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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1928
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- 1928-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1928
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- Deutsch
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Nr. 287 <R. 152). Leipzig, Dienstag den 11, Dezember 1928, 95. Jahrgang. RAMiouellerTA Bekanntmachung. Am 12, Dezember 1828 gelangt zur Versendung, bar über Leipzig, soweit nicht direkte Zusendung vorgeschrieben worden ist, das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels 1829. Mitglieder des Börsenvereins erhalten 1 Exemplar, das unver langt geliefert wird, zum Preise von Mk, 10,—. Der Preis für Nichtmitglieder beträgt Mk, 14,—. Leipzig, den 10, Dezember 1928. Geschäftsstelle des Biirscnocrcins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr, Heß, Generaldirektor. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von vr, Alexander Elster. (Zuletzt Bbl. Nr, 248.) Tanzschlagcr-Liederbuch. Die Beklagte vertreibt, zu 30 Pfennig das Stück, ein »Schlagerliederbuch zum Mitsingen, Allerneuestes Schlagerpot pourri«. Darin sind die Texte bekannter Tanz- und anderer Schlager vereinigt, die zum Teil im Verlage der verschiedenen Kläger (15 Verleger haben gemeinsam geklagt) erschienen sind und an denen diese Urheberrecht haben. Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag der Kläger stattgegeben. Die von der Beklagten unmittelbar beim Reichsgericht eingelegte Revision hatte keinen Erfolg, Das Reichsgericht führt in seinem Urteil vom 22, September 1928 (RGZ, 122, 86, GRUR, 1928, 832) ünter anderm aus: »Die in das Schlagerliederbuch der Beklagten aufgenom menen 57 Stücke, unter denen als beteiligt 43 verschiedene Ver fasser (und zwar mehrmals zwei oder drei gemeinsam) angegeben sind, kennzeichnen sich als .einzelne Gedichte' im Sinne des Z 19 Nr, 3 LitUrhG, vom 19, Juni 1901. Denn es handelt sich durch weg um etliche Probestücke, übrigens von verhältnismäßig ge ringem Umfang, nirgends um einen beträchtlichen Teil dessen, was der von jener Aufnahme Betroffene im ganzen hervor gebracht hat. , . . ... In dem Liederbuch sind allerdings Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt,,.. Dahinstehen mag, ob das angefochtene Urteil dem Buche mit Recht die Merkmale einer Sammlung abspricht. Es vermißt jede gedankliche Ordnung der einverleibten Gedichte, sieht in dem dargebotenen Schriftwerk eine rein äußerliche Zusammenstellung und deutet an, daß man nach allgemeinem Sprachgebrauch unter .Sammlung' (im Sinne eines Tätigkeitsergebnisses) eine Menge von Gegenständen ver stehe, die nach bestimmten Gesichtspunkten — zu wissenschaft lichen, künstlerischen oder sonstigen Zwecken, oder aus Lieb haberei — zusammengebracht und geordnet sei,,,, Selbst wenn man das Schlagerliederbuch der Beklagten als Psammlung' gelten lasten müßte, so fehlten ihm doch andere nach H 19 Nr. 3 LitUrhG, erforderliche Merkmale, Die aus vereinigten Gedich ten einer größeren Schriftstellerzahl bestehende Sammlung müßte .ihrer Beschaffenheit nach zur Benutzung bei Gesangsvorträgen bestimmt' sein. Nicht entscheiden kann die dem Titelblatt auf gedruckte Zweckwidmung .zum Mitsingcn', sondern nur die tat sächliche Beschaffenheit der in einem Heft zusammengesaßten Ge dichte. Das Landgericht aber verneint, daß die Zusammen stellung Werke enthalte, die ausschließlich oder doch ganz vor wiegend für den Gesang bestimmt seien. Hauptsächlich, führt es aus, seien die Gedichte Tanzschlager, Ihre allgemeine Berühmt heit erwachse daraus, daß zunächst die Weise ohne Text von Tanzkapellen gespielt werde. Erst wenn die Melodie als solche zu einer gewissen Beliebtheit gekommen sei, kümmere man sich um den Text, in weiteren Kreisen entstehe das Bedürfnis, ihn nach jener Melodie zu singen. Als Lieder im engeren Sinne, bloße Gesangskompositionen also, würden die Schlager nie eine solche Verbreitung finden und soviel Aufmerksamkeit erregen,,,. Mit diesen Bemerkungen bewegt sich das erste Urteil durch aus auf dem Gebiete rein erfahrungsmäßiger Beobachtung von Tatsachen des Lebens, Ohne rechtlichen Irrtum folgert es daraus für die Gesetzesanwendung: Den im Schlagerliederbuche der Beklagten vereinigten Gedichten fehle das gesetzliche Erfor dernis, ihrer Beschaffenheit nach zur Benutzung bei Gesangsvor- trägcn bestimmt zu sein. Denn mit Gesangsvorträgen meine das Gesetz nur gesellige Veranstaltungen, bei denen eine größere Anzahl von Personen mitsinge; nicht aber umfasse es damit auch Fälle, in denen, z, B, im engsten Familienkreise, nur wenige singen. Die Auslegung des Landgerichts läßt keinen Verstoß gegen Rechtsgrundsätze erkennen,,,, .,, Ausnahmen in Gestalt von Beschränkungen der Urheber befugnisse sind in Zweifelssällen nicht erweiternd zu deuten (RGZ. Bd, 118 S, 285), Darum legt das Landgericht die Gesetzesworte, wonach .ein zelne Gedichte' in eine Sammlung ,., ausgenommen werden dürfen, nicht bloß nach dem Buchstaben, sondern im Sinne jenes leitenden Gedankens aus und versteht sie dahin: Der Sammlung dürfen aus der Menge der Gedichte, die noch urheberrechtlich geschützt sind, nur einzelne einverleibt werden; mindestens ein erheblicher Teil der insgesamt aufgenommenen muß aus solchen Werken bestehen, die entweder überhaupt nicht geschützt sind oder bezüglich deren der Herausgeber von den Berechtigten (Urheber, Erben, Verleger, oder wer sonst in Frage kommt) die Geneh migung erhalten hat. Zutreffend knüpft auch hier das angefochtene Urteil, um Zweck und Anwendungsbereich der Vorschrift zu bestimmen, an ihre Entstehungsgeschichte an. Wie bei der Beratung des Ge- setzantrags eigens betont wurde, wollte man studentischen Körper schaften, aber nicht minder auch anderen Vereinen, überhaupt geselligen Verbindungen aller Art, die Möglichkeit sichern, bei Festen, Ausflügen, Zusammenkünften usw, Sammlungen ge bräuchlicher und geeigneter Lieder zu benutzen und aus ihnen zu singen. An dem verschiedentlich beispielshalber erwähnten Kommersbuche wird aufs einfachste klar, an welcherlei Lieder man dachte. Die Gedanken der Gesetzesberatung weiterspinnend, durfte deshalb der erste Richter im Anschluß an das Kommers buch-Beispiel erwägen: Den breitesten Raum nehmen darin (und in entsprechenden andern Liederbüchern) solche Lieder ein, deren Verfasser nicht bekannt sind oder bei denen kein Urheber recht mehr in Frage kommt, weil die Verfasser vor langer Zeit gestorben sind; nur verhältnismäßig wenige Gedichte und Lieder sind in ihnen enthalten, sür welche die Schutzfrist beim Inkraft treten des Gesetzes vom 19, Juni 1901 noch lief. Ganz im Ein klang mit Äußerungen bei der Vorbereitung der Gesetzesvor schrift, zugleich aber mit der Grundregel des Gesetzes im ganzen, entnimmt das Urteil ihr danach den Sinn: keinesfalls habe ge stattet werden sollen, daß jemand (so wie hier im Schlagerlieder buch) eine Zusammenstellung nur allerneuester Gedichte mache, dis überhaupt keine älteren, ungeschützten Werke enthalte.» Die Gerichte haben hier in dem Sinne geurteilt, der auch in der Praxis der herrschende ist. Es ist dort erkannt worden, 1345
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