Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1928
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19281222
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192812224
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19281222
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1928
- Monat1928-12
- Tag1928-12-22
- Monat1928-12
- Jahr1928
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
VMÄMEdmVelMmVMmM Nr. 2S7. Leipzig, Sonnabend den 22. Dezember 1S28. öS. Jahrgang. Mitteilungen des Deutschen Derlegervereins Nr. VI. (Nr. V s. Bbl. Nr. 274.) Nekanntmaibung dev Geschäftsstelle. Zollbehandlung der Leinenbände in der Tschechoslowakei. Wohl alle Verleger, die ihre Verlagswerke in Leinenbänden nach der Tschechoslowakei ausführen, werden in der letzten Zeit erfahren haben, daß manche Zollbehörden diese Leinenbände als zollpflichtig, und zwar nach dem Leinentarif und den, Gewicht der Bände, erklärt haben. Es handelt sich hier darum, daß die tschechischen Zollbehörden die Bezeichnung „Leinenbände" oder „Ganzleinenbände" nicht als Buchhändlerleinen, welches zollfrei ist, anerkennen. Daher empfiehlt cs sich dringend, daß alle Verleger ihre Aus lieferungen anweisen, aus sämtlichen nach der Tschechoslowakei gehenden Rechnungen und Zollinhaltserklärungen anstatt oder hinter der Bezeichnung „Ganzleinenbände" eiuzusetzen: „Gebunden in Buchhändlerleinen". Wir bitten um Beachtung dieser Anregung und erwarten, daß dann in den meisten Fällen die Verzollung der Leinenbände, die diese unerträglich verteuert, unterbleiben wird. Die Geschäftsstelle des Deutschen Verlege! Vereins. Curt Hillig, 385 Gutachten. Von Robert Voigtländer. Der Vorstand des Deutschen Bcrlegervereins hat mich ge beten, dieses von ihm verlegte Gutachtcnwerk vom Standpunkte des Verlegers aus in den »Mitteilungen des Deutschen Ver- legervcreins« zu besprechen. Eine etwas heikle Ausgabe! Jeder einzelne Baustein dieses Werkes hat bereits dem Buchhandel Vorgelegen und war einem bestimmten Bedürfnis des praktischen Lebens angcpaßt. Jeder Verleger kennt und schätzt diese Gutachten des mit dem Buch handel so genau vertrauten Herrn Justizrats vr. Hillig (und die in seiner Vertretung entstandenen des Herrn vr. Grcuncr). Widersprüche juridischer Art sind in den langen Jahren des öffentlichen Werdens und Wachsens dieser Sammlung kaum laut geworden. Was bleibt da mir, als Verleger, für Verleger sprechend, noch viel zu sagen? Gewiß, ich kann den glücklichen Gedanken loben, die bisher zm» größeren Teil noch gar nicht handlich und gebrauchsfertig zusaiumcugcstclltcu Arbeiten zu einem stattlichen Bande ver einigt dem Bcrlagsbuchhandel als sicheren Wegweiser bei seiner Arbeit anzubieten. Ich kann die Geschicklichkeit loben, mit der weniger kluge Fragen, die mitunter im Laufe der Zeit haben auch beantwortet werden müssen, hier im verdienten Dunkel zurückgelassen worden sind, sodaß unter den 385 in dem Buche beantworteten Fragen sich nur solche befinden, auf die sich in einer jedermann angehenden Weise hat antworten lassen. (Wo bei ich einschalte, damit die Frager nicht zu stolz werden, daß immer noch recht viele dieser Fragen bei eigenem Nachdenken mit Hilfe der Gesetze und ihrer Kommentare wohl hätten von den Fragern selbst beantwortet werden können.) Ich kann auch sagen, und das eindringlich, daß die 385 Antworten, einzeln und in ihrer Gesamtheit, für alle Verleger eine stumme und doch starke Mahnung sind, sich mehr als es gemeinhin geschieht, um Kenntnis nicht nur ihres Berussrechts, sondern auch des dieses bedingenden gemeinen Rechts zu bemühen. Der Hauptzweck aber der Hilligschcn Sammlung scheint mir! und das nicht nur für den Buchhandel, sondern über ihn hin aus, darin zu bestehen, daß sie eindringlich zeigt, wie aus dem brodelnden Leben und Treiben der Menschen heraus immer wie der neue Rechtsverwicklungen entstehen, die nicht immer leicht zu durchschauen und zu lösen sind. Wohl reichen in den aller meisten Fällen die bestehenden Gesetze zur Einordnung des Son derfalles aus. Wie und wo aber die Einordnung zu erfolgen hat, ist oft durchaus nicht einfach, sondern bedarf durchdrin genden geschulten Verstandes. Ich glaube der Arbeit, die vr. Hillig und sein Sozius bewältigt haben, am besten gerecht zu werden, wenn ich ihre Vielseitigkeit durch eine kleine Auswahl verschiedenartigster Fälle anschaulich mache, Fragen und Antworten in starker Kürzung. Diese knappe gedrängte Zusammenstellung wird immerhin manches Nachdenken anregen und zur Vertiefung eiuladen kön nen. Es versteht sich insbesondere, daß demjenigen, den viel leicht ein gewisser Fall näher berührt, dringend anzuraten ist, das Hillig-Gutachten im Original zu lesen. Dreißig Fragen und Antworten. 1. Ist ein Verlag berechtigt, sobald ein Verfasser die ihm vertraglich obliegende Verpflichtung, neue Auflagen seines Werkes zu bearbeiten, nicht erfüllt, einen Dritten mit der Be arbeitung zu beauftragen? - Nein, obwohl manches wert volle Buch, insbesondere nach dem Ableben des Verfassers in folge Widerspruchs unvernünftiger Erben der Vergessenheit an- heimgsfallen ist. (Gutachten 6.) 33
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder