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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.08.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-08-04
- Erscheinungsdatum
- 04.08.1884
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- Deutsch
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3536 Nichtamtlicher Theil. 7» 180, 4 August. Herr Last schlägt freiwillige Leistungen der sämmtlichen Leih bibliothekare an den Schriststellerverband vor, wir wollen von dem Recht der Selbsthilfe Gebrauch machen. Herr Last erklärt sich persönlich bereit, jährlich 5000 Mark auf dem Altar der Musen zu opfern, wir verlangen von ihm 2 Mark mehr für unser Buch. Das sieht im Grunde viel bescheidener aus, und doch weigert sich Herr Last diese Bedingung einzugehen. Wir wollen aber nun den Fall annehmen, daß der Vor schlag des Herrn Eduard Last vom Schriftstellerverbande acceptirt würde und wirklich zur Durchführung gelangte, und fragen: was wäre damit gewonnen? Für die großen Leihbibliotheken eine wesentliche Steigerung ihrer Einnahmen, für erwerbsunfähige Schriftsteller ein Versorgungsfond. Sonst nichts. Im Gegentheil. Während der Schriftsteller, welcher sich für die Versorgung noch nicht schwach genug fühlt, nach wie vor den harten Kamps um's Dasein führen müßte, weil gerade ihm kein Gewinn aus der Maß regel erwächst, würde die lleberproduction noch gefördert, weil der Leihbibliothekar nun im Stande wäre, den gesteigerten Ansprüchen des Publikums vollauf zu genügen. Hierdurch aber würde das Publicum nur noch mehr zum Leihbibliothekar hingezogen und vom Bücherkauf abgehalten, die Sortimentsbuchhändler aber hätten einen noch schlimmeren Stand als schon jetzt, — mit einem Wort: gerade die Zustände, über welche mit Recht Klage geführt wird, würden nur noch schlimmer werden, als sie ohnehin schon sind. Das aber ist, denken wir, ein Ziel, welches wahrhaftig nicht an gestrebt werden darf. Betrachten wir dagegen den Modus gerechter und berechtigter Selbsthilfe, wie wir ihn in Anwendung gebracht haben, in seinen Folgen, wenn sich uns die besseren Schriftsteller anschließen wollten. Vor Allem wäre dem Leihbibliothekfutter durch die Billigkeit der guten Romane und Novellen für das Publicum der Zwang auf gelegt, auch billig zu werden, schon um nicht „erkannt" zu werden. Denn es würde nachgerade der hohe Preis für einen Roman den selben als schlecht kennzeichnen. Einen Aufschlag für die Leihbibliothekare würden aber die Verleger und Autoren dieser Waare schon darum nicht wagen dürfen, weil sie sonst Gefahr laufen würden, dieselbe auch von diesen ihren Hauptkunden liegen gelassen zu sehen. Die Leih bibliothekare würden also durch billigere Preise der schlechten Waare entschädigt werden für die theuren Preise der guten Waare, die sie zahlen müssen. Und dabei würde jeder Einzelne nach Maßgabe seiner Verhältnisse und seines Bedarfes doch auch mit vollem Fug und Recht die Gebühren erhöhen können. Andererseits aber würde, da die schlechte Waare bei den schlechten Preisen aus die Dauer nicht die Kosten decken kann, der lleberproduction von Büchern, über welche die Leihbibliothekare so schwere Klage führen, gesteuert werden. Es würde aber auch das mit Recht getadelte Gebühren mancher Verleger, die Bücher kurz nach ihrem Erscheinen, (d. h. nachdem die Leihbibliothekare gekauft haben), im Preise herabzusetzen, aushören müssen, oder vielmehr von selbst aushören. Und wenn die Herren Leih bibliothekare sich diese letztere Maßregel genau betrachten wollten, so würden sie wohl zur Erkenntniß gelangen, daß jetzt schon die höheren Bücherpreise vielfach nur für den Leihbibliothek« gemacht werden, welcher sofort kaufen muß. Sie würden also erkennen, daß jener Vorgang nur eine andere und verwerfliche, (weil das Geschäft und den Credit der Bücher schädigende) Form ist, die Leihbibliothekare zu höheren Leistungen zu zwingen, als das Publicum, — also dasselbe, was unsere Maßregel in erster Linie und in correcter Form anstrebt. Die Folgen unserer Maßregel aber stellen sich nach dem Gesagten in ihrem Zusammenhänge und in ihrem Causalnexus folgendermaßen dar: Höhere Leistungen der Leihbibliothekare an den Autor resp. Verleger guter Waare, — als deren ersprießliche Folge höhere Leistungen des Publicums an den Leihbibliothek«; — und auf der anderen Seite: Billige Bücherprcise für das Publicum, Steigerung der Einnahmen für den besseren Autor, — Hemmung der lleberproduction, — Hebung des Sortimentsbuchhandels. Das sind die gewiß wünschenswerthen Ziele, die wir im Auge haben, und die aus unserem Wege natürlicher Selbsthilfe ohne ernstliche Schädigung des Leihbibliothekgeschäftes allmählich auch erreicht werden können. Und damit sind wir mit unserer Erwiderung für diesmal zu Ende, da wir andere unwesentlichere Punkte wohl übergehen zu dürfen glauben. Wir schließen also; erklären uns aber zu weite ren Entgegnungen sachlicher Statur jederzeit gern bereit, — eben im Interesse der Sache. Berlin. Gustav Schuhr, i. Fa.: Wilhelm Jßleib. vr. Oskar Welten. Misrcllcn. Verbot von Zola „Nana". — Das Amtsblatt der „Wiener Zeitung" enthält folgendes Erkenntniß: „Das Landgericht Wien als Preßgericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft erkannt, daß der Inhalt des Druckwerkes »Nana, Roman in zwei Thcilen von Emile Zola, aus dem Französischen von Armin Schwarz Erster und zweiter Theil (Pest 1883 und 1884, Gustav Grimm)» seinem ganzen Inhalte nach und insbesondere (folgen einzelne Stellen und Illustrationen) das Vergehen gegen die öffentliche Sitt lichkeit nach tz. 516 d. St.-G. begründe, und cs wird nach tz. 4S3 d. St.-P.-O. das Verbot der Wciterverbreitung dieser Druckschrift ausgesprochen." Die französische Originalausgabe ist unbeanstan det geblieben. t/eukralblakk Mr Libliok/wLswesen. lloransgogobsn von I)r. 0. klartrrig und Or. K. Kabuls. I. dnbrg. 8. llokt. Lugust 1884. rvits. — Lina Libliotbobsordnung ans ck. dabrs 1259, von I)r. L. Kolabusr. — llrgäusnng su dou llntorsuabungou übor dis krllbosts Luobdruabvrgosabiabts 171ms, von 51 ux Ilgsustsiu. — kleuporsisobs Lruobs ck. ü. Libliotbob in Loriin, V. 51. ötsiusabnoidsr. (Lobluss.) -—Aittbsilungsu ans und über Libliotbsbou. — llooonsionsn Ullä Lussigv». — Usus Lrsabsiuungou auf ävm Lsbists äss LibliotbollS- rvsssus. — ^.ntiguarisobs Katalogs. — Lsrsonalnaobriobtsn. Pcrsonalnachrichten. Dresden, 20. Juli. Se. Majestät der König haben aller gnädigst zu genehmigen geruht, daß der Commerzienrath, Herr Stadtrath Franz Wagner zu Leipzig den von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ihm verliehenen St.Stanislausordcn II.Classe annehme und trage. aü-r Beiträge zur Geschichte des Buchhandels und der Buch- druckerlunst — Biographisches — Aussätze aus dem Gebiete der Prefigesetzgebung, des Urheberrechts und der Lehre vom Ver lagsvertrag — Mittheilungeu zur Bücherkunde — Schilderungen aus dem Verkehr zwischen Schriststelle rn und Verlegern — sowie statistische Berichte aus dem Felde der Literatur und des Buch handels finden willkommene Ausnahme und angemessene Honoritung. -- Die gewöhnlichen Einsendungen aus demBuchhandel werden nicht honorirt.
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