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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1915
- Strukturtyp
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- 1915-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1915
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- Deutsch
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MtaltfürdeOEMVilchhimdel Nr. 18ö. İIg! ng !: ^S.'ba M.° Mr Mch" N Nichtmit^Iiedcr in N Mitglieder 40 Hi.. 32 M-. bd NI-, idd M. — Deilagen werden N L Leipzig, Donnerstag den 12. August 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Zur Errichtung eines buchhändlerischen Schiedsgerichts. Von R. L. Prager. Unter dieser Uberschrist hat der Syndikus des Börsen vereins Herr vr. Orth in Nr. 153 des Bbl. einen Entwurf veröffentlicht, der versucht, einem oft ausgesprochenen Wunsch des Buchhandels Erfüllung zu verschaffen. Ich selbst habe mich bei Gelegenheit der Revision der Satzungen des Börsenvereins bemüht, ein buchhändlerisches Schiedsgericht den Befugnissen des Vereinsausschusses anzugliedern; aber auch dieser Versuch ist wie alle früheren gescheitert. Es ist Herrn I)r. Orth unbedingt beizupflichten — und die verschiedenen Bemühungen, ein buchhändlerisches Schieds gericht zu schaffen, geben dem recht —, daß gerade die Strei tigkeiten im Buchhandel vielfach durch ein von Buchhändlern besetztes Schiedsgericht sich leichter erledigen lassen würden, als durch die ordentlichen Gerichte. Aus der andern Seite ist es Tatsache, daß der Buchhandel auch an den Orten, wo Schieds gerichte bestehen, bzw. wo solche durch die Satzungen der örtlichen Vereine vorgesehen sind, sich ihrer sehr wenig bedient und den Weg des Prozesses sogar bei solchen Streitfällen wählt, in denen der Richter unbedingt buchhändlerische Sachverstän dige hinzuziehen muß, um den Sachverhalt aufzuklären. Der § 27 der Satzungen der Korporation der Berliner Buchhändler, betreffend den Hauptausschuß, berechtigt die Mitglieder der Korporation, den Hauptausschuß als Schiedsgericht über ge schäftliche Angelegenheiten anzurusen. Aber auch in Berlin wird von diesem Recht sehr wenig Gebrauch gemacht. Wie mag es wohl zu erklären sein, daß einerseits im Buch handel der Wunsch nach einem Schiedsgericht ertönt, andrerseits diese Einrichtung da nicht benutzt wird, wo sie vorhanden ist? Dieser Zwiespalt erscheint dadurch erklärlich, daß der einzelne sich scheut, innere Angelegenheiten seines Betriebes einem Kollegen zu offenbaren. Vielleicht leitet ihn auch das Gefühl, ein rechts gelehrter Richter stehe berufsmäßig einem Streitfall objektiver gegenüber, als ein Laie. Es ist dies also eine Vertrauenssache, und ein Schiedsgericht kann nur dann wirken, wenn voll kommenes Vertrauen bei beiden Teilen, die es anrusen, vor handen ist. Deshalb wählen auch häufig die Parteien lieber selbst ein Schiedsgericht, anstatt sich einem ein für allemal be stehenden zu unterwerfen. Ist nun schon in einer Stadt, in der sich die Kollegen doch großenteils kennen, die Pflicht, be stimmte Personen als Schiedsrichter anzunehmen, sicher häufig die Ursache, sich des Schiedsgerichts nicht zu bedienen, so dürste dies noch viel mehr bei einem Schiedsgericht für ganz Deutsch land der Fall sein. Herr vr. Orth will nun dieses Schiedsgericht in Leipzig errichten, und es ist zuzugeben, daß, wenn ein solches Schieds gericht gegründet werden soll, der Zentralpunkt des Buchhandels dazu besonders geeignet ist. Es wird aber sehr schwer halten, einen Kollegen z. B. in Königsberg zu überzeugen, daß seine Interessen in Leipzig am besten gewahrt sind, nicht etwa des wegen, weil er Grund hätte, an der Unparteilichkeit der ein zelnen Schiedsrichter zu zweifeln, sondern well die Verhältnisse überall Verschiedenheiten ausweisen und es immer schwer sein wird, schriftlich die Punkte, aus die es ankommt, sestzulegen, endlich weil der Nutzen eines Schiedsgerichts gerade darauf be ruht, daß die Parteien mündlich dem Schiedsgericht ihre An sichten Vorträgen können. In dieser Weise ist wenigstens stets vor dem Hauptausschuß in Berlin verhandelt worden, in dem ich 6 Jahre tätig gewesen bin, einen großen Teil dieser Zeit als Vorsitzender. Freilich zieht auch Herr Dr. Orth die mündliche Vernehmung der Parteien in Betracht; doch wird dies praktisch vielfach am Kostenpunkt scheitern, da die Parteien, die nicht in Leipzig ihren Wohnsitz haben, zu diesem Zwecke erst die Reise nach Leipzig machen müßten. Eine Vertretung der Parteien durch Bevoll mächtigte ist nur ein sehr magerer Notbehelf, der aber sicher in den meisten Fällen aus Ersparnisrücksichten benutzt werden müßte. Eine Kritik des Entwurfs des Herrn vr. Orth ist hier nicht beabsichtigt, dazu ist Zeit, wenn dem Plane nähergetreten werden sollte. Heute will ich nur einige Punkte erwähnen, gegen die ich prinzipielle Bedenken habe. Daß meine Überzeugung dahingeht, daß es praktischer ist, wenn nicht nur ein Schiedsgericht in Deutschland vorhanden ist, sondern wenn in allen Orten, in denen ein Bedürfnis be steht, ein solches errichtet wird, habe ich schon erwähnt. Ich möchte noch hinzufügen, daß es mir auch nicht gerade sehr passend erscheint, die Geschäfte des Börsenvereins, die heute schon drohen dem Vorstande über den Kopf zu wachsen, noch zu vermehren. Entschieden bin ich gegen die Besetzung des Vorsitzes des Schiedsgerichts durch einen Juristen. Schiedsgerichte sollen nicht lediglich nach juristischen Grundsätzen entscheiden, vielmehr den Fall vom praktischen Standpunkt aus betrachten und auch Umstände in Rechnung ziehen, die der Jurist nur als admini- kulierendes Beiwerk betrachtet. Freilich darf der Schiedsspruch nicht bestehende Gesetze verletzen. Doch sollte man Kollegen, die als Schiedsrichter berufen werden, die erforderliche Gesetzes- kenntnis zutrauen. Ohnehin schützt der 8 1041 der ZPO., der den zuständigen Amtsrichter verpflichtet, die Genehmigung des Schiedsspruches zu verjagen, wenn er gegen ein bestehendes Gesetz verstößt, vor groben Rechtsirrtümern der Schiedsrichter. Auch für die Schriftlichkeit des Verfahrens, die eine Folge der Wahl Leipzigs für das Schiedsgericht ist, kann ich mich nicht erwärmen. Entschieden bin ich gegen die Änderung des Gerichtsstandes, der auch für Nichtleipziger das Leipziger Amts gericht oder Landgericht sein soll, allerdings eine notwendige Folge der beabsichtigten Konzentration. Wenn nun noch das Schiedsgericht des Börsenvereins Berusungsschiedsgericht zur Entscheidung über vorinstanzliche Schiedsgerichtssprüche anderer buchhändlerischen Schiedsgerichte sein soll, so würde die ganze Sache derartig bepackt werden, daß meines Erachtens der Börsenvereinsvorstand sich bedanken sollte, seine Obliegenheiten in dieser Weise vermehrt zu sehen. Ohnehin sollte gegen einen Schiedsspruch eine Berufung überhaupt nicht zugelassen werden. Ein Schiedsspruch kann ja nur dann rechtskräftig werden, wenn die Parteien vorher aus drücklich erklärt haben, sich dem Schiedsgericht unterwerfen zu wollen. Wenn dieser Schiedsspruch den Parteien zugestellt und beim zuständigen Amtsgericht niedergelegt ist, dessen Amts- 1141
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