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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1900-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1900
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- Deutsch
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61. 15. März 1900. Nichtamtlicher Teil. 2061 Gesetzbuchs selbst, sondern in dem preußischen Ausführungs gesetze dazu. Ferner giebt es bei der Leihe den Verleiher und den Entleiher, beim Darlehen den Darleiher und den Schuldner, beim Auftrag den Auftraggeber und den Beauf tragten, beim Pfand den Verpfänder und den Pfandgläubiger, beim Dienstvertrag den Dienstberechtigten und den zur Dienst leistung Verpflichteten, beim Werkvertrag den Besteller und den Unternehmer rc. Alle diese Ausdrücke sind ebenso be zeichnend wie leichtverständlich und werden sich schnell im Volke einbürgern. Als neue Ausdrücke, wenigstens für einen Teil des Reiches neu, dürften folgende zu erwähnen sein: die »Leistungszeit«, d. i. der Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Leistung zu geschehen hat; ferner die »Wandelung«, d. h. Rückgängigmachung z. B. eines Kaufes, die »Minderung«, d. i. Herabsetzung z. B. des Kaufpreises, der »Kauf auf Be sicht«, d. h. der Kauf gilt erst als abgeschlossen, nachdem Käufer den Kaufgegenstand gesehen hat; schenkweise statt schenkungsweise, Schenker statt Schenkender oder Geschenk geber; der letztere Ausdruck dürfte jedoch von vielen vor gezogen werden, da das Wort Schenker wohl zu sehr an den Ausschenker erinnert. Sodann ist zu erwähnen die »Aus lobung«, d. h. das Versprechen einer Belohnung durch öffent liche Bekanntmachung, dem entsprechend der »Auslobende«, d. h. der die Belohnung ausgesetzt hat; »Eigenbesitzer« ist derjenige, der nicht nur eine Sache im Besitze hat, sondern auch zugleich Eigentümer derselben ist; die »Abmarkung«, d. h. Errichtung von Grenzzeichen an einem Grundstücke; die »Er sitzung«, d. h. der Erwerb des Eigentumes durch längeren Besitz, dementsprechend Ersitzungszeit und Ersitzungsfrist. Weniger bekannt dürfte ferner dem Binnenländer der Aus druck »die Schiffspart« sein, d. h. das Anteilsrecht, das jemand an einem Schiffe hat. Mit »Fahrnisgemeinschaft« bezeichnet das Gesetz die Gemeinschaft des beweglichen Ver mögens und der Errungenschaft in der Ehe. Der »Voraus« umfaßt die Haushaltungsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, die dem überlebenden Ehegatten von dem Nachlaß des Ver storbenen vorweg gehören, bevor der Nachlaß zur Ver teilung kommt. Als sonstige Redewendungen, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch zu bleibenden Ausdrücken unserer Gerichtssprache werden, mögen noch folgende hier Erwähnung finden. Verschollene Personen können im Wege des Auf gebotsverfahrens für tot erklärt werden. Ebenso können Nachlaßgläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens zur An meldung ihrer Forderungen angehalten werden. Das Ver fahren selbst ist in dem Gesetze nicht näher erläutert, doch ist darunter im allgemeinen der gerichtliche Aufruf in öffent lichen Blättern zu verstehen. Streitige Verwaltungssachen sind im Verwaltungs streitverfahren zu erledigen, d. h. es liegt die Entscheidung derartiger Streitsachen nicht den Gerichten, sondern den zu ständigen Verwaltungsbehörden ob. Ein gegen eine Verfügung oder Anordnung erhobener Einspruch kann im Wege des Rekurses angefochten werden. Von Todeswegen, von Amtswegen, von Rechts wegen sind Ausdrücke, in denen die sonst nur noch im Volksmunde zum Ausdruck kommende veraltete Form »von wegen« erhalten ist. Mit Zubehör bezeichnet das Gesetz bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaft lichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind, z. B. die zum Betrieb einer Mühle, einer Fabrik rc. bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften (Zubehörstücke). Früchte sind im Sinne des Gesetzes nicht nur die Bodenerzeugnisse, sondern überhaupt die Erzeugnisse von Sachen, sowie die Erträge aus Rechten, z. B. Zinsen, Gewinn anteile. Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechtes, sowie die Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechtes gewährt. Ein Vermögen unterliegt der Nutz nießung einer Person, wenn ihr nur die Nutzungen aus dem Vermögen, nicht das Vermögen selbst zustehen. Ist eine Sache, ein Grundstück, ein Recht oder ein Ver mögen in der Weise belastet, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt ist, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache, bezw. des Rechtes zu ziehen, so hat er den Nieß brauch daran, ist Nießbraucher an der Sache, an dem Rechte. Das Gesetz unterscheidet demnach zwischen Nutznießer und Nießbraucher in der Weise, daß elfterem kraft Gesetzes die Nutzungen gebühren, z. B. dem Vater als Vormund seines Kindes, dem letzteren dagegen infolge Vertrages oder Vermächtnisses (Dienstbarkeit). Der im früheren Handelsgesetzbuch als Makler be- zeichnete Vermittler von Handelsabschlüssen oder -Verträgen, dem auch im Börsengesetz vom 22. Juni 1896 noch die amt liche Bezeichnung als Makler beigelegt wurde, heißt in dem jetzigen Handelsgesetzbuche, sowie im Bürgerlichen Gesetzbuche, welch letzteres von 18. August 1896 datiert, Mäkler. Diese Aenderung in der Bezeichnung dürfte in den betreffenden Kreisen kaum als eine Verbesserung empfunden werden, zumal unter dem Begriffe des Mäkelns nach unserem Sprach gefühl immer ein wählerisches Tadeln verstanden zu werden pflegt. Der Ausdruck: »Der Mangel der Form wird geheilt«, d. h. wird beseitigt oder aufgehoben, dürfte ebenfalls als neu in der Gerichtssprache zu verzeichnen sein. Eine Schenkung unter einer Auflage machen bedeutet soviel wie unter Vorbehalt oder Bedingung einer Gegen leistung schenken. Unter Auflassung eines Grundstücks versteht das Gesetz die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers zur Ueber- tragung des Eigentums. Ein Ausschlußurteil ist ein Urteil über die Aus schließung jemandes von Eigentumsrechten. Ist ein Grundstück mit einer Hypothek belastet, so hat der Gläubiger die Hypothek an (nicht aus) dem Grundstück, ebenso wie man den Nießbrauch an einer Sache, an einem Rechte hat. Den Nießbrauch bestellen heißt soviel als bestimmen, daß jemand den Nießbrauch haben soll. Verwandte sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch alle Blutsverwandte, Verschwägerte alle durch Heirat Ver wandte. So sind z. B. sämtliche Verwandte des Ehemanns Verschwägerte der Frau, nicht nur seine Geschwister. Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. So giebt es Verwandte in gerader Linie und Verschwägerte in gerader Linie. Da die Ehe zwischen solchen verboten ist, so folgt daraus, daß ein Witwer nicht seine Schwiegermutter oder Stieftochter, ebenso eine Witwe nicht ihren Schwiegervater oder Stiefsohn heiraten darf. Die Zwangsvollstreckung wird in das Vermögen, in ein Recht, in Grundstücke vorgenommen, da nicht die Grundstücke rc., sondern das Urteil zu vollstrecken sind. Da gegen kann man bei der Versteigerung nur von einer Zwangsversteigerung von Grundstücken rc. reden, doch niemals in Grundstücke, da hier die Grundstücke das Objekt der zwangsweisen oder freiwilligen Versteigerung sind. Wie bei der Zwangsvollstreckung, spricht man auch vom Arrest in den Nachlaß, in das Vermögen. Die angeführten Beispiele dürften genügen, um ein Bild Siebenimbsechziasler JrlWang. 276
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