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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1916-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1916
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- Deutsch
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251', 4. November Reüaüivneller Teil. Kleine Mitteilnnsen. Bekam,,,na,hung über Druckpapier. Vom 61. Oktober 10 16. -i Auf Grund der Verordnung des Buude^rats über Druckpapier vom 18. April 1016 (Oieichs-Gesetzbl. L. 606) wird folgendes bestimmt: Verleger und Drucker vo» Zeitungen, die auf maschiueuglattem, bolzhaltigem Druckpapier gedruckt werde», sowie alte sonstigen Per- soueii, die »»bedrucktes Papier der geuauuteu Art im Betriebe ihres Gewerbes beziehen, dürfen in de» Monaten November und Dezember i. >016 solches Papier nur in den Mengen beziehen, die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeituugsgewcrbe in Berlin festgesetzt werden. Die Festsetzung geschieht nach dem Grundsätze, das; die gleiche ^ Menge bezogen werden darf, deren Bezug ans Grund des 8 1 der Bekanntmachung vom 20. Juni 1016 (Reichs-Gesetzbl. S. 564) in der Zeit vom 1. Juli bis 61. August 1016 gestattet war. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachnngen über Druckpapier vom 20. Juni 1016 (Reichs-Gesetzbl. S. 564) unverändert in Kraft. Berlin, den 61. Oktober 1016. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. I)r. -Hclfferi ch. (Deutscher Reichsanzeiger Rr. 259 vom 2. November 1016.) Verordnung zur Ausführung des Reichsgcjctzcs über einen Waren- uulsatzftcmpel vom 26. Juni 1016. (Reichs-Gesetzbl. S. 669.) Vom 0. O k t o b e r 1 0 1 6. — Wir WilyeI m, von Gottes Gnaden König von Preußen re., verordnen aus Grund des Artikel 66 der Verfassungsnrknndc für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 (Gcsetzsamml. L. 17) und ans Alltrag Unseres Ltaatsministeriums, was folgt: 8 1- Der Waren,,»,satzstempel (Tarifnnmmer 10, 88 76 bis 86 des Oieichsstempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes über einen Waren- nmsatzstempel vom 26. Juni 1016 — Reichs-Gesetzbl. S. 669 —) wird 1. in den Stadtgemeinde» durch den Gcmeindevorstand, 2. in den Landgemeinden und in den Gntsbczirken durch den Kreis ausschuß verwaltet und erhoben. Für Stadtgei,leinden rnit weniger als 2000 Einwohnern hat die Verwaltung und Erhebung auf ihren Antrag durch den KreisanSschnß zu erfolgen. Ans Antrag von Landgemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern ist die Verwaltung und Erhebung durch den KreisanSschnß dem Ge- meindevorstande zu überweisen.. Für die Bevölkernngszahl ist das Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung maßgebend. ^ - t b t d- ' d d' lld - k 8 3. Die Abgabe ist, falls sie von dem KreisanSschnsse erhoben wird, an die Kreiskoinmnnalkasse, in allen anderen Fällen an die Gemeinde kasse zu zahlen. Der dem Reiche und dem Staate znstehendc Betrag ist nach Bestimmung des Finanzministers abznführen. 8 4. Von dem nach 8 122 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes über einen Warennmsatzstempel vom 26. Juni 1016 (Reichs-Gesetzbl. S. 660) aus der Neichskasse gewährten Betrage von 10 vom Hundert der Abgabe erhalten: l. der Staat 2 vom -Hundert: . 2. die Kreise und Gemeinden nach Maßgabe des 8 5 8 von, Hundert. 8 5. Von den im 8 4 Nr. 2- bezeichneten 8 vom Hundert erhalten die gemäß 8 1 mit der Verwaltung und Erhebung der Abgabe betrauten Kreise oder Gemeinden 2 vom -Hundert. Die Verteilung der übrigen 6 vom Hundert erfolgt unter die Gemeinden, in denen ein Gewerbebetrieb in, Sinne des 8 76 des Reichsstempelgesetzes stattfindet, nach Maßgabe folgender Bestim mungen: 1. Der Verteilung wird der Ertrag, und wenn ein solcher nicht erzielt ist, das Anlage- und Betriebskapital des abgabepflich tigen Gewerbebetriebes zugrunde gelegt. Der Ertrag wird unter sinngemäßer Anwendung der Vor schriften des Gcwerbcstenergesetzes von, 24. Juni 1801 (Gesetz- samml. 2. 205) und der 88 32 Abs. 2, 47, 48 und 48 a des Kommnnalabgabengesctzcs von, 14. Juli 1806 (Gesetzsaminl. S. 152) ermittelt und ans die Gemeinden verteilt. Ans die > Feststellung des Anlage- und Betriebskapitals findet der 8 26 ^ des Gewerbestenergesetzes vom 24. Juni 1801 sinngemäße An wendung. Abgabebetrüge unter 100 Mark und die bei der Verteilung nach Nr. 1 im einzelnen Falle sich ergebende» Teilbeträge unter 5 Mark verbleiben de» mit der Verwaltung und Er hebung betrauten Kreisen oder Gemeinden. Würde nach der Vorschrift unter Nr. 1 ein Gutsbezirk beteiligt sein, so erhält den auf ihn entfallende» Betrag der Kreis. Uber die Verteilung beschließt auf de» Antrag einer beteiligten Gemeinde oder eines beteiligte» Kreises (vergleiche Nr. 6) der KreisanSschnß und, wenn ein Kreis, die Stadt Berlin oder eine andere Stadtgeineinde in Betracht kommen, der Bezirks ausschuß nach Anhörung sämtlicher Beteiligte». Gegen den Beschluß des Kreisausschusses steht den beteiligte» Kreisen und Gemeinden die Beschwerde an den Bezirksausschuß zu. Gegen den in erster Instanz ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses geht die Beschwerde an den Proviuzialrat. Ist im Falle der Betei ligung der Stadt Berlin der dortige Bezirksausschuß für zuständig er klärt worden (Abs. 4), so ist die Beschwerde bei de», Minister des i Innern einznlegen, der einen Provinzialrat für die Beschlußfassung ! besti»,,»t. Die örtliche Zuständigkeit der Beschlußbehörde» erster »Instanz j bestimmt sich nach 8 71 Abs. 4 des Kommnnalabgabengcsetzes 8 6. In de» -Hohenzvllernscheu Landen tritt an die Stelle des Kreises der Amtsverband, an die Stelle des Kreisansschusses der AmtsauS- lchuß. 8 7. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1016 in Kraft. Urkundlich unter Unserer .Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrnckteni Königlichen Jnsiegel. Gegeben Großes -Hauptguartier, den 0. Oktober 1016. (Siegel) Wilhelm, von Breitenbach. Beselcr. Sydow. von Trott zu Stolz. Lentze. von Loebell. Helfferich. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 240 vom 21. Oktober 1916.) Fnbilälttnsgrnß an die schleswig-holsteinischen Regimenter. Herr Karl Heldt, Inhaber der Karl Heldt'schen -Hofbnchhandlung in Eckernförde, hckt km'die schleswig-holsteinischen Regimenter, die am 27. September 1866 errichtet wurden, einen poetischen Jubilänmsgruß ins Feld gesandt, der vielleicht auch für de» einen oder den andere» Bernfsgenossen von Interesse ist: U ns s ch l e S w i g - h o l st eens ch Regi m e n t e r und e h r st ölte», tr u e » I u n gS tv e h r n 5 0. G eburtsdag an 27. September 1011, in de grotc So m m e s chl a ch t. AS veerjährig Bengels stunn ji all jn» Mann Bi Gravelotte un bi Orleans. " Un nu ju de »Föflig sitt up den Nacken, Dar gellt dat gans anners noch autopacken, Vun alle Siden wüllt's »p uns dal. Staht wiß denn Jungs, staht iviß as en Pahl! Holt ju dat Takeltüg stewi vu» Liev, Paßt up dat wi Schleswiger Dütsche blievt, Lat s e w eih » aS u n s Flagg v u n h o g e » N« a st Uns ole Losung: Jungs holt f a st! Barbier, Fleischbcschaner und Buchhändler dazu. In, »Quedlin- burger Kreisblatt« lesen wir nachstehende Anzeige: Westerhausen. Da drei meiner hiesigen Kollegen zum -Heeresdienst einberufcu sind, ist es mir nicht mehr möglich, meine Kunden während der be vorstehenden -Hausschlachtesaison pünktlich bedienen z» könne». Ich teile daher meiner werten Kundschaft hierdurch niit, daß ich vom 1. Ok tober ab jede» Mittwoch und Sonnabend abends von 7 Uhr ab, sowie Sonntags nachmittags von 2 Uhr ab bei mir zu Hause rasiere. Ich bitte meine geehrte Kundschaft vo» dieser Einrichtung ausgiebig Ge brauch machen zu wolle». Meine Preise für Rasieren im Abonnement sind folgende: Für wöchentlich 1 mal rasieren vierteljährlich 1 .// 2 2 " " 3 " " I 3 ^ .Haarschneiden für Erwachsene 20 Pfennig, für Kinder 15 Pfennig. XI). Um Jrrtümer und das lästige Anschreibe» zu vermeiden, fällt die bisher vo» manchem meiner geehrten Kunden gepflogene Sitte, das Haarschneidcn erst am Jahres- bzw. Vierteljahresschluß mit zu bezahlen, von jetzt an weg. -Haare werden nur noch gegen gleich bare Bezahlung geschnitten. -Hochachtungsvoll Gustav Lüttich, B arbier u. Fleischbcs ch a u e r. 1371
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