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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1928
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- 1928-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1928
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297, 22, Dezember 1928, Mitteilungen des Deutschen Berlegcrvcreins, Nr, VI, Der innerliche Wert des Buches ist der gleiche wie der der ersten Auflage geblieben, Strenge Wissenschaftlichleit und er schöpfende Behandlung des Stosses sind auch die besonderen Vorzüge der zweiten Auflage, Vorausschicken will ich, daß sich in den grundlegenden An schauungen des Verfassers, die in der Rechtsprechung weitgehende Anerkennung gesunden haben, nichts Wesentliches geändert hat. Die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Ge setzes, besonders zu dem grundlegenden 8 l, ferner zu § 8 betr, Übertragung des Urheberrechts, zu ZK l2—15 betr, Befug nisse des Urhebers, sind sehr ausführlich. Aus der Fülle des Gebotenen will ich nur einzelne Punkte herausheben: Der in der neueren Zeit besonders umstrittene Titelfchutz (vgl, Bemerkung 14 Abs, 4 zu Z l, Seite 40 flg,> wird von deni Herrn Verfasser nur auf 8 IS UWG, gegründet und die z, B, vom Kammergericht und vom Oberlandesgericht Dresden ge billigte Ansicht, daß der Titel, losgelöst vom Werke, urheber rechtlich geschützt werden könne, abgclehnt; selbst für solche Titel, bei denen wohl ein origineller Gedanke zugrunde liegt. Das Reichsgericht hat sich bisher auf den Standpunkt des Herrn Verfassers gestellt, jedoch liegt eine neuerliche Entschei dung, die sich mit der abweichenden Ansicht des Oberlandes gerichts DreÄen in einem besonderen Falle beschäftigen soll, noch nicht vor; sie ist Anfang nächsten Jahres zu erwarten. Mit großem Interesse habe ich die Bemerkung zu Z l 20 ec Seite 44 flg, über das Urheberrecht an Briefen gelesen. Der Herr Verfasser billigt mit Recht einem Briefe nur dann ur heberrechtlichen Schutz zu, wenn der Brief sich als ein Schrift werk im Sinne des 8 1 des Lit,UG, darstellt. Dagegen schei den die meisten alltäglichen Briefe, die nur nackte Tatsachen familiärer oder geschäftlicher Natur Mitteilen oder über solche Tatsachen in völlig formloser Weise sich verbreiten, wegen Mangel an individueller geistiger Tätigkeit für den Urheber rechtsschutz selbst dann aus, wenn der Briefschreiber eine lite rarisch bedeutende Persönlichkeit ist. Damit sind die bekannten Briefe Goethes an seine Waschfrau oder auch die seinerzeit herausgegcbenen 195 Briese Beethovens (vgl, Daube, Gutachten Seite 2l flg,) als urheberrechtlich geschützte Erzeugnisse ausge- schiedcn, — Anderer Ansicht ist augenscheinlich Elster in seinem Aufsatz »Das Pcrsönlichkeitsrccht im geistig-gewerblichen Rechts schutz- (GRNG, 1927, Seite 431 flg,). Die Entscheidung des Reichsgerichts Band 107, Seite 277 flg, zum Begriff »Vervielfältigung eines Werkes» !m Gegensatz zu Vorbereitungshandlungen für die geplante Veröffentlichung wird von dem Herrn Verfasser in Bemerkung 12 zu 8 15, Seite lgl scheinbar gebilligt, Diese Entscheidung gibt dem Nach drucker eines demnächst srciwerdendcn Werkes das Recht, den Nachdruck innerhalb der Schutzfrist fast zu vollenden. Indessen gibt der Herr Verfasser andererseits dem Urheberbcrechtigten, also auch dem Verleger, das Recht, die Unterlassungsllage gegen Störungen des Rechts nicht nur bei vollendeter Verletzung, sondern auch beim Versuch und Vorbereitungsvcrhandlungcn, die insbesondere in der Anschaffung oder Herstellung von Vor richtungen zum Nachdruck des Werkes gesehen werden, zu er heben; (so 4, Abschnitt »Rechtsverletzungen-, Bemerkung 3s>, Mit dieser Auffassung kommt der Herr Verfasser der jedenfalls im Berlagsbuchhandel herrschenden Ansicht näher. Nicht ganz einverstanden wird der Verleger mit den Aus führungen über den Schadenersatz sein, der bei Verletzung des Urheberrcchts bzw, des Verlagsrechts vom Nachdrucker gefordert werden kann. Die Praxis, namentlich des Preußischen Sach verständigenvereins hat — wenigstens wenn es sich um den Nachdruck eines bereits im Druck veröffentlichten Werkes handelt — als Grundlage für die Schadenberechnung den Verkaufs wert einer dem Absatz des Nachdrucks gleichen Anzahl von Exem plaren der rechtmäßigen Ausgabe gefunden; so Dambach, Gut achten Seite 212, 245, 285, Wenn aber der Herr Verfasser den Abzug der Herstellungskosten, die der Verletzer für den Nach druck gehabt hat, gestatten will, so erscheint mir dies nicht ge rechtfertigt, denn der Verletzte, der infolge des Nachdrucks aus seinem Bestände sitzen bleibt, hat dann die Kosten der Her stellung seiner Exemplare vergeblich ausgewendct. Der Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung gegen den ohne Schuld handelnden Verletzer des Urheberrechts, den der Herr Verfasser mit Recht gegen RG, II3, S, 24 vertritt, ist nunmehr durch RG. 121, S, 258 anerkannt worden. Ich beschränke mich auf diese kurzen Bemerkungen und schließe mit der Versicherung, daß auch die zweite Auflage des Kommentars das Standard-Werk werden wird, welches die erste Auflage sowohl in der Praxis wie in der Rechtsprechung geworden ist, Leipzig, den 28, November 1928, vr, Hil 1 ig, Justizrat, Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Berlegervereins. Rechtliche Bedeutung der einem Vertan von einer Neisebuchhandlung gegebenen Zusage, von einem Werke 1500 Stück zu verkaufen. Ein Verlag hat von der Auflage eines Verlagswerkes, nachdem er die erste Hälfte fest an eine Neisebuchhandlung verkauft hatte, einen Teil der zweiten Hälfte der Auflage einer zweiten Neisebuch- handlung überlassen. Nach Auffassung des Verlages hat es sich dabei um einen Verkauf dieses Teiles der Auslage gehandelt. Tie Neisebuchhandlung, welche diesen Teil der Auslage übernommen hat. erklärt aber, das; sic nur versprochen hätte, einen Teil der Auflage in einer gewissen, ziffernmäßig angegebenen Höhe zu verkaufen. Welche Bedeutung hat dieses Versprechen der Nciscbuch- handlung? Das Versprechen, eine bestimmte Menge Ware zu verkaufen, ist an sich nicht ohne weiteres als Kauf der Ware anzusehen, wenn auch nach den Umständen des Falles ein Einverständnis der Vertrag schließenden über die Höhe des Kaufpreises, den der Versprechende im Falle des Verkaufs für die übernommenen Bücher zu zahlen hatte, anzuuehmcn ist. Ebenso läßt die Eigenschaft der versprechenden Ver tragspartei als einer Neisebuchhandlung keinen Zweifel zu, daß der Verkauf der Bücher im eigenen Namen und nicht im Namen des Ver legers bewirkt werden sollte. Ter versprechende Vertragsteil übernimmt mit diesem Ver sprechen eine Geschästsbesorgung. Ein eigentliches Kommissionsge schäft im Sinne der 88 183 ff. HGB. liegt nicht vor, denn der Über nehmer der Ware verkauft auf eigene Rechnung weiter und hat seinem Vertragsgegner den bedungenen festen Preis für die Ware zu zahlen. Tamit ist die Bedeutung der Zusage jedoch nicht erschöpft, viel mehr tritt zu ihr die Verpflichtung zum Verkauf der übernommenen Ware seitens des Übernehmers gegenüber dem anderen Vertragsteil. Ter Übernehmer kann sich von der Verpflichtung zum Verkauf nicht dadurch befreien, daß er die Ware mit dem Bemerken zurückgibt, daß ihm der Verkauf nicht möglich gewesen sei. Das Fehlen einer Zeitbestimmung, innerhalb welcher der Über nehmende die Verpflichtung zum Verkauf zu erfüllen hat, macht die Bestimmungen nicht hinfällig. Vielmehr tritt in einem solchen Falle eine angemessene Frist au die Stelle der sonst vertraglich festgesetzten Frist. Was im einzelnen Falle als angemessene Frist anzusehen ist. nach deren Ablauf der Verlag die Zahlung des bedungenen Preises von der Neisebuchhandlung verlangen kann, hängt von den begleiten den Umständen des einzelnen Falles ab. Um hier eine Entscheidung zu treffen, wären genaue Angaben über den Charakter des Werkes und über den Absatz, den z. B. die erste Neisebuchhandlung, welche die erste Hälfte der Auflage fest übernommen hat, gehabt hat, er forderlich. Dabei würde auch zu beachten sein, daß nach den gemachten An gaben das zunächst den beiden abnehmenden Neisebuchhandlungcn ge meinschastlich zugesichcrtc Recht des Alleinvertriebs des Werkes scheinbar mit Zustimmung dieser beiden vom Verlag aufgehoben worden ist. Diese Aufhebung bedeutet aber nicht Befreiung der Neisebuchhandlung von der Abnahmeverpflichtung, sondern lediglich unter Umständen eine Verlängerung der Frist, innerhalb welcher die Zahlung zu erfolgen hat. Leipzig, den 29. Oktober 1928. Di. Hillig, Justizrat Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hubemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 8. 36
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