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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1928
- Strukturtyp
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- 1928-10-20
- Erscheinungsdatum
- 20.10.1928
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- Deutsch
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MMMMmDtlltÄM VMmM Nr. 248 (N. 138). Leipzig, Sonnabend den 20. Oktober 1928. 95. Jahrgang. RLMwmüerTA Bekanntmachung betr. Beschwerden Uber den Versand nach Rußland. Da sich in letzter Zeit die Klagen über die Erschwerung des Versandes nach Rußland gehäuft haben, bitten wir, genaue Unterlagen über Beschwcrdcfälle der Geschäftsstelle des Börsenvereins, Auslandabteilung einzusenden. Dabei empfehlen sich insbesondere folgende Angaben: 1. Welche Arten von Sendungen sind bezogen (Kreuzbänder, Pakete)? 2. An wen waren die Sendungen gerichtet (Institute, Biblio theken, Privatpersonen)? I. Welchen Inhalt hatten die Sendungen (wissenschaftliche Werke, schöne Literatur, Philosophie, populäre Werke usw.)? 4. Mit welcher Begründung und von welcher Stelle erfolgte die Zurückweisung? — Umhüllungen zurückgewiesener Sendungen sind mit einzusenden. 5. Welche Erschwerungen für die Zahlungen russischer Schuldner nach Deutschland sind neuerdings bekannt ge worden? Leipzig, den 18. Oktober 1828. Geschäftsstelle des Börscnvcrcins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Heß, Generaldirektor. Unterstützungs-Verein Deutscher Buchhänd ler und Buchhandlungs-Gehülfen. Herr Ernst Kundt in Karlsruhe i. B. überwies uns anläßlich seines 80jährigen Berussjubiläuins 1«0.— Mark. Mit unserem Danke für diese Spende verbinden wir herz lichste Glückwünsche sür den Jubilar. Berlin, den 17. Oktober 1928. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gchlilsen. MaxPaschke. Max Schotte. Reinhold Bor st ell. Friedrich Feddcrsen. vr. Erich Berger. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von Dr. Alexander Elster. (Zuletzt Bbl. Nr. 174.) Ankündigung einer »Gratisausgabe« unlauterer Wettbewerb? Der Fall ist in Buchhandels-, Publikums- und Juristen kreisen schon viel erörtert worden. Lebhaftes Für und Wider wurde vorgebracht, und dieser Meinungsstreit ist auch durch das inzwischen erfolgte und jetzt veröffentlichte Neichsgerichtsurteil keineswegs beendet, obwohl der Fall selbst dadurch natürlich tat sächlich beendigt ist (Urteil abgedruckt in Jur. Wochenschr. 1928, S. 2364, und Gew. Rsch. u. Urh.R. 1928, S. 712). Der Gutenberg-Verlag Christensen L Co. in Hamburg hat in zahlreichen Zeitungen und Zeitschriften Ankündigungen ver öffentlicht, die unter anderm eine Ausgabe von »Brehms Tier leben« gratis anboten. Da die Fassung des Inserats für die Beurteilung der Rechtsfrage, die zugleich eine Frage der buch händlerischen Verkehrssitte ist, wichtig ist, so muß der Sach verhalt hier genau mitgeteilt werden. Die Inserate enthielten als Kops in Fettdruck das Wort »Gratis« und darunter das Bild zweier Eisbären auf einer starken Eisplatte mit der Unterschrift »Brehms Tierleben«. Der etwas kleinere, aber deutlich lesbare Text darunter lautet: »Bei Herausgabe dieses Werkes wollen wir, wie bisher bei unseren Klassiker-Ausgaben, eine große Anzahl unentgeltlich ab geben, und jeder Leser dieses Blattes, der den angefngten Coupon innerhalb 10 Tagen an unser Hauptkontor einschickt, erhält gratis ein vollständiges Exemplar unserer Ausgabe von Brehms Tier leben in 24 Bänden, enthaltend zirka 4000 Seiten.« Nach einem Hinweis auf Inhalt und Bedeutung dieses Werkes heißt cs dann weiter: »Die Werke erscheinen schön gedruckt und in gewöhnlichem Buchformat. Der Versand erfolgt der Reihe nach, wie die Auf träge eingehen, und nur für Verpackungs- und Annoncenspcsen verlangen wir eine Vergütung von 20 Pf. pro Band.« Der Anzeige ist ein Bestellcoupon beigefügt, der ausgeschnitten und nach Ausfüllung an die Beklagte, deren Firma und Sitz neben dem Coupon angegeben ist, gesandt werden soll. Er enthält außer dem Vordruck: »Name, Stand, Wohnort, Poststation« ferner die Erklä rung: »Unterzeichneter wünscht sich gratis Brehms Tierlcben« und den Vermerk »Anbei 3 Pf. in Briefmarken für Empfangsbestätigung«. Neben dem Coupon steht in der Anzeige der Vermerk: »Das Angebot gilt nur für Coupons, die innerhalb 10 Tagen eingesandt werden«. Der Einsender eines Coupons erhält eine sogenannte Gratis karte, auf der 2 Ausgaben (^ und 6) angeboten werden: eine einge bundene Prachtausgabe (^-) und eine nneingcbundene Ausgabe (8). Die Kosten dieser beiden Ausgaben sind auf der Rückseite der Karte angegeben. Jede von ihnen besteht, wie dort näher angegeben ist, aus 24 Bänden (richtiger »Teilen«), von denen jedesmal 2 in einem Bande vereinigt sind. Der Preis sür die eingebundene Prachtaus gabe (Ausgabe ^) ist dort auf 22,20 RM ab Verlag 0 X 3,70 NM, wobei 3.70 NM den Preis für je zwei Einbände und Einbinden darstellen soll, zuzüglich 0,20 NM Verpackungs- und Annonccnspesen für jeden der 12 gebundenen Bände ( ^ 2,40 NM) und 0,30 NM für Porto festgesetzt. Der Preis für die Ausgabe 8, d. h. die ungebundene »Gratisausgabe«, beträgt 6,60 NM. Dieser Betrag setzt sich nach der dortigen Angabe ans der in der Anzeige sür jeden der 24 Bände (richtiger »Teile« oder »Bücher«) geforderten Vergütung von 0,20 NM an anteiligen Verpackungs- und Annoncenspesen 4,80 NM und aus 0,30 RM Vcrpackungsspesen für je 4 Teile (6 X 0,30) : 1,80 NM, im ganzen 6,60 NM zusammen. Die Prachtausgabe (Ausgabe ^) ist entsprechend der weiteren Angabe auf der Rückseite der Gratiskarte auf gutem, weißen, holzfreien Papier gedruckt und enthält zirka 300 Abbildungen und 36 farbige Tafeln. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler erblickte in dieser Ankündigung und diesem Geschäftsgebaren eine Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, da das Inserat unwahre und irreführende Angaben enthalte; es verstoße gegen die guten Sitten, denn dadurch, daß die Zeitungsanzeige am Kopf in Fettdruck das Wort »Gratis« enthalte und erst am Schlüsse des kleiner gedruckten Textes erwähnt werde, daß eine Vergütung von 0.20 Mark für jeden Band zu zahlen sei, werde in dem nicht besonders aufmerksamen Leser der Eindruck erweckt, 1161
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