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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1929
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1929-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1929
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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x° 8, 10. Januar 1829. Redaktioneller Teil. — Sprechfaul. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Besserer Schutz für Schriftgießerei-Erzeugnisse. — Am 1. De zember fand in Frankfurt a. M. eine Aussprache über Urheber rechtsfragen der Schriftgießerei-Industrie statt, an der neben einer Neihe deutscher Firmen auch die Vertreter von je drei englischen und französischen Schriftgießereien teilnahmen; außerdem waren für die Länder Österreich, Schweiz, Spanien und Ungarn die namhaftesten dortigen Firmen bei der Besprechung anwesend. Dabei wurde zur gemeinsamen Behandlung der Schutzfragen ein Ausschuß ge bildet und als dessen Vorsitzender Herr Charles Peignot, Inhaber der Schriftgießerei Deberny L Peignot, Paris, gewählt. — Die Versammelten einigten sich unter anderem auf folgende Entschließung: 1. Der Unterzeichnete internationale Ausschuß der Schriftgieße reien von Deutschland, England, Frankreich, Österreich, Schweiz, Spanien und Ungarn hält die künstlerische Selbständigkeit bei der Erzeugung neuer Schriften durch die einzelnen Schriftgießereien für wichtig und erachtet es im Interesse der Kollegialität und des An sehens der Gießereien liegend, daß keiner Schriftgießerei Erzeug nisse, einerlei ob geschützt oder nicht, nachgeschnitten werden. 2. Der Unterzeichnete internationale Ausschuß der Schriftgieße reien betrachtet das Nachgalvanisieren von Schriften anderer Schrift gießereien als unlauteren Wettbewerb und verurteilt es als groben Verstoß wider die guten Sitten. 3. Der Unterzeichnete internationale Ausschuß der Schriftgieße reien sieht es in Übereinstimmung mit allen künstlerischen Sachver ständigen als selbstverständlich an, daß künstlerische Schriften den Schutz der Kunstschutzgesetze in denjenigen Ländern genießen, die der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst beigetreten sind. Die dem internationalen Ausschuß ange hörenden Schriftgießereien halten es für verfehlt, diesen Schutz von der Frage abhängig zu machen, ob es sich um Zierschristen oder Brotschriften handle. Nicht dieser äußere Umstand darf für die Gewährung des Schutzes entscheidend sein, sondern ausschließlich die künstlerische Form dieser Erzeugnisse. (Papier-Zeitung.) Nur die Veröffentlichung im Rcichsauzeiger und im Buch händler-Börsenblatt ist eine Veröffentlichung im Sinne der 88 1, 6 des Gesetzes zur Bewahrung der Fugend vor Schund- und Schinutz schriften. (4. Strafsenat des Kammergerichts 4 S. 100. 28 vom 29. November 1928.) — Der Geschäftsführer einer Antiguariats- buchhandlung war in zwei Instanzen wegen Vergehens gegen 88 1 und 6, I 2 des Gesetzes zur Bewahrung der Jugend vor Schunö- und Schmutzschriften vom 18. Dezember 1926 verurteilt. Er hatte zwei Schriften (Kolportage-Nomane) im Schaufenster ausgestellt, die durch Beschluß der Oberprüfstelle Leipzig auf die Liste der Schund- und Schmutzschriften gesetzt und nach den Feststellungen des Be rufungsurteils »im Deutschen Fahndungsblatt veröffentlicht« worden waren. Das Berufungsgericht hatte eine strafbare Fahrlässigkeit des Angeklagten darin gesehen, daß er als Buchhändler sich nicht durch die »Einsicht des Fahndungsblattes oder von Fachzeitschriften« Kenntnis von den auf die Liste gesetzten Schriften verschafft habe. Der 4. Strafsenat des Kammergerichts hob dieses Urteil aus folgenden Gründen auf: In Ziffer IV 5 der auf Grund des 8 ? des Gesetzes erlassenen Ausführungsverordnung des Neichsministers des Innern vom 23. Dezember 1926 ist angeordnet, daß die Ver öffentlichung der Liste binnen drei Wochen vom Eingang der Ent scheidung der Prüfstelle im Neichsanzeiger oder im Buchhändler börsenblatt zu erfolgen hat. Diese Bestimmung gibt den einzig möglichen Weg der Veröffentlichung der Liste an und ist gewisser maßen ein Teil des 8 1 des Neichsgesetzes geworden. Nur wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind, treten die Beschränkungen des 8 1 ein, und nur wenn sie eingetreten sind, können Zuwider handlungen bestraft werden. Die Ansicht von Stenglein, daß das Neichsgesetz eine bestimmte Art der Bekanntmachung nicht vor schreibe, und daß deshalb die Art der Bekanntmachung ganz oder in gewissem Umfange frei stehe, teilt der Senat nicht*). Sie würde zur Nechtsunsicherheit führen. Der Buchhändler muß aus den Vor schriften entnehmen können, wie Gewißheit darüber zu erlangen ist, welche Schriften auf die Liste gesetzt sind. Daraus, daß eine Schrift im Buchhändlerbvrsenblatt oder im Reichsanzeiger nicht als eine auf die Liste gesetzte aufgefllhrt ist, muß sich mit Sicherheit ergeben, daß das auch nicht der Fall ist. *) Stenglein (Conrad) geht übrigens nicht so weit, daß er irgend eine öffentliche Bekanntmachung für ausreichend hält, sondern wie Anmerkung 4 8 1 S. 504 Bd. I, Nachsatz, ergibt, treten nach seiner Ansicht die an die Veröffentlichung geknüpften Folgen auch dann ein, wenn sie aus irgendeinem Grunde nur entweder im Neichs anzeiger oder im Buchhändlerbörsenblatt erfolgt ist. Eine Ver öffentlichung lediglich im Deutschen Fahndungsblatt hält danach auch Conrad nicht für ausreichend. Das ergibt sich auch auS Absatz 3 der Anmerkung 4. Die ordnungsmäßige Veröffentlichung der Liste gehört zum Tatbestände des Vergehens gegen 8 6 des Gesetzes. Die Fest stellung des Vorderrichters, daß die Veröffentlichung im Deutschen Fahndungsblatt erfolgt ist, reicht daher nicht aus. Der Angeklagte muß aber auch die ordnungsmäßige Veröffent lichung gekannt haben oder sie haben kennen müssen. Wenn er er klärt, von der Veröffentlichung nichts gewußt zu haben, so ist da mit ein Nichtvorhandensein von Tatumständen behauptet, die zum geglichen Tatbestände gehören (8 59 Abs. 1 StrGB.). Es wird dann zu prüfen sein, ob die Unkenntnis durch Fahrlässigkeit ver schuldet war. Diese Frage wird, soweit sie das Buchhändlerbörsen blatt betrifft, im allgemeinen zu bejahen sein, da von einem Buch händler mit Rücksicht auf das Neichsgesetz vom 18. Dezember 1926 erwartet werden muß, daß er sich über den Inhalt dieser Zeit schrift laufend vergewissert. (Mit^eteilt vom Ersten Staatsanwalt b. d. Kammergericht vr. Albert Schmid t.) Stiftung für Zwecke der Papicrforschung. — Wie die Papier- Zeitung erfährt, hat die Zellstosffabrik Waldhof zur Erinnerung an ihren verstorbenen Direktor, Kommerzienrat vr. Hans Clemm, der Technischen Hochschule D a r m st a d t eine Stiftung in Höhe von 60 000 NM gemacht. Die Stiftung — Vr.-Hans-Clemm-Stistung — soll für Zwecke des Instituts für Zellulosechemie und des Lehrstuhles für Papierfabrikation an dieser Hochschule dienen. ?ersonalnackrickten. Titclvcrlcihung (s. a. Nr. 300/1928). — Der Titel eines Geheimen Kommerzienrats wurde ferner verliehen Herrn Kom merzienrat vr. Wilhelm W a l d k i r ch, Geschäftsführer der Fa. Julius Waldkirch L Cie. m. b. H. in L u d w i g s h a f e n. Gestorben: am 3. Januar der Vuchdruckereibesitzer und Zeitungsverleger Herr Curt Z i e h l k e, Mitinhaber der Firma C. Ziehlke in Liebenwerda. Der Verstorbene war seit 1. Januar 1919 Mitinhaber obiger Firma, in deren Verlag das in der Provinz Sachsen sehr ange sehene Liebenwerdaer Kreisblatt erscheint. Todesnachrichten aus Wissenschaft, Literatur und Kunst. — In München starb 46 Jahre alt Gehemirat Prof. vr. Erich Becher, Ordinarius für Philosophie und Psychologie; in Paris im Alter von 55 Jahren der Komponist und Musikforfcher Lucien Capet, einer der wichtigsten Förderer deutscher Musik; in Wien der Kunstgelehrte und Beethovenforscher vr. Theodor v. Fri m m e l im Alter von 75 Jahren; in Berlin vr. Otto Hermes, Geh. Sanitätsrat und Professor der Chirurgie; in London am 7. Januar 78jährig der Dra matiker H. A. Jones;' in Passau am 4. Januar vr. IgnazKl u g, Professor an der philos.-theol. Hochschule im Alter von 52 Jahren; in Freiburg im Alter von 77 Jahren Prof. vr. meä., vr. jur. u. vr. pkil. Johannes von Kries, bedeutender Physiologe; in Erlangen am 30. Dezember Geheimrat Prof. v. vr. W i l h e l m Lotz, der Alt- testamentler der Universität, im Alter von 75 Jahren; in Breslau im 68. Lebensjahre vr. Hermann Neincke-Bloch, Professor der Ge schichte; in Straßburg im Alter von 63 Jahren Prof. vr. Trutt- m an n, Erforscher der kirchlichen Vergangenheit des Elsaß; in Nürn berg am 4. Januar vr. Karl U n g e r - Stuttgart, Führer der deutschen Anthroposophcn; auf Schloß Feldegg in Oberösterreich im 61. Lebensjahre Major a. D. Alfred Walcher von M o l t h e i n, bekannter Kunsthistoriker; in Leipzig im Alter von 61 Jahren der Komponist Friedrich Wild, Wagnerforscher und einstiger Her ausgeber des Bayreuther Kalenders. Sprecksacä Wie der Verlag behandelt wird! Warum immer gleich ausfallend? Die heutige Nervosität im Geschäftsleben zeitigt Verhältnisse, die im Sinne von Sortiment und Verlag, die beide aufeinander angewiesen sind und harmonisch Zu sammenarbeiten müßten, unbedingt vermieden werden sollten. So legt ein größerer Verlag uns die Korrespondenz mit einer Sortimcntsbuchhandlung vor; sie ist nicht in den angenehmsten Worten gehalten, und zwar aus der Verärgerung von beiden Seiten. Das Sortiment glaubte sich benachteiligt und der Verlag glaubte sich unschuldig. Die Aufklärung ist im Texte der Korrespondenz klar erwiesen: die Konkurrenz hat das ganze Unheil verschuldet. DeS- 35
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