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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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185, II. August 1S11. Nichtamtlicher Teil. Küri-lM« ?. ». SN«». sl> 8 7 nicht vollständigen Ausgaben der Klassiker darf die Anzeige nicht so gehalten sein, daß sie den Eindruck Hervorrust, es würden die sämtlichen Werke verkauft. Entscheidungen hierüber sind bercils ergangen. Uber die Angabe des Ein bandes und über die sonstige Ausstattung werden oft un wahre Angaben gemacht, die nach dem Gesetz gegen den un lauteren Wettbewerb strafbar sind. Imitiertes Leder ist kein Leder, Holzpapier kein holzfreies usw. Man sei ferner mit den Superlativen vorsichtig: »die schönste Ausgabe-, »glänzend ausgestattet» (bei minderwertiger Ausstattung) und mit allen Angaben, die den Tatsachen nicht entsprechen, sowie solchen, die der Konkurrenz Anlaß geben können, dagegen einzuschreiten. Auch Angaben wie »kleiner Vorrat», »Gelegenheitskauf», »Ansnahmepreis« usw. sind strafbar, wenn sie nicht wahr sind. Das Handelsgesetzbuch schreibt vor, die Ware un vorzüglich nach Empfang zu prüfen. Hiergegen fehlt gerade oft der mit Arbeiten überlastete moderne Antiquar. Und doch ist er dann bei etwaigen Differenzen auf die Kulanz des Großantiquars an gewiesen. Krasse Fälle find mir in meiner Praxis in dieser Art begegnet. Einer schreibt drei Monate nach Abgang der Sendung, eine große Partie Bücher habe gefehlt, ein anderer sendet ein halbes Jahr nachher eine Anzahl Bücher zurück, da er sie ramponiert erhallen hätte, usw. Also die Ware stets sofort nach Ankunft prüfen! Ferner ist es gut, wenn zwei Leute die Sendungen auspacken. Etwaige Re klamationen werden so durch mehrere Zeugen gestützt, und da in geordneten Großantiquariatsbetriebe» die Ware durch den Expedienten ausgesetzt, durch den obersten Expedienten, sowie eventuell durch den Packer kollationiert wird, ist es gut, wenn in strittigen Fällen mehrere Zeugen zur Be kundung der Tatsachen vorhanden sind. Das moderne Antiquariat hat sich seit Jahren der be sonderen Beachtung der gesetzgebenden Körperschaften des Börscnvereins erfreut. Es wurde eine eigene Nestbuchhandels ordnung geschaffen, die dann in die Verkaufsordnung mit aus genommen worden ist. Der Geist dieses Gesetzes ist ein richtiger und berechtigter. Unter Wahrung der Interessen des Mächtigen (Kapitalskräftigen) soll der Kleine (Kapitalsschwache) geschützt werden. Ob das mit den Bestimmungen über den Restbuch handel am wirksamsten erreicht wurde, sei dahingestellt. Der Sortimenter ist entschieden dagegen zu schützen, daß ihm ein materieller Schaden durch eine partielle oder vollständige Aufhebung des Ladenpreises erwächst. Nur weiß der Praktiker, daß dieser Schutz schwer durch ein Gesetz festzu- iegcn ist, das nie so gefaßt werden kann, daß es nicht um gangen werden könnte. Nach den bürgerlichen Gesetzen scheint mir die Sache weit einfacher zu liegen. Der Verleger macht, durch Anzeige im Börsenblatt oder sonstwie, dem Sortimenter eine Kausofferte über ein neu erscheinendes Buch. Diese Offerte beschreibt das Objekt und enthält als wesentlichen Bestandteil die Bedingung, daß sich sowohl der Verleger zur Festsetzung eines bestimmten Verkaufs preises verpflichtet, als auch der Sortimenter diesen als ver bindlich annimmt. Der letztere geht auf die Offerte ein. Er bestellt das Buch laut dieser. Fehlt dem Gegenstände die zu gesicherte Eigenschaft, so kann er das Geschäft anfechten, Wandlung verlangen und eventuell Schadenersatz bei Nachweis desselben beanspruchen. Es ist für mich also sehr fraglich, ob, wenn die buchhändlerischen Bestimmungen nicht beständen, der Ver leger, ohne die rechtlichen Konsequenzen zu tragen, in der Lage wäre, den Ladenpreis anfzuheben oder ihn zu ändern. Er müßte dann diesen Vorbehalt in seiner ursprünglichen Offerte machen, was gewiß sehr wünschenswert wäre. Er könnte zu dem Ladenpreise hinzusetzen, daß er zwei, fünf, zehn Jahre oder in o«t. (ewig), je nach seinem Belieben, in Kraft bleibt. Dann weiß der Sortimenter sich darauf ein zurichten. Er ist gesichert, daß der Ladenpreis eine im voraus bestimmte Zeit gehalten wird, und hat nicht nötig, zu be stellen, falls ihm die Zeit zu kurz erscheint, um ein Buch absetzen zu können. Der Verleger aber vermeidet dadurch Streit. Er spielt mit offenen Karten, während er sich heute scheut, seine Ware zu Geld zu machen, weil er den schlechten Eindruck fürchtet. Das Börsenblatt könnte ohne Mühe auf Grund der Anzeigen drei Monate vor Ablauf der Ladenpreistermine die Bücher veröffentlichen, damit der Sortimenter sich danach einrichten kann. Auch müßte dem Verleger das Recht zu stehen, den Ladenpreisbestand zu verlängern, falls er sieht, daß das Buch Anklang findet oder Aussicht hat, ein Brot artikel zu werden. Diese Artikel wären, nach erfolgter Anzeige des Verlegers vom Fortbestand des Ladenpreises, nicht mit in die Liste der Ablausstermine aufzunehmen. Kein Verleger und kein Detaillist dürfte aber das Recht haben, Bücher, die nicht in den Listen verzeichnet und die nicht »gebrauchte» sind, unter dem festgesetzten Ladenpreise zu verkaufen. Die Verkaufsordnung bestimmt ferner, daß bei allen Anzeigen zu Preisen unter dem angesetzten Ladenpreise der Grund der Preisherabsetzung angegeben werden soll. Auch der Sinn dieser Verordnung leuchtet mir völlig ein. Die Achtung vor dem Ladenpreis soll im Publikum erhalten bleiben. Man hat deshalb bestimmte Ausdrücke gewählt, die dem Käufer andeuten jollen, daß es sich um ein Angebot antiquarischer Bücher handelt. Erste Frage: Wer ist das Publikum, das antiquarische Bücher kauft? 1. Gelehrte und ständige Bücherkäufer, die heute mit unserm Verdienst und mit den Einrichtungen unseres Be rufes so gut Bescheid wissen wie wir. Sie rechnen uns sogar Verdienste nach, die wir nicht haben. 2. Gelcgenhcitskäufer, die jede Sache erst dann kaufen, wenn sie diese einige Pfennige unterm Preis erstehen können. Bei ihnen kann man keine Achtung vor der Ware verlangen. Sie fallen für reguläre Ware als Käufer ganz fort. Zweite Frage: Wer vom Publikum noch sonst versteht in der Anzeige die Worte »Remiktcnden, modernes Anti quariat», wenn er sie liest? Dritte Frage: Auf Grund welcher Bestimmung kann man jemand zwingen, neue Ware als antiquarisch zu be zeichnen, also zu seinem Nachteil erweislich unwahre An gaben zu machen? Vierte Frage: Wenn wirklich jemand die Bemerkung liest und versteht, daß es sich um antiquarische Bücher (modernes Antiquariat) handelt und daran glaubt, umso mehr wird er erstaunt sein, daß nagelneue Bücher verkauft werden! Wird so die Achtung vor dem Ladenpreise erhalten oder wird nicht vielleicht erst durch den Hinweis der Käufer gezwungen, über die Sachlage nachzudenken? Müßte also der Grund der Preisherabsetzungen in öffentlichen Anzeigen genanlit werden, so müßte es heißen: »weil die Ware zum angesetzten Ladenpreise vom Sortiment nicht verkauft wurde» oder »wegen Geldmangels des Ver legers, oder ähnlich. Wohin das führen würde, braucht nicht ausgefllhrt zu werden. Die Achtung vor dem Ladenpreise wird bei dem Publi kum dadurch am besten geschützt, daß der Verleger und der Sortimenter sich für eine bestimmte, festgesetzte Zeit daran gebunden halten. Wer das nicht tut, mag dann die Folgen tragen. Ein tüchtiger Rechtsanwalt würde sie ihm kraft der Reichsgesetze klarmachsn. Eine berechtigte Forderung ist die, daß Bücher mit bestehendem Ladenpreis nicht mit solchen zu reduzierten Preisen zusammen angezeigt werden sollen. Das sind zwei 118t»
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