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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1928
- Strukturtyp
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- 1928-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1928
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- Deutsch
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U 30l, 3l. Dezember 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. Verleger tm allgemeinen Rahmen der Gesetze, wie übrigens jeder andere Gewerbetreibende auch, gemäß 8 137 Satz 2 BGB. seine ge werblichen Abnehmer im Wege des Vertrags verpflichten, nicht unter bzw. nur zu einem bestimmten Preis zu verkaufen und ihrerseits etwaigen Wiederverkäufern dieselbe Verpflichtung aufzuerlegen. Wenn und soweit solche Verpflichtungen nicht gegen zwingendes Recht, sei cs öffentlicher oder privatrechtlichcr Natur, oder die guten Sitten verstoßen, sind sie für die Vertragsschließenden bindend und genießen in diesem Nahmen als Ausflüsse der Vertrags- und Gewerbefreiheit den Schutz der Rechtsordnung. Dieser Schutz erschöpft sich entspre chend dem schuldrechtlichen Charakter der Verpflichtungen allerdings an und fiir sich in Ansprüchen der Vertragsbeteiligten untereinander. Grundsätzlich hat ferner jeder Gewerbetreibende wiederum in dem schon gekennzeichneten Nahmen das Recht, ihm gehörige Waren, sei es, daß er sie selbst erzeugt oder von anderer Seite erworben hat, an wen er will und zu den Bedingungen und Preisen, die ihm belieben, zu verkaufen. All' dies hat auch das Kammergericht nicht verkannt. Es geht aber auch weiter davon aus, daß ein Gewerbetreibender, der in planmäßiger Ausnützung des Vertragsbruchs seines durch Reverse gebundenen Lieferanten und der so erlangten Sondervorteile sich be- wußtermaßcn zum Schaden der übrigen vertraglich gebun denen aber Vertragstreuen Wettbewerber durch Preisunterbieten einen Vorsprung zu verschaffen suche und verschaffe, sittenwidrig handle. Diesem, auch in der Rechtsprechung des erken nenden Senats wiederholt schon ausgesprochenen und gebilligten Nechtsgrundsatz ist nur zuzustimmen (s. z. B. NGZ. Bd. 88 S. 9, Bd. 117 S. 16 ff., Bd. 119 S. 47 ff.). Eine Geschäftsgebarung, die sich auf eigenen oder fremden Vertragsbruch gründet, sich damit über Recht und Gesetz wegsetzt und gegenüber dem redlichen Verkehr durch Mißachtung eigener und fremder Nechtspflichten die Vorhand zu ge winnen versucht, zugleich aber auf die vertragliche Bindung und die — selbst mißachtete — Vertragstreue der anderen Wettbewerber ab stellt, ist und bleibt im ganzen gesehen sittenwidrig. Sie müßte, auch in weiterem Umfang geübt und von der Rechtsordnung geduldet die unerläßliche Voraussetzung jedes gedeihlichen Geschäfts und Handelsverkehrs, nämlich die Vertrauensgrundlage, zerstören. Freilich darf nicht übersehen werden, daß Vertragsbruch und »Teil nahme« an solchem noch keineswegs gleichbedeutend mit sittenwidrigem Handeln i st, daß ferner von solchem dann keine Rede sein kann, wenn die vertragliche Bindung in Wahr heit selbst vor dem Recht keinen Bestand haben kann, weil sie ihrer seits Gesetz oder guten Sitten widerstreitet, daß auch die Auffassungen darüber, was sittenwidrig ist, nicht unwandelbare sind und sein können, vielmehr im und mit dem Fluß des sittlichen, geistigen und wirtschaftlichen Lebens und der Bedürfnisse eines Volkes wechseln und sich ändern können. Das Kammergericht hat indessen auch die Frage der Gesetz- und Sittenwidrigkeit geprüft und sie verneiüt. Seine Ausführungen lassen einen Nechtsirrtum nicht erkennen. Klar zustellen ist dabei vorab, daß es sich, so, wie das angefochtene Urteil begründet ist, nur darum handelt, ob das von der Klägerin als Einzel Unternehmerin aufgebaute Vertragsbindungssystem und ihre Ladenpreisfestsetzung Gesetz oder guten Sitten zuwider- läuft. Ihre Liefer- und Preisbedingungen sind allerdings hier die Verbandsbedingungen des Verleger- und Buchhändlerbörsenvereins. Nichtsdestoweniger steht hier der Beklagten nicht der Verleger- oder Börscnverein, sondern die Klägerin als Einzelgeschäft gegenüber. Müßten die von ihr übernommenen Verbandsbedingungen, sei es im ganzen, sei es im einzelnen, wegen Knebelung der Abnehmer oder schrankenloser Ausnützung einer Monopolstellung, untragbarer Aus beutung des Zwischenhandels oder des Publikums als gesetz- und sittenwidrig angesehen werden, so könnte damit naturgemäß auch von ihrer Ncchtsverbindlichkeit für die Abnehmer der Klägerin trotz aus drücklicher vertraglicher Einbeziehung keine Rede sein, vielmehr wären die vertraglichen Abnehmerverpslichtungen insoweit ebenfalls nichtig. Allein eine solche Nichtigkeit im allgemeinen behauptet die Beklagte selbst nicht: es kann auch keineswegs gesagt werden, daß das Ladenpreissystem als solches auf eine Hintansetzung von Lebens interessen und Bedürfnissen des Volks hinter rücksichtslos durchge- führte Sonderintcressen eines einzelnen oder mehrerer Berufsstände hinausläuft (s. a. die Entscheidung des Kartellgerichts vom 9. Mai 1925 t. S. Börsenverein der Deutschen Buchhändler gegen M.'s Anti quariat — Kart. Rundsch. 1925 S. 432 ff.; ferner RGZ. Bd. 56 S. 271 ff.). Daß sodann hier etwa die Ladenpreisfestsetzung von 4 RM ihrer Höhe und des damit für Verleger und Sortimenter ver bundenen Gewinns wegen, sei es an und für sich, sei es im Zusam menhang mit dem Preisbindungssystem, gemäß § 138 Abs. 1 BGB. nichtig wäre, ist wiederum schlüssig gar nicht behauptet und von dem Kammergertcht gleichfalls mit Recht verneint. Insofern ist auch ein Revistonsangrisf nicht erhoben. — Wohl aber wendet die Revision ein, daß für die Beklagte die »Buchhändlerbedingungen« jedenfalls 1406 schon um deswillen nicht verbindlich seien, weil sie ihr den Bücher vertrieb überhaupt unmöglich machen würden; sie werde als Vcr- braucherorganisation angesehen, gelte deshalb nach § 3 der Verkaufs ordnung des deutschen Buchhandels als »Publikum«, sei tatsächlich auch von dem Buchhändlerbörsenverein als »Publikum« behandelt und deshalb laut des Briefs vom 2. März 1925 nicht in diese Ver einigung ausgenommen worden; sei aber die Beklagte für den Buch handel »Publikum«, so dürfe an sie nur zum Ladenpreis verkauft werden, den sie andererseits auch cinzuhalten gezwungen wäre. Da mit würde der Büchervertrieb für sie praktisch unmöglich, was einer unzulässigen Boykottierung gleichkomme. — Der Ncvisionsangriff ist nicht begründet. Zunächst ist schon nicht richtig, daß der Beklagten der gewerbsmäßige Bllcherumsatz zur Unmöglichkeit gemacht wäre. Hinsichtlich aller derjenigen Bücher, für die ein Ladenpreis überhaupt nicht festgesetzt worden ist oder nicht mehr gilt, ist sie bezüglich Bücher- Erwerb und -Absatz unbehindert. Wie die Revision selbst in ande rem Zusammenhang geltend macht, handelt es sich dabei um zahl reiche Möglichkeiten (z. B. Antiquariat, Ncstbuchhandel usw.). So dann läuft das Vorbringen der Beklagten im Ergebnis darauf hinaus, daß sie, weil ihr von den Buchhändlerorganisationen angeblich die Anerkennung als Sortimenterin oder »gewerbliche Wiederverkäufe- rin« i. S. der Verbandsordnung versagt werde, daher an dem regu lären Buchhändlerrabatt nicht teil hat und den damit im Fall des gewerblichen Weiterverkaufs zum Ladenpreis verbundenen gewöhn lichen Nutzen nicht ziehen könnte, eine Geschästsgebarung einschlagcn dürfe, die sonst als sittenwidrig angesehen wird. — Damit kann die Beklagte nicht gehört werden. Die Revision verkennt, daß es sich, so, wie das angefochtene Urteil begründet ist, gar nicht darum handelt, ob die »Buchhändlerbedingungen« für die Beklagte verbindlich sind oder nicht. Denn die der Beklagten zum Vorwurf gemachte geflissent liche Ausnützung des Vertragsbruchs anderer und die Aus wertung des s o erlangten Vorteils aus Kosten der Vertrags gebun denen und Vertragstreuen Konkurrenten stellt einen ganz an deren Tatbestand dar, der mit der Frage der Verbindlichkeit jener Bedingungen für die Beklagte nichts zu tun hat. Die Klage geht ferner nicht auf Unterlassung des Ankaufs, sondern des Verkaufs unter dem Ladenpreis. Wieso das Verlangen der Klägerin, die Be klagte solle zum Ladenpreis verkaufen, angesichts der Tatsache, daß die Beklagte darunter verkaufen kann und will, dazu angetan sein soll, sie gewerblich lahmzulegen, ist nicht ersichtlich. Es dreht sich endlich nicht darum, ob die Beklagte Bücher mit dem Ladenpreis, die sie ohne Vertragsbruch von Dritten erworben hatte (z. B. aus einer Konkursmasse oder einer Zwangsversteigerung), unter dem Ladenpreis verkaufen dürfte, sonderü eben darum, ob sie einen von ihr angeblich bewußtermaßen auf dem Weg der Vertragsuntreue anderer erlangten gewerblichen Vorteil vorsätzlich zum Schaden der Vertragstreuen anderen Wettbewerber ausniitzen darf. Nicht der in Widerspruch mit den Verkaufsbedingungen der Klägerin erfolgte Er werb der Bücher als solcher, sondern die gewerbliche Ausmünzung derselben in der gekennzeichneten Weise zum Nachteil der Wettbewerber will von der Klägerin (s. 8 13 UnlWG.) und dem Kammergericht an gehalten werden. Demgegenüber verschlägt auch der Hinweis der Beklagten darauf nicht, daß so der Buchhändlervcrband gegen sie zweierlei Maß anwende, sofern er sie beim Einkauf als »Publikum«, beim Verkauf als »gewerbliche Wiederverkäufcrin« behandelt wissen wolle. All' dies berührt die Kernfrage — Ausmünzung fremden Ver tragsbruchs auf dem Rücken und zum Nachteil der gebundenen Ver tragstreuen Wettbewerber — nicht. Ein sittenwidriges und unlauteres Kampfmittel wird dadurch nicht zu einem erlaubten, daß derjenige, welcher sich dessen bedient, möglicherweise selbst in nicht einwandfreier Weise bekämpft wird. Damit erledigt sich auch die weitere Rüge der Revision, daß der Beklagten jedenfalls nicht zugemutet werden könne, sich nach den Regeln eines Geschäftsverkehrs zu rich ten, von dem sie ausdrücklich ausgeschlossen und absichtlich fernge halten worden sei. Die Revision macht sodann weiter geltend, daß so, wie die Klä gerin vorgehe, ihr Preisbindungssystem überhaupt nicht Nechtsinhalt ihrer Absatzverträge werde. — Wäre die Revision damit im Recht, so könnte das Urteil jedenfalls auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden. Nichtig ist nun allerdings, daß das Kammergericht die Bindung der gewerblichen Abnehmer und Wciter- verkäufer an den Ladenpreis nicht auf einen Handelsbrauch oder buchhändlerisches Gewohnheitsrecht gestützt hat, sondern auf beson ders übernommene Vertragspflichten. Die Revision irrt aber, wenn sie meint, daß jene Preis- und Ab satzbindungen der Klägerin deshalb nicht Vertragsinhalt werden könnten und geworden seien, weil Klägerin auf sie erst in Fakturen vermerken Hinweise. Die Revision übersieht zunächst, daß, soweit die Abnehmer der Klägerin der Buchhändlerorganisation angehören und mit ihr als Angehörige dieser Organisation Abschlüsse tätigen,
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