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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1928
- Strukturtyp
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- 1928-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1928
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- Deutsch
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24«, 13. Oktober 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d.Dtschn. Buchhandel. Das Ehrenzeichen in Bronze erhielten ferner: Julius Springer, Berlin Frl. Helene Wiese Fidelis Steurer, Linz Herr Johann Scheuringer Süddeutsches Verlags-Institut Julius Müller, München Herr Albert Rebmann R. Trenkel, Berlin Herr Paul Schmidt Vandenhoeck L Ruprecht, Göttingen Herr Ludwig Franke Verlag der L. V. Enders'schen K.-A., Neu- Titschein Herr Johann Kominarz Weidmannsche Buchhandlung, Berlin Herr Fedor Suchlich Wick L Jannsen, Elberfeld Gustav Winters Buchhandlung Franz Quelle Nachf., Bremen Herr Friedrich Sievers Leipzig, den 8. Oktober 1928. Oer Gesamtvorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Max Röder Paul Nitschmann Richard Linnemann Ernst Reinhardt vr. Friedrich Oldenbourg Rudolf Bayer vr. Gustav Klipper Albert Diederich. Mitteldeutscher Duchhändler-Berband E.D. u. Verein der Buchhändler zu Frankfurt a. M. Der Mitteldeutsche Buchhändler-Berband und der Verein der Buchhändler zu Frankfurt a. M. feiern am 21. Oktober 1928, 114 Uhr nachmittags in den Festsälen des Frankfurter Hofes, Frankfurt a. M., Bethmannstr. 33, das 50jährige Be stehen beider Vereine. Der Feier geht 11 -Uhr vormittags die 50. ordentliche Haupt versammlung des Mitteldeutschen Buchhändler-Verbandes voraus. Einladungen nebst Tagesordnung und Programm sind den Mitgliedern bereits zugegangen. An ehemalige Mtglieder, Freunde und Gönner unserer Vereine ergeht die Einladung aus diesem Wege. Sie sind uns alle herzlich willkommen. Preis der Teilnehmerkarte 6.— Mark. Anmeldungen baldigst — spätestens bis 17. d. M. — an den Unterzeichneten erbeten unter gleichzeitiger Übersendung des Betrages an den Mitteldeutschen Buchhändler-Verband E. V., Frankfurt a. M., Postscheckkonto 28 450. Frankfurt a. M., -den 8. Oktober 1928 Schillerstraße 12. Der Vorstand des Mitteldeutschen Buchhändler-Verbandes. I. A.: Freeb, i. Fa. Karl Scheller, 1. Schriftführer. Herausgeber und Verleger. Eine Erwiderung von Rechtsanwalt vr. Kurt Alexander, Berlin. Herr vr. Röder, Berlin, hat unter vorstehender Titel bezeichnung in Nr. 184 dieses Blattes vom 9. August 1928 einen Artikel veröffentlicht, der sich im wesentlichen mit der Wieder gabe eines Urteils des Landgerichts I besaßt. Herr vr. Röder verschweigt allerdings, daß es sich hierbei um seine eigene An gelegenheit handelt, -die an sich um -so weniger geeignet erscheint, aus ihr, wie der Verfasser meint, grundlegende Schlüsse be treffend das Rechtsverhältnis von Herausgeber und Verleger zu ziehen, als die Herausgebereigenschast des Herrn vr. Röder in diesem Falle tatsächlich sehr zweifelhaft war. Da jedoch das zitierte, in der Berufungsinstanz ergangene Urteil -des Land gerichts I insbesondere ohne Kenntnis des vorangegangenen Ur teils des Amtsgerichts Berlin-Mitte die von vr. Röder ange schnittene Rechtsfrage in zum mindesten unzureichender Beleuch tung erscheinen läßt, dürfte es vom Verlegerstandpunkt aus not wendig sein, ihr auf den Grund zu gehen. Es kann Herrn vr. Röder zunächst nicht -darin gefolgt werden, daß es sich bei der Entscheidung des Landgerichts I Berlin um ein »grund legendes» Urteil handele, »das auch in mancherlei Hinsicht, be sonders in bezug auf die Gebräuche -der Inflationszeit, inter essant ist». Was diese anlangt, so stellt das Landgericht fest, und zwar ohne einen Sachverständigen befragt zu haben, also aus eigener Sachkenntnis, daß die Vertragsbestimmung, wonach der 1122 Verleger zur Herstellung und Verbreitung des Sachregisters an die Abonnenten nur gegen Entgelt verpflichtet war, in der In flationszeit ausgenommen worden war und daß selbstverständlich mit Beendigung der Inflationszeit, wo wieder normale Ver hältnisse Platz griffen, diese Vertragsbestimmung gegenstands los geworden war, da sie sinngemäß dahin zu ergänzen war, daß im Falle der Markstabilisierung die Lieferung des Sach registers wieder kostenfrei vorzunehmen war. Man höre und staune. Der Verlagsvertrag, welcher am 24. Dezember 1923, also nach erfolgter Stabilisierung abgeschlossen worden war, also diese zur Voraussetzung hatte, mußte »mangels einer später aus drücklich vorgenommenen anderweitigen Regelung dahin ergänzt werden, daß der Verleger im Falle der Markstabilisierung -die Lieferung des Sachregisters wieder kostenfrei vorzunehmen hatte«, vtkkletls SSt satiram von soridsre. Abgesehen davon, daß der Rechtsstandpunkt des Landgerichts in dieser Allgemein heit zweifellos sehr bedenklich erscheint, ist er im vorliegenden Falle, wie nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, als gerade zu unmöglich zu -bezeichnen. Aber auch sonst weist das Urteil Mängel aus, die nicht gerade die Zensur einer grundlegenden Entscheidung für dasselbe rechtfertigen. Hier, wie so oft, wenn es sich um Fragen des Verlagsrechtes handelt, macht sich die von dem Sachkenner häufig geradezu als peinlich empfundene Lücke in dem Fachwissen mancher deutscher Gerichte bemerkbar. Gewiß ist zuzugeben, daß das Verlagsrecht bei seiner Anwendung unbedingt der Heranziehung des ungeschriebenen Rechts bedarf, das vor allem in den Handelsgebräuchen seinen Niederschlag gefunden hat. Das setzt aber voraus, daß Gerichte, welche zur Entscheidung über sachlich komplizierte Fragenkomplexe be rufen sind, nicht mangels eigener Sachkenntnis zu abstrakten Kon struktionen greifen, sondern Sachverständige heranziehen, die in solchen Fällen die geeignetsten Wegweiser sind und sein müssen. Wenn das Landgericht I Berlin diesen Weg gegangen wäre, würde es schwerlich zu dem für einen Sachkenner geradezu un begreiflichen Schluß gekommen sein, daß ein Verleger im Jahre 1925 wieder stabilisiertes Geld erhielt und damit in der Lage war, eine Reserve zu bilden, »um die Lieferung des Sachregisters, wie es üblich ist, kostenlos vornehmen zu können». Zunächst ist die wirtschaftliche Betrachtung des Gerichts unzutreffend, denn wenn auch der Verleger im Jahre 1925 stabilisiertes Geld be kam, war er damit zweifellos noch lange nicht in der Lage, stille Reserven zu bilden. Jedenfalls würden die deutschen Zeit schriftenverleger dem Gericht sehr dankbar sein, wenn es ihnen das Rezept hierfür zur Verfügung stellen würde, wobei nicht einmal der ungeheuren Verluste gedacht sein soll, welche die Kriegs- und Inflationszeit gerade dem Zeitschriftengewerbe ge bracht hatte. Noch stärker aber macht sich die Tatsache, daß das Gericht völlig auf die Erkenntnisquelle der Sachkenntnis des Sachverständigen verzichtet hat, bemerkbar, da es von der Höhe seines Amtes einfach seststellt, daß -die kostenlose Lieferung eines Sachregisters durch den Verleger an die Abonnenten »üblich» sei. Das Gericht tut diese in Wirklichkeit allein wichtige Frage in einem Nebensatz ab, indem es sich damit begnügt, diese angebliche ltblichkeit der kostenlosen Lieferung von Sachregistern seiner seits zu konstatieren. Das Amtsgericht hatte sich mit dieser Frage doch -wenigstens befaßt und in der Urteilsbegründung den
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