Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000303
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190003032
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000303
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-03
- Tag1900-03-03
- Monat1900-03
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 52, 3. März 1900. Nichtamtlicher Teil. 1767 Telephon. — Die Stadt-Fernsprecheinrichtung in Leipzig ist zuni Sprcchvcrkehr mit folgenden österreichischen Orten zu gelassen worden: Prag, Aussig, Bilin, Bodenbach, Böhm.-Leipa, Brüx, Dux, Falkenau, Gablonz, Grottau, Kratzau, Karlsbad, Leit- meritz, Lobositz, Melnik, Oberleutensdorf, Raudnitz, Rumburg, Schluckenau, Tcplitz, Letschen a. Elbe und Warnsdorf. Die Gesprächsgebühren für ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten betragen allgemein 2 Berbot. — Auf das im amtlichen Teil dieser Nummer be kannt gegebene Verbot des in Paris erscheinenden Blattes -Us kiro» durch den Reichskanzler sei hiermit aufmerksam gemacht. Das Verbot erfolgte auf Grund ß14 des Preßgcsetzes, der wie folgt lautet: 'Ist gegen eine Nummer (Stück, Heft) einer im Ausland erscheinenden periodischen Druckschrift binnen Jahresfrist zweimal eine Verurteilung auf Grund der ZA 41 und 42 des Strafgesetz buchs erfolgt, so kann der Reichskanzler innerhalb zwei Monaten nach Eintritt der Recktskraft des letzten Erkenntnisses das Ver bot der ferneren Verbreitung dieser Druckschrift bis auf zwei Jahre durch öffentliche Bekanntmachung aussprechen. -Die in den einzelnen Bundesstaaten auf Grund der Landes gesetzgebung bisher erlassenen Verbote) ausländischer periodischer Druckschriften treten außer Wirksamkeit.- Verzögerte Ausfertigung von Wandergewerbe scheinen. — Der nachfolgende Ministerialcrlaß wurde außer dem Magdeburger Regierungspräsidenten in Abschrift auch den sämt lichen übrigen Regierungspräsidenten in Preußen amtlich zur Kenntnis und Beachtung übermittelt: -Nach dem infolge der Beschwerde mehrerer Gewerbetreibenden erforderten Berichte der dortigen Regierung vom 23. v. M. ist die Ausfertigung der Wandergewerbescheine, obgleich dieselbe seitens der Steuerpflichtigen rechtzeitig vor Beginn des Jahres beantragt ist, durch den Bezirksausschuß so verzögert worden, daß die Wandergewerbescheine, bezw. die daniit ver bundenen Gewerbescheine vor Beginn des Kalenderjahres nicht haben ausgehändigt werden können. Durch eine derartige Ver zögerung werden die betreffenden Gewerbetreibenden außer stand gesetzt, den Betrieb bei Beginn des Jahres auszuüben, bezw. veranlaßt, das Gewerbe ohne den Schein zu betreiben und sich dadurch der Strafverfolgung auszusetzen. Euer Hochwohlgeborcn wollen dafür Sorge tragen, daß in dieser Beziehung die Rund- vcrfügungen vom 4. Mai 1884 — M. f. H. 6138, M. d. I. II. 4849, F.-M. II. 3522 — und vom 15. Dezember 1896 — F.-M. II. 15346 Nr. 4 — Beachtung finden. Berlin, den 20. Februar 1900. Der Der Der Finanz- Minister für Handel Minister des Minister. und Gewerbe. Innern. Im Aufträge: In Vertretung: In Vertretung: Burghart. Lohmann. Braunbehrens. An den Herrn Regierungs-Präsidenten in Mageburg. Sind Veltens Künstlerpostkarten schutzberechtigtc Werke der bildenden Kunst oder nicht? — Die Allgemeine Photographen - Zeitung (München, Callwey) vom 14. Februar berichtet in folgendem über einen interessanten Prozeß wegen Nach bildung von Veltenschen Künstlcrpostkarten: Die Firma I. Velten, Hofkunsthandlung in Karlsruhe, In haber Carl Kellner, hatte seit Januar 1898 sogenannte Künstler- Ansichtspostkarten in ihren Verlag ausgenommen und sich zu diesem Behufs mit dem Kunstmaler Kley in Karlsruhe in Verbindung gesetzt, der ihr die Originale zu liefern hatte, nach denen die Ver vielfältigungen auf lithographischem Wege hergestellt wurden. Zum Zwecke der Fertigung der Originale für die Münchener Ansichten wurde der Künstler eigens nach München geschickt und fertigte hier 12 Aquarelle, nach denen dann eine Serie Künstlerpostkarten hergestcllt wurde. Von dieser Serie setzte die badische Verlagsfirma allein in einem Jahre 380000 Stück und fast ausschließlich in München ab. Unter ihren Münchener Abnehmern befand sich auch der Luxuspapierfabrikant Frz. Mayer-Laden- mayer, der, nachdem er etwa 5000 Stück abgesetzt hatte, den Rest der bestellten Karten mittels eigens gefertigter Klischees mit einem farbigen Metallüberdruck versehen ließ. Dadurch hatten die Karten an ihrem Werte nicht gewonnen; Leute von Geschmack fanden sie sogar geschmacklos; der Angeklagte behauptet hingegen, sie hätten in dieser Fayon besseren Absatz gefunden. Sowohl der Künstler als der Verleger befürchteten aber von dieser-Verschönerung« nicht nur eine Schädigung ihres Rufes, sondern auch eine materielle Einbuße. Herr Kellner versuchte zunächst auf gütlichem Wege, Herrn Mayer-Ladenmayer zur Einstellung dieser Verballhornung seiner Karton zu veranlassen, und erbot sich sogar, die Klischees und Platten zu kaufen, allein vergeblich. Anfang August 1898 stellte er sodann durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt Helbling, Straf antrag gegen Mayer wegen unbefugter Nachbildung, gemäß K 16 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst betreffend. Die strafrechtliche Verfolgung wurde aber seitens des Staatsanwaltes am k. Landgerichte München I abgelehnt, weil zwar der Ueberdruck der Veltenschen Karten geschmacklos sei, und deren Verbreitung den Ruf der Veltenschen Verlagsfirma schädige, gleichwohl aber darin eine strafbare Handlung nicht erblickt werden könne, da der besagte Ueberdruck nicht als eine -Nachbildung- gemäß H 16 des allegierten Gesetzes zu erachten sei, — Die hiergegen vom Rechtsanwalt Helbling ein legte Beschwerde zum Oberstaatsanwalt am Oberlandesgericht München hatte den Erfolg, daß der Staatsanwalt am Land gericht München I das Strafverfahren wieder aufnahm. Es wurde nunmehr ein Gutachten des Künstler-Sachverständigenvereins ein geholt, das den Ueberdruck als strafbare Nachbildung erachtete; der Kunstmaler Kley und Kunsthändler Kellner wurden zeugen schaftlich vernommen und schließlich wurde einem bezüglichen Anträge stattgegeben und 15 zum Ueberdruck verwendete Klischees beschlagnahmt. Die vierte Strafkammer des k. Landgerichts München I lehnte jedoch mit Beschluß vom 27. Juni 1899 die Eröffnung des Hauptverfahrcns ab. Zur Begründung dieses Be schlusses war ausgeführt, daß nach K 14 des Gesetzes vom Jahre 1876 der Urheber eines Werkes der bildenden Kunst sich gegen Nachbildungen dann nicht auf den Schutz des Gesetzes berufen könne, wenn er die Nachbildung an einem Werke der Industrie gestattet. In diesem Falle könne er nur den Schutz des Muster schutzgesetzes und nur dann ansprechen, wenn die Verbreitung eines nach dem geschützten Muster gefertigten Erzeugnisses nach der Anmeldung zum Musterregistcr erfolge. Da aber Kellner mit der Verbreitung schon vor der Anmeldung begonnen habe, könne ihm auch dieser Schutz nicht gewährt werden. Nun ergriff der Staatsanwalt Beschwerde zum Oberlandes gericht München, und dieses eröffnete unterm 7. Juli v. I. gegen Mayer-Ladcnmayer wegen eines Vergehens der unbefugten Nach bildung das Verfahren. Herr Mayer bestritt natürlich die Eigen schaft der fraglichen Karten als Werk der bildenden Kunst, sowie die Thatsache des Ueberdrucks als einer strafbaren Nachbildung. Er habe die Karten nur -konfektioniert-, d. h. ihnen einen Zusatz beigefügt, um sie für das Publikum verkäuflicher zu machen. Herr Hofkunsthändler Albert Riegner erklärte in seinem Gutachten, daß er die in Frage stehenden Karten für Kunsterzeug nisse und das Verfahren des Mayer für unbefugte Nachbildung halte. Von seinem Standpunkte als Papierhändler aus hält der von der Verteidigung mitgebrachte Sachverständige Lippacher die Karten nicht für Kunsterzeugnisse und das von Mayer beliebte Verfahren als keine Nachbildung. Immerhin gab er zu, daß die Karten nicht zu Zwecken der Korrespondenz, sondern hauptsächlich wegen der darauf befindlichen Ansichten gekauft werden. Staatsanwalt Or. Haberstumpf wies an der Hand der De finition des Begriffes -Kunstwerk- nach Allfeldt nach, daß hier diese Definition platzgreife. Die fraglichen Karten stellen und sollen etwas anderes darstellen, als was sie ursprünglich waren, denn sonst hätte es ja des Ueberdruckes nicht bedurft. Sein An trag lautete auf 30 ^ Geldstrafe und Einziehung der Klischees. Rechtsanwalt Helbling pflichtete als Vertreter der Nebenklage dem bei. Es sei klar, daß solche Karten nicht der Korrespondenz, sondern des Bildes halber gekauft und ausschließlich wegen der -Ansichten- auch gesammelt werden. Aus der Art der Her stellung gehe schon hervor, daß es sich um ein Kunstwerk handle, und dafür beanspruche sein Klient mit Recht den Schutz des Urheberrechtes, der dadurch nicht verloren, gehen könne, daß er sich zur Verbreitung des Kunstwerks der Form einer Postkarte bedient habe. Rechtsanwalt vr. Mößmer I verfocht den Standpunkt des Angeklagten, dem es gleichgiltig gewesen sei, ob der Ueberdruck geschmackvoll oder geschmacklos war, wenn das Publikum nur kaufte. Es könne weder von einem Kunstwerk noch von einem Schutze durch das Urheberrecht die Rede sein. Das Urteil lautete auf Freisprechung unter Ueberbürdung der Kosten auf die Staatskasse, sowie auf Einziehung der 15 Klischees. Das Gericht begründete die Freisprechung aus dem (von der Verteidigung übrigens gar nicht berührten) Gesichts punkte des Z 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, wonach der Thäter straflos zu bleiben hat, wenn er sich in einem ent schuldbaren thatsächlichen oder rechtlichen Irrtum befand. Letzteres Moment erachtete das Gericht bei der in dieser Frage bisher be standenen Rechtsunsicherheit und bei der divergierenden Meinung anderer Gerichte als gegeben. Dagegen stellte es ausdrücklich fest, daß die hier j!!j in Frage stehenden Künstler-Postkarten als Werke der bildenden Kunst durch das Urheberrecht geschützt würden, und daß der durch Mayer vorgcnommene Ueberdruck als unbefugte Nachbildung zu gelten habe. 237*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder