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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1919
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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x° 71, 11. April 1919. Redaktioneller Teil mil derartigen Fragen zu beschäftigen: ec Hai aus Selbslerhal- lungsgründen Gegenwartsarbeit zu leisten, wie sie ihm der Tag zuträgt, mag er auch noch so sehr von den Vorteilen überzeugt sein, die ihm aus wissenschaftlicher Forschungsarbeit auch für seinen Beruf erwachsen könnten. Dringender noch als die Lösung wissenschaftlicher Fragen, die nicht von dem einzelnen erwartet werden darf, sondern Sache der Organisationen, in unserem Falle des Reichsaus« schusses für das Papierfach ist, da die dazu Befähigten meist gar nicht die Mittel besitzen, um von sich aus solche Untersuchungen anstellen zu können, sind die Politisch-Wirtschaftlichen Fragen, vor die uns schon die nächste Gegenwart stellen wird. Es genügt hier, die Handelsverträge und die Wiederaufnahme unseres Exports zu nennen, um einen ganzen Komplex wichtiger Fragen zu berühren. Wie wird sich in Zukunft infolge der Lohnbewe gung in Deutschland — von dem Stande unserer Valuta ganz abgesehen — unsere Ausfuhr stellen, da man wohl die Kon kurrenz im Jnlande dnrch allgemeine Verordnungen beschränken kann, nicht aber die des Auslands? Ist hier nicht auch der Punkt, wo die Verständigung mit den im Reichsausschus; ver tretenen Arbeitnehmern besonders wünschenswert wäre? Hat der Buchhandel etwa Überfluß an sachverständigen Vertretern im Auslande, oder würde er es nicht vielmehr mit Dank be grüßen, wenn verwandte Berufszweige sich mit ihm zu gemein samer Arbeit Verbündeten? Was uns in früheren Zeiten nicht gelungen ist: eine Verständigung mit der Tagespresse über so manche Wünsche, die wir an sie haben (Rezensionsexemplare!), gelingt vielleicht, wenn Gruppe 8 einmal mit Gruppe 9 sich zu gemeinsamer Beratung zusammenfindet. Gewiß ist der Starke am mächtigsten allein, aber der Buchhandel hat schwer unter dem Kriege und der ihm folgenden Revolution gelitten, was sich erst in voller Schärfe zeigen wird, wenn die Umwertung aller Werte sich vollzogen hat und wieder normale Verhältnisse einkehren. Daher ist der Anschluß an ver wandte Berufe für ihn eine Notwendigkeit, schon weil sich die Neuorientierung für ihn um so leichter vollziehen wird, je breiter und stärker der Unterbau ist, auf den er seine neue Or ganisation stellt. Eine Auskunftspflicht ihr gegenüber und ein kleiner Beitrag zu den Kosten aber scheint uns das wenigste zu sein, was zunächst von dem einzelnen zu leisten wäre. Da für, daß der Buchhandel sich auf dem Papierozean nicht steuer los umhcrtreiben, sich nicht verlieren, sondern Kurs halten wird, werden die mit der Führung des Schiffes betrauten Männer, die ja nicht zum erstenmal das Meer der Öffentlichkeit befahren, schon sorgen. Unter diesen Gesichtspunkten bitten wir den Entwurf der Bekanntmachung und der Satzung des Reichs- ausschusses für das Papierfach zu lesen. Entwurf einer Bekanntmachung. 8 1. Auf Antrag der Berussvertrctungen wird ein Reichs- ausschuß für das Papierfach errichtet. Aufgabe des Reichs ausschusses ist: 1. unter Wahrung des Gemeinwohles die Wirtschaftlichkeit der beteiligten Wirtschaftszweige im Wege der Selbst verwaltung zu fördern, 2. die Behörden in allen Fragen des Papiersaches zu be raten, 3. von den Reichsministerten oder — mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums — von anderen Stellen, insbesondere den Ministerien der Bundesstaaten, über tragene Aufgaben durchzuführen. 8 2. Der Reichsausschuß setzt sich zusammen ans Ver tretern der Papier- und Pappenerzeugung sowie der zuge hörigen Roh- und Halbstofsindustricn, des Handels und aus Vertretern der gewerblichen Papier- und Pappenvcrbraucher, einschließlich des Verlagsgewerbes sowie der Tagespresse. Im Zweifel entscheidet über die Zugehörigkeit eines Wirt schaftszweiges zum Rcichsansschliß das Reichswirtschafts ministerium. Die Mitglieder des Reichsausschnsscs sind teils Arbeitgeber, teils Arbeitnehmer und werden von den Berufs- vertretungen gewählt. Die Mitglieder des Reichsausschnsses sowie dessen Angestellte werden durch einen vom Reichs- wirtschaftsministerium zu bezeichnenden Beauftragten zur Amts verschwiegenheit verpflichtet. 8 3. Das Reichswirtschaftsministerium ordnet einen oder mehrere ständige Kommissare ab, die zu allen Sitzungen des Neichsausschusses und der von ihm bestellten Unterausschüsse einzuladen sind. Zu diesen Sitzungen sind auf Verlangen des ReichSwirt- schaftsministeriums auch andere Personen einzuladen. Dem Neichswirtschaftsministerium steht gegen Beschlüsse des Rcichsausschusscs das Recht des Einspruchs zu, sofern durch sie öffentliche Interessen gefährdet werden. 8 4. Die Satzung des Neichsausschusses sowie deren Ab änderungen bedürfen der Zustimmung des Reichswirtschafts- ministcriums. Das gleiche gilt von allen Anordnungen des Neichsausschusses, soweit sic auf Grund der HZ 5 bis 7 dieser Bekanntmachung erfolgen. 8 ö. Der Reichsausschuß ist ermächtigt, Erhebungen über alle Fragen, welche die von ihm umfaßten Wirtschaftszweige betreffen, bei diesen vorzunehmen und die Führung der hierzu erforderlichen Bücher anzuordnen. Der Reichsausschus; ist ermächtigt, die ihm gemachten An gaben in den Betrieben nachprüfen zu lassen. 8 8. Der Rcichsausschuß ist ermächtigt, zur Deckung der durch seine Tätigkeit entstehenden Verwaltungskosten Beiträge von den in 8 2 genannten Wirtschaftszweigen zu erheben. Bei Streitigkeiten über die Beitragszahlung entscheidet das Reichs- Wirtschaftsministerium oder die von ihm bezeichnete Stelle end gültig. Die Beitreibung der Beiträge erfolgt auf Antrag des Neichsausschusses nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. H 7. Der Reichsausschuß ist ermächtigt, die ihm gemäß 88 k> und 6 übertragenen Befugnisse mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. H 8. Mit Geldstrafe bis zu >8 000 Mark wird bestraft, wer die Erteilung der auf Grund des 8 5 geforderten Auskünfte oder deren Nachprüfung verweigert oder wissentlich falsche An gaben macht. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer als Angestellter des Reichsausschnsses der Pflicht zur Amts verschwiegenheit zuwiderhandelt. 8 9. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver kündigung in Kraft. Entwurf einer Satzung. 8 1 (Zweck). Der Rcichsausschuß für das Papierfach bezweckt: 1. Unter Wahrung des Gemeinwohls die Wirtschgftltchkeit der beteiligten Wirtschaftszweige im Wege der Selbst verwaltung zu fördern. 2. Die Behörden in allen Fragen des Papierfachs zu be raten. 3. Von den Ministerien des Reiches oder — mit Zustim mung des Reichswirtschaftsniinisteriums — von anderen Stellen, insbesondere den Ministerien der Bundesstaaten, übertragene Aufgaben durchzuführen. 8 2 (Sitz). Der Sitz des Reichsausschusses ist Berlin; die Errichtung von Zweigstellen ist zugelassen. 8 3 (Mitgliedschaft). Die Zahl der Mitglieder des Rcichsausschusses ist nicht beschränkt. Der Rcichsausschuß setzt sich aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammen, die Anspruch auf die gleiche Zahl von Vertretern haben. Die Zahl der Vertreter der einzelnen dem Reichsausschutz angchörcnden Wirtschaftszweige wird erstmalig vom Reichs wirtschaftsministerium nach Anhörung der Berufsvertretungen festgesetzt. Abänderungen dieser Festsetzung erfolgen dnrch ein stimmigen Beschluß des Reichsausschusses.
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