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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1928
- Strukturtyp
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- 1928-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1928
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- Deutsch
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.V 297, 22, Dezember 1928, Mitteilungen des Deutschen Verlcgervereins, Nr, VI, Mangel die Brauchbarkeit des Entwurfs und der Besteller ist nicht zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet, (Gutachten 247,) 20, Ein inzwischen verstorbener Schriftsteller hat in einem Verlag mit großem Erfolg ein Werk hcrausgegeben. Der Ver lag beabsichtigt, unter dem Namen des Verstorbenen eine neue Folge dieses Werkes durch einen anderen Verfasser herauszu- bringen. Ist die Verwendung des Namens des alten Ver fassers zulässig? — Sicher nur mit Einwilligung der Erben, Aber auch dann können Dritte wegen unlauteren Wettbewerbs durch Namensmißbrauch cinschreiten, (Gutachten 271,) 21, Ist die in dem Vorwort zu einem Schulbuch enthaltene Kritik eines Konkurrenzwerkes unlauterer Wettbewerb? Nein, denn das hieße ja jede wissenschaftliche Kritik unterbinden, (Gut achten 280,) 22, Eine Zeitschrift ist von dem Verleger A bis zum Jahre 1908 vertrieben worden, dann hat sie ihr Erscheinen eingestellt. Zwei Herausgeber waren nacheinander daran beteiligt. Der erste dieser Herausgeber will nun, nach 18 Jahren, in Ver bindung mit dem Verlag B eine neue Zeitschrift unter dem Titel der eingegangenen herausgeben. Ist der Titel frei? — Ja, eine Vcrwcchselungsgefahr im Sinne des K 18 UWG besteht nicht, doch darf sich die neue Zeitschrift nicht als Fortsetzung der alten bezeichnen, (Gutachten 296,) 23, Ein erschienenes Werk trägt einen der Bibel entnom menen Ausdruck als Titel, Kann der Verleger diesen Buchtitel gegen jeden Dritten verteidigen, der zeitlich später diesen gleichen Ausdruck für ein neues Werk verwenden will? — Es kommt darauf an, ob der Ausdruck Unterscheidungskraft besitzt. Diese kann ein Titel haben, auch wenn er ein aus einer anderen Druckschrift bekanntes Wortbild oder eine Wortzusammenstellung wiedergibt. Wer solche eine unterscheidungskräftige Bezeichnung zuerst als Titel benutzt, kann von einem späteren Benutzer die Unterlassung verlangen, (Gutachten 301, ähnlich 309,) 24, Ist der Titel »Woher die Kindlein kommen» verwechse- lungssähig mit dem Titel »Woher die Kinder kommen»? — Un bedingt ja! (Gutachten 314,) 25, Ist ein Verleger berechtigt, von einem freien Werke anderen Verlags mittels Manuldruck einen Nachdruck herzu stellen? — Ja, doch in Beschränkung auf den vorliegenden Fall, Wohl ist in der Rechtsprechung wiederholt der Grundsatz aus gestellt worden, daß die Ausnutzung der Arbeit eines Konkurren ten, um diese zu unterbieten, gegen die guten Sitten verstößt. Aber so allgemein gefaßt, führt diese Anschauung zu Erschwerung wirtschaftlicher Arbeit, Man kann nicht jede einmal geleistete Arbeit für alle Zeiten mit einem Stacheldraht umgeben, (Gut achten 321,) 26, Ist ein Sortimenter berechtigt, Büchern beim Wiederverkauf Lesezeichen mit Empfehlungen von Autoren und Büchern anderer Verleger einzulegen? — Ja! Das Wesen des Sortimenters bringt cs mit sich, daß er nicht nur für einen, sondern für möglichst viele Verleger tätig sein und deren Werke alle dem Publikum anbieten muß, (Gutachten 343,) 27, Ist ein Sortimenter verpflichtet, die ihm unverlangt von einem Verlag zugeschickten Neuigkeiten gegen Vergütung des Postgeldes zurückzusenden? — Nein, jedoch nur wenn die Voraussetzungen der HZ 11 und 12 d der Buchhändlerischen Ver kehrsordnung nicht gegeben sind. Es liegt dem Sortimenter lediglich die Verpflichtung ob, die unbestellt zugeschickten Waren auszubewahren: der Übersender muß sich wohl oder übel ent schließen, die Ware bei dem Empfänger auf feine Kosten ab- holen zu lassen, (Gutachten 350,) 28, Hat ein Referent sein Versprechen, ein vom Ver leger als Freistück verlangtes Werk öffentlich zu besprechen, nicht erfüllt, kann dann der Verleger Schadenersatz oder Rückgabe des Frcistücks verlangen? — Schadenersatz nur theoretisch, weil praktisch der Schaden kaum nachweisbar sein wird. Dagegen kann der Verleger Rückgabe des Besprechungsexemplars verlangen, (Gutachten 370,) 29, Ist der Verleger für eine Beleidigung verantwortlich, die der Herausgeber eines seiner Verlagswerke gegen einen Drit ten nach dessen Meinung begangen haben soll, und ist der Ver leger zur Abänderung verpflichtet? — Wird der Herausgeber wegen Beleidigung verurteilt, oder ihm die Weitervcrbreitung der beanstandeten Stelle untersagt, so ist cs zunächst seine Sache, den Verleger zur Abänderung der beanstandeten Stelle zu be wegen, Ein Rechtsanspruch gegen den Verleger steht dem Her ausgeber aber nicht zu, wohl aber dem Beleidigten, (Gutachten 371,) 30, Ist ein preußischer Verlag zur unentgeltlichen Abliefe rung von Pflichtexemplaren an die Preußische Staatsbibliothek auch dann verpflichtet, wenn es sich um unveränderte Abdrucke einer früheren Auflage handelt? — Die Kabinettsordre von 1824 sollte in erster Linie Zensurzwccken dienen. Die Zensur aber ist im Jahre 1848 aufgehoben worden. Das dennoch weiter er hobene Begehren von Pflichtexemplaren hat den Sinn, die deutsche Literatur an bestimmten Stellen aufzubewahren und allen zugänglich zu machen. Wie dem auch sei, stets kann der Staat ein Interesse nur an dem Inhalt eines Buches, an dem Geisteswerk, und nicht an dem Erzeugnis der Druckerpresse haben. Das Verlangen von Pflichtexemplaren unveränderter Neudrucke erscheint demnach unberechtigt, (Gutachten 377,) Aus diesen dreißig Beispielen erhellt zur Genüge, welcher un endlichen Menge von Facettenschlisfcn man erlaube mir dies Gleichnis — der Diamant des Rechts fähig ist; erhellt aber auch, daß eine noch so umfangreiche Gutachtensammlung niemals eine Rezeptsammlung sein kann, in der man für neue Fälle ein fertiges Rezept vorzufinden hoffen darf. Jeder Rechtsfall bedarf der Sonderbehandlung, Urteilen, d, h, herauszufinden, was jeder Partei als ihr Ur- Teil zukommt (sunni ouigus), bedarf des Nachdenkens und der Schulung, bestehende Gesetze und Rechlsregeln anzuwenden. Nunmehr werfe ich aber selbst eine Rechtsfrage auf, nämlich diese: Sind solche Auszüge aus den Gutachten eines anderen ur heberrechtlich gestattet? Ich vermute, daß Herr vr, Hillig diese Frage etwa so beantworten würde: Unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Veröffentlichung, ihres geringen Umfangs und in Anbetracht, daß der Anfragende immerhin eine, wenn auch schwache, selbständige geistige Arbeit durch Auswahl und An fertigung dieser Auszüge geliefert hat, betrachte ich sie gemäß H 19 Ziffer I UG noch als zulässig. Sollte indes der Anfragende oder ein anderer diese Auszüge im Börsenblatt oder sonstwo fort setzen wollen, so würde dies über den Rahmen des Erlaubten hinausgehen. Diesem, von mir unterstellten Gutachten Nr, 386 des Herrn vr, Hillig schließe ich mich an und darum dieses Refe rat ab. „Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst", Kommentar zu dem Ge setze vom 19, Juni 1901 sowie zu den internattonalen Verträgen zum Schutze des Urheberrechts von vr, Philipp Allfeld, ord, Professor der Rechte in Erlangen, 2, Auflage, Verlag der C, H, Be ck'schen Verlagsbuch handlung in München 1928, Die zweite Auflage enthält diesmal nicht das Verlags rechtsgesetz, dessen Erscheinen in Aussicht gestellt wird. Trotz dem hat das Werk — einschließlich des guten Sachregisters — einen Umfang von 513 Seiten, wovon allein 402 Seiten auf den das Urheberrcchtsgesetz behandelnden Teil entfallen, gegen über 301 Seiten der ersten Auflage, Die Erweiterung des Umfangs erklärt sich nicht nur aus der Berücksichtigung der Bestimmungen der Urheberrechtsgösetz-Novellc vom 22, Mai 1910, sondern auch durch die eingehende Berücksichtigung der Rechtsprechung und des Schrifttums, insbesondere auf dem Ge biete der Verfilmung und des Rundfunks, Die Buchausstattung ist sehr übersichtlich. Besonders wird die Benutzung des Buches durch die scharfe Hervorhebung der einzelnen Abschnitte und der einzelnen Bemerkungen gefördert, 35
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