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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1928
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- 1928-12-31
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- 31.12.1928
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gcrichts Frankfurt sowie dessen Urteil zum Abdruck. Von der Veröffentlichung der sehr umfangreichen Karlsruher Entscheidung muss aus Raumgründen in dieser Nummer abgesehen werden; sie wird später, wenigstens auszugsweise, veröffentlicht werden. (Neuerdings ist sic in der Kartellrundschau 1928, Heft 11 S. 676 im vollen Wortlaut veröffentlicht.) Gegen das Karlsruher Ober- landesgcrichtsurtcil ist Revision nicht eingelegt worden. Der Beklagte hat sich nach Erlaß des Urteils im Bergleichswcge zur Innehaltung des Ladcnprcissystcms im Rahmen der buchhändle rischen Ordnungen verpflichtet. Auf die Gründe, die sonst noch für den Verzicht auf die Revision ausschlaggebend waren, wird noch zurückzukommen sein. Worin besteht nun der Unterschied zwischen dem Reichs gericht und dem Frankfurter Landgericht auf der einen dem Karlsruher Oberlandesgevicht auf der anderen Seite? Treten hier völlig entgegengesetzte Rechtsauffassungen zutage? Schlägt Karlsruhe in die bisherige Judikatur Bresche und geht gegen das Reichsgericht an? Das Reichsgericht hat in konstanter Rechtsprechung Marken artikel, d. h. Waren, deren Kleinhandelspreis vom Erzeuger fest gesetzt wird (die neuerdings sogenannte Preisbildung der zweiten Hand oder der nachfolgenden Wirtschaftsstufe), unter den Schutz des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gestellt. Diese Preisbindung hat keine absolute (juristisch ausgedrückt dingliche) Wirkung; sie haftet der Ware nicht naturnotwendig an, sie ist nicht Wesenseigenschaft. Es können Waren gleicher Art Marken artikel sein oder auch nicht. Das hängt ganz vom Willen ihres Herstellers ab; er ist »der Herr der Ware« bezüglich der Preis bildung, unter Umständen auch über die Zeit seines Besitzes hin aus. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so tritt eine vertrag liche (obligatorische) Bindung ein, in gleicher Weise wie der Ver käufer ja auch sonst Lieferungsbedingungen scstzufetzen vermag. Dieser Ausfluß der Rechtsstellung des Herstellers ist ein Ausfluß der Vertrags- und Gcwcrbcfrcihcit; sie hat als solche Anspruch auf den Schutz der Rechtsordnung. Gewisse Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit bestehen allerdings: die Bindung darf nicht selbst gegen die guten Sitten im Wirtschaftsleben verstoßen; sic darf beispielsweise nicht zu künstlicher Beibehaltung unan gemessen hoher Preise führen. Das System selbst muß im Rahmen des Möglichen lückenlos durchgesührt sein. Dann aber gilt es, und zwar nicht nur gegenüber dem unmittelbaren Er werber, sondern auch beim Erwerb aus dritter Hand. Ob die dem Reverssystem zu Grunde liegenden Bedingungen solche sind, die der Hersteller für sich formuliert hat oder ob es sich um Vcrbandsbedingungen handelt, die er einfach übernimmt, spielt keine Rolle; es kommt nur darauf an, daß sie »sittlich« im Sinne der Rechtsordnung sind. Das Reichsgericht stellt aus drücklich fest und stellt sich damit an die Seite des Kartellgerichis in der bereits angeführten Entscheidung, daß das Laden- preissy stein als solches nicht gegen die guten Sitten verstößt. (Wichtig ist auch der Hinweis in den Urteilsgründcn und darum sei er besonders hervorgehoben, daß die von der Organisation aufgestellten Bedingungen insofern eine Rolle spielen, als die Abnehmer, soweit sie Angehörige der Organisation sind, und mit einem der Organisation ebenfalls angehörenden Hersteller Lieferungsverträge schließen, ohne wei teres an die Organisationsbedingungen gebunden sind.) Das Reichsgericht hält damit an seiner bisherigen Rechts auffassung fest, ivie sie insbesondere in der grundlegenden Ent scheidung vom 24. Januar 1928 (RG. in Zivils. Bd. 120 S. 47) neuerdings zum Ausdruck gekommen ist. Dort klagt ein Verband gegen einen Außenseiter, der notorisch Rabatt auf Markenartikel gewährte. Da die Entscheidung auf buchhändlerische Verhältnisse paßt, sei der wesentlichste Abschnitt aus den Urteilsgründen zitiert: Der Gebrauch einer großen Zahl von Fabrikanten gerade auf de» hier i» Betracht kommende» Warcngcbicten, dem Wiederverkäufe! bestimmte Preise vorzuschreiben, sogenannte Rarkenprcise, die weder nach unten noch nach oben abgeändert werden dürfen, ist jeden falls solange nach geltendem Rechte nicht zu beanstanden, als hier durch nicht eine künstliche unbillige Hochhaltung der Preise für de» 1404 Verbraucher bewirkt wird. Das gilt selbst dann, wenn die wirtschaft liche Macht der den Zwang ausübenden Partei infolge einer auf dem Zusammenschluß aller Interessenten beruhenden monopoiartigen Stellung dem Gegner sehr überlegen ist. (RG. in g. W. ISA S. 1882.) Auch der Umstand, daß die Erwerbsmöglichkeit dem anderen Teile aus den fraglichen Warcugebieten solange völlig abgeschnitteu wird, bis er dem Verlangen »achkommt, vorausgescht, daß dieses eben nicht unbillig ist, ändert hieran nichts (RGZ. Bd. öl S. S8S, Bd. SS S. 275, Bd. 57 S. 427). Wenn auch die Licferungssperre nach der fraglichen Bestimmung eine allgemeine, sich aus alle Mitglieder des Markenschutzverbandes erstreckende ist, also die wirtschastliche Schädi guug des Beklagten für den Kall der Verletzung der fraglichen Preis bestimmung bedeutend ist, so kann doch in dieser Maßregel keine sltten- widrige, den Abwchrzweck überschreitende Handlungsweise erblickt werden. Denn das Verlangen der Fabrikanten zur Einhaltung ihrer Preisbestimmungen kann nicht als ungerechtfertigt angesehen werden weder gegenüber dem Beklagten als ihrem Abnehmer noch vom Stand punkt des Allgemeinwohls. Hiernach ist das zu Zwecken des Wett bewerbs geübte Verhalten des Beklagte» sittenwidrig. Die Frage, ob eine Bindung an das Ladenpreissystem a u f Grund eines Handelsbrauches oder einer Ber kehrssitte (ohne besondere vertragliche Bindung, ohne Re verssystem) besteht, läßt das Reichsgericht offen. Eine Entschei dung hierüber zu erlangen war die Absicht in den in Frankfurt vom Mitteldeutschen Buchhändler-Verband und in Freiburg bzw. Karlsruhe vom Börsenverein geführten Prozessen. Hätte es sich bei den Beklagten um Angehörige von buchhändlerischen Organi sationen oder auch nur um Firmen gehandelt, die ins Adreßbuch ausgenommen waren, so wäre der Ausgang der Prozesse kaum zweifelhaft gewesen. Denn dann hätte das den übernommenen Pflichten entgegengesetzte Verhalten der Beklagten den Klag antrag ohne weiteres gerechtfertigt. Es handelte sich aber um nicht angeschlosscne Firmen, von denen die eine zweifelsfrei von einem Zwischenhändler, die andere wahrscheinlich in den meisten Fällen von einem solchen bezogen hatte. Eine unmittelbare Ver pflichtung gegenüber den in Frage kommenden Verlegern lag darnach nicht vor. Der Klagantrag mußte sonach auf Handels brauch und Verkehrssitte gestützt werden, zum mindesten aber darauf, daß die Beklagten im Bewußtsein, fremden Vertrags bruch auszunützen, unlauter handelten. Beide Klagen gingen davon aus, daß es keineswegs notwendig sei, immer im Einzel sall das Vorhandensein dieses Bewußtseins nachzüwcisen, sondern daß schon das bedingte Bewußtsein des Händlers von der Durchführung des Reverssystems seitens der Hersteller genüge, um dem Untcrlassungsanspruch Raum zu geben. Auch das Landgericht Frankfurt läßt dahingestellt, ob eine Bindung Nichtverbandsangehöriger auf Grund eines Handels brauches, wie sie Verkaufs- und Verkehrsordnung kodifizieren, anzunehmen sei. Es verurteilt, weil das Verhalten der Be klagten unlauter ist. Ihre Angebote sind irreführend, denn sie verschweigen, daß sie zum Teil Werke anbieten, für die ein Ladenpreis überhaupt nicht mehr besteht, die demnach andere Buchhändler zu gleichen Preisen, vielleicht sogar noch billiger anzubieten in der Lage sind. Sie handeln unlauter im Sinne des Z 1 UWG., weil sie unter Ausnutzung der Vertragsuntreue von Zwischenstellen beziehen, zum Teil sogar vielleicht unter Ausnutzung der Vertragsuntreue von Verlegern, die ihren der Organisation gegenüber übernommenen Pflichten bei Durch führung des Ladcnprcissystcms nicht Nachkommen. Auch das Landgericht Frankfurt stellt fest, daß der Ladenpreis keineswegs eine Fiktion sei und daß es sich bei seiner Durchführung keines wegs nur um scheinbare Bindungen handle. Zu einem anderen Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Karlsruhe, und es lehnt deshalb die Klage ab. Trotzdem ist nicht richtig, daß das Karlsruher Oberlandesgericht von der Reichsge- richtsjudikatur abweicht und einen dieser entgegengesetzten Stand punkt einnimmt. An einer Stelle der llrteilsgründe heißt cs aller dings, daß dem Widerspruch gegen die Rechtsprechung auf dem Ge biete des Preisschutzes für Markenartikel eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden könne. Kurz darauf wird aber be tont, daß die Erörterung von dem als überwiegende Auffassung der Rechtsprechung gekennzeichneten Standpunkte ausgehe. Die Berechtigung des Reverssystems wird anerkannt, seine Anwen-
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