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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-11-12
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1913
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- Deutsch
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r jährlich frei Geschäftsstelle oder 36 Mark bei vostül innerhalb ^des^ Deu^ch-N^ Tserche»^ «Nichtmitglieder Nr. 263. Leipzig. Mittwoch den 12- November 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Kunst- und Kunsthandel ix. sVIII siche Rr. 233.» Der Kanfthandel und Las Reproduktionsrccht. — Reue Bezeichnung der Reproduktionsversahren. — Sonniagsverkauf im Kunstsalon. — Die Konzession ans Ovale. — Von der Musterkunsthandlung. — Das Schwanken der Bilberpreise. — Neue Kunstbllcher und -Kalender. Es ist eine bekannte Tatsache, daß neben den eigentlichen Kunstverlegern es zu allen Zeilen Kunstsortimenter gegeben hat, die ihre verlegerischen Ambitionen nicht unterdrücken konnten. Sie hier aufzuzählen, ist nicht notwendig. Man weiß, daß hier und da einmal ein Kunsthändler, wenn er feine Sommerreisc machte, einen Schlager entdeckte und auszubeulen verstand, um den ihn mancher richtiggehende Kunstverleger beneiden mußte (es sei nur an die Madonnina von Ferruzzi und an das berühmte Seestück Windstärke 10:11 erinnert, die von Sortimentern verlegt wurden), und man weiß auch, daß neben diesen glücklichen Erfolgen, die einzelnen beschicken waren, anderen durch entsprechende Miß erfolge das Verlegen gründlich verleidet wurde. Aber auch diese haben nicht hindern können, daß es immer wieder Kunstsorti menter gab, die, wie kürzlich ein Berliner Kunsthändler mit freu diger Offenheit gestand, das Verlegen nicht lassen können. Ge rade sie, die also das Verlagsgeschäft nur nebenbei betreiben, kommen, weil sie sich in dem Urheber- und Verlagsrechtsgesetz nicht so recht auskennen, gelegentlich in die größten Unannehmlichkeiten. Denn da bekanntlich Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe schützt, so ist das Verlagsgeschäft für sie immerhin nicht ganz ohne Gefahr. Das wird in erhöhtem Maße jetzt der Fall sein, wo die Künstler in ihren wirtschaftlichen Verbänden die Ausbeutung ihrer Reproduktionsrechte immer intensiver betreiben. Und wie die großen Verleger, so müssen auch die kleinen und die, die nur ge legentlich eine verlegerische Anwandlung haben, sehr auf der Hut sein, um nicht üble Erfahrungen zu machen. Darüber zu reden, welchen Nutzen die Künstler davon haben, wenn ihre Werke re produziert und dem Volke bekannt werden, und wie unrichtig es ist, ihre Forderungen zu überspaunen, ist kaum noch nötig. Ich habe es an dieser und anderen Stellen nachdrucksvoll getan. Erst kürzlich brachte die Augsburger Abendzeitung wieder einen sehr beherzigenswerten Artikel eines anderen Verfassers, der den sich ausgebeutet wähnenden Künstlern sagt, welche große Verdienste der Kunsthandel, die Zeitschriften und überhaupt die reprodu zierenden Künste sich um sie erworben haben. Für die Künstler, wie auch für die Verleger, seien es große oder kleine, aber ist es viel wichtiger, daß die Begriffe über die Rechte einmal geklärt werden. Immer wieder kommt es vor, daß Verleger Prozesse führen müssen, weil die Künstler in ihrer Sorglosigkeit die Rechte ein paarmal oder die gesamten Rechte eu bloo verkaufen, das ver gessen und dann später für andere Zwecke Einzclerlaubnis geben, oder aber selbst noch einmal Kapital daraus schlagen. So sehr es natürlich zu verstehen ist, wenn die Künstler, denen der Ge- mäldevcrkauf nicht immer leicht wird, soviel als möglich Nutzen aus ihren Rechten zu ziehen suchen, so ist doch einerseits dieser Umstand, andererseits die Tatsache, daß die Verleger nicht ge nügend über die gesetzlichen Bestimmungen orientiert waren, schon oft zum Verhängnis geworden, und langwierige und kost spielige Prozesse sind noch in der Erinnerung aller Praktiker. Daß nur wenige Künstler dazu zu bewegen sind, über die Ver gebung ihrer Reproduktionsrechte Buch zu führen und damit sich und andere vor Schaden zu bewahren, ist ja bekannt. So kommen strittige Fälle immer wieder vor. Erst kürzlich mußte ein Ver leger, der einem hervorragenden Künstler für das farbige Recht an einem Bilde einen ziemlich hohen Betrag gezahlt hatte, er fahren, daß dieser unter dem Allgemeinbegriff Buchdruckrecht schon vor zwanzig Jahren sämtliche Rechte verkauft hatte, selbst aber der Meinung war, daß hier das farbige Recht nicht einbegriffen sei. Ter betreffende Verlag aber stand auf gegenteiligem Stand punkt, so daß wohl eine richterliche Instanz darüber zu entschei den haben wird, was man vor zwanzig Jahren unter Buchdruck recht verstand. So schmerzlich das für die Betroffenen sein mag, für die Allgemeinheit ist es jedenfalls von großem Interesse, wenn hier Klarheit geschaffen wird. Denn es kann dem gesamten deutschen Kunsthandel nur erwünscht sein, wenn durch Schaffung eines Präzedenzfalles die ganze Frage einmal aufgerollt und mög lichst geklärt wird. Ist das der Fall, dann wird man vielleicht in den gesetzlichen Bestimmungen Remednr schaffen und durch prä zisere Formulierungen als bisher manchen Rechtsstreit vermeiden können, in dem, fast schien es wenigstens so, oft beide Teile in ihrem Rechte waren, ohne es aber zu erhalten. Ohne Zweifel wäre hier auch eine schöne und wichtige Aufgabe für die korpo rative Vertretung des deutschen Kunstverlages, die Vereinigung der Kunstverleger, und es kann ihr nicht genug empfohlen werden, hier einmal mit ihrer Tätigkeit einzusetzen. Daß die Vereinigung der Kunstverleger es unternommen hat, durch einheitliche und klare Bezeichnungen der Reproduktionsver fahren manche Übelstände und Mißgriffe aus dem Wege zu räu men, ist sehr anzuerkenncn, und gern haben die in Frankfurt a. M. versammelt gewesenen Mitglieder der Deutschen Kunsthändler- Gilde bestätigen können, daß sowohl für die Fachkreise selbst, als auch für die Laien die neuen Bezeichnungen sehr zur Verständlich- machung beitragen, über Stahl- und Kupferstich ist mau sich ja immer ziemlich im klaren gewesen, aber gerade die heute viel mehr im Gebrauch befindlichen Verfahren, vor allem die Radie rung mit ihren verschiedenen Manieren, noch mehr aber die über die ganze Welt verbreitete Gravüre und ihre billigen, das Publi kum täuschenden Nachahmungen mußten einmal eine gewisser maßen »amtliche« fachmännische Präzisierung ihrer Bezeich nungen erfahren, die nunmehr geschaffen ist und hoffentlich dem ganzen deutschen Kunsthandel zu Nutz und Frommen dienen wird. Einen Beschluß, der die Kunstausstellungen und ihre Inhaber sehr interessieren wird, hat man jüngst in München gefaßt. Dort Ivaren einige Kunsthandlungen, die umfangreiche ständige Jahres ausstellungen veranstalten, beim Magistrat vorstellig geworden, dieser möge bei der Regierung die Bitte befürworten, daß in ihren, dem Publikum zugänglichen Räumen auch an Fest- und Feiertagen verkauft werden könne, wie dies ja der Sezession, dem Knnstverein und der Kunstgenossenschaft schon seit langem gestattet sei. In erfreulicher Einsicht, daß diese Firmen große Opfer bringen und als Erziehungsanstalten zur Kunst nicht ohne Bedeutung sind, hat sich der Magistrat dem Wunsche angeschlossen und für diese Ausstellungen, bei denen Eintrittsgeld in der Höhe 1S8t
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