, als deren Eigen tümer 14 Verlagsfirmen Klage gegen den Verleger des Liederbuchs erhoben. Das Königliche Landgericht zu Zwickau hat nun auf Grund eingeholter Sachverständigen-Gutachten in seinem unterm 2. Oktober 1899 ergangenen Erkenntnis entschieden, daß die ge nannte Sammlung, weil sie die oben erwähnten Kriterien nicht an sich trage, die Aufnahme fremder verlagsrechtlich geschützter Kompositionen daher als unerlaubter Nachdruck anzusehen sei, in ihrer jetzigen Form aus dem Handel zurückgezogen werden müsse, alle dazu bestimmten Vorrichtungen zu vernichten seien und die Verklagte die Kosten zu tragen habe. Zur -Isx Hcinze-, — Die G. Müller-Mann'sche Ver lagsbuchhandlung in Leipzig übersendet uns folgenden Ausschnitt unter dem vorstehenden Stichwort aus dem -Berliner Tageblatt-: »Von einem Buchhändler am Rhein wird uns ein Schreiben übersandt, das ihm schon vor zwei Jahren von einem Kaplan zu ging, und das sich auf ein Buch bezog, das damals im Schau fenster der Buchhandlung ausgelegt war. Das Schreiben lautet: »»Herrn T . . . ., Wohlgeboren, Hierselbst! Von kompetenter Seite wurde ich darauf aufmerksam gemacht, daß in dem Schau fenster Ihrer Buchhandlung ein Buch mit obscönem Titelbilde (weibliche Figur init nacktem Oberkörper) ausgestellt sei. Ich wollte es nicht glauben, habe aber heute Nachmittag die Wahr heit dieser Mitteilung bestätigt gefunden. Im Interesse der Sittlichkeit erachte ich es für dringend geboten, dergleichen Bücher aus dem Schaufenster fernzuhalten. Ich würde mich freuen, wenn das p. Buch ohne Ihr Wissen in das Schaufenster ge kommen märe, und in Zukunft ähnliche unliebsame Vorkomm nisse vermieden würden. Hochachtungsvoll H., 12./III. 1898. M. . . ., Kaplan.-- -Und was war das für ein -obscönes Titelbild-? Es war 307
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