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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.08.1911
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- 1911-08-04
- Erscheinungsdatum
- 04.08.1911
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und sonach mit dem Tuberkulosekongreß zusammenfallen, dessen Tagung eben bis dahin verschoben worden ist. Born Reichsgericht. Wichtiger Grund zur Auflösung einer G. m. b. H. (Nachdruck verboten.) — Nach § 61 des Ge setzes betr. die Gesellschaften m. b. H. kann die Auflösung der Gesellschaft verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Einigen sich die Gesellschafter nicht über die An schauung, daß ein Auflösungsgrund vorhanden ist, so kann jeder Gesellschafter im Wege der Klage Auflösung verlangen. Das Gericht hat dann zu entscheiden, ob ein Grund zur Auflösung gegeben ist. Von welchen Gesichtspunkten hierbei ausgegangen werden kann, zeigt folgender Fall: Die Kaufleute B. und W. sind Gesellschafter der Firma B. L W. G. m. b. H , und zwar B. mit 20000 W. mit 30000 ^ Geschäftsanteil. Beide waren ursprünglich auch Geschäftsführer. Es entstanden Differenzen und B. wurde, da W. das Übergewicht hatte, als Geschäftsführer entlassen. Er ging zur Konkurrenz und wandte sich insbesondere auch an die Kunden, die er bei Gründung der Gesellschaft in Anrechnung auf seinen Geschäfts anteil eingebracht hatte. W. erhob deshalb in Vertretung der Gesellschaft B. L W. gegen B., der ja noch Gesellschafter war, Klage auf Unterlassung. B. antwortete mit der Widerklage auf Auflösung der Gesellschaft. Das Landgericht Dresden wies sowohl die Klage wie die Widerklage ab. Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte zwar die Abweisung der Klage, löste aber auf die Widerklage hin die Gesellschaft auf. Hiergegen wandte sich die Revision. Bezüglich der Klage auf Unterlassung erklärte der 2. Zivil senat des Reichsgerichts: Allerdings habe der Beklagte B. nach dem Gesellfchaftsvertrage die Verpflichtung gehabt, seine bisherige Kundschaft der Gesellschaft zuzuführen. Er habe das aber auch getan und der Klägerin während seiner fünf vierteljährigen Tätigkeit als Geschäftsführer Gelegenheit ge boten, die Kunden für sich zu erwerben. Ein Konkurrenz, verbot des B. nach seiner Entlassung als Geschäftsführer hätte im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart werden müssen. Eine derartige stillschweigende Vereinbarung könne nach Lage der Sache nicht angenommen werden. Zur Widerklage erklärte das Reichsgericht: Es ist tatsächlich festgestellt, W. habe die bestehenden Zer würfnisse unter den beiden einzigen Gesellschaftern dadurch wesentlich verschärft, daß er die Tagesordnung, in der dem Be klagten der Vorwurf der Unterschlagung und ihrer Verschleierung durch Anordnung falscher Buchung gemacht, auch sein Ausschluß als Geschäftsführer angekündigt worden sei, zur Kenntnis der An- gestellten gebracht, seinen eigenen Gehalt erhöht und endlich zwei Rundschreiben an die Kundschaft verschickt, beziehungsweise in der zeitung veröffentlicht habe. Die für den Beklagten äußerst verletzende Fassung der Tagesordnung und der Rund- schreiben wären auch dann nicht im Interesse der Gesell- schaft geboten gewesen, wenn Beklagter wirklich die 60 zu persönlichen Zwecken verwendet und nicht dementspre chend hätte buchen lassen. Wenn nun das Berufungsgericht in Anschluß an die näher geschilderten tiefgehenden Zerwürf nisse erwogen hat, diese müßten naturgemäß auch auf die Gesellschaft selbst zurückwirken und deren Gedeihen und Fort- entwicklung gefährden, sie enthielten daher einen die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigenden wichtigen Grund im Sinne des § 61 des erwähnten Gesetzes, so ist diese Auffassung keineswegs rechtlich zu beanstanden. Ob ein wichtiger Grund zur Auflösung einer Gesellschaft im Sinne des § 61 a. a. O. vorliegt, ist dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts überlassen. Allerdings müssen die Gründe zur Auslösung in den Verhältnissen der Ge sellschaft gelegen sein; ihr Gedeihen oder ihre Fortentwicklung muß gehemmt oder gefährdet sein. Das schließt jedoch nicht aus, daß das Verhalten der Gesellschafter selbst solche Ver hältnisse herbeigeführt hat. Auf das persönliche Verhältnis der Gesellschafter zueinander ist um so mehr Gewicht zu legen, wenn die Gesellschafter, zwischen denen tiefgehende Zerwürfnisse be stehen, die einzigen Gesellschafter sind, wie im vorliegenden Falle. Selbstverständlich kann jedoch ein Gesellschafter nicht auf Auflösung der Gesellschaft klagen, wenn er selbst allein oder auch nur hauptsächlich an dem den Gesellschaftszweck gefährdenden Zerwürfnisse die Schuld trägt. Hier hat jedoch W. die weitaus überwiegende Schuld. Die Revision wurde deshalb zurück gewiesen. (Aktenzeichen: II 412/10.) Auszeichnung. — Der Firma Oskar Eulitz in Lissa i/P. ist für Beschickung der Bienenwirtfchaftlichen Ausstellung in Posen die Silberne Medaille des Deutschen Jmkerbundes zu erkannt worden. IVO Jahrfeier der Breslauer Universität. — Aus Anlaß des 100jährigen Jubiläums der Universität Breslau fand am 2. August ein Festakt in der Aula der Universität statt, wobei der Kronprinz als Vertreter des Kaisers eine kaiserliche Kabinettsorder verlas, durch die der Universität der Name »Schlesische Friedrich-Wilhelm-Universität« verliehen wird. Sine Fachausstellung für Bureau- und Lchreibwareu-, Buchbinderei-Bedarf und -Maschinen sowie verwandte Gewerbe findet in den Tagen vom 6. bis 16. August in der Ludwigshalle in Würzburg statt. Die Deutsche Dendrologische Gesellschaft hält ihre 20. Jahresversammlung unter dem Vorsitz des Grafen Schwerin- Ludwigsfelde vom 5. bis 10. August in Danzig ab. Sin sächsisch-thüringisches Wirtschaftsarchiv. — Der thüringisch.sächsische Geschichtsverein beauftragte seinen Vorstand, die erforderlichen Schritte zur Gründung eines sächsisch.thüringischen Wirtschaftsarchivs nach dem Kölner Vorbild zu tun. Der Berbandstag der Vereine studierender Frauen Deutschlands findet am 8. und 9. August in Weimar statt. Aus der Tagesordnung sind folgende Punkte hervorzuheben: Neu organisation des Verbandes und der Auskunftsstelle, Stellung des Verbandes zu den Studentenausschüssen, Berufsaussichten der Studentinnen, Stipendien und Preisaufgaben, die den studieren den Frauen zugänglich sind. BibliothekS-Marder. — Die Leipziger Kriminalpolizei war von privater Seite aus Berlin auf einen in Leipzig aus- hältlichen Armenier aufmerksam gemacht worden, der in Berlin eine Vereinsbibliothek durch Herausschneiden ganzer Seiten aus wertvollen Büchern, sowie durch sonstige Aus schnitte arg geplündert hatte. Dem mit der Sache betrauten Kriminalkommissar ist es jetzt gelungen, in dem Armenier einen 31 Jahre alten 8tuä. rsr. eam. st wsre. I. B. aus Schuscha im südlichen Kaukasus festzustellen, der unmittelbar vor der Vollendung seiner Doktorarbeit steht. Da in letzter Zeit auch in Leipziger Bibliotheken usw. große Bücherdiebstähle vorgekommen sind (vgl. Nr. 167 u. 176 d Bl.), wurde die Wohnung des Armeniers einer eingehenden Durchsuchung unterzogen, wobei im Kasten des Schreibtisches eine Unmenge von Ausschnitten und aus Büchern herausgerissenen ganzen Druckseiten vorgefunden wurde. Nach genauer Sichtung und Prüfung dieser Ausschnitte usw. wurde festgestellt, daß sie aus Zeitschriften der Bibliothek der Leipziger Handelskammer herrührten. Der Täter, der in Haft ge nommen wurde, war geständig und räumte weiter auf energischen Vorhalt noch ein, daß er im März d. I. auch die eingangs erwähnte Nereinsbibliothek in Berlin in gleicher Weise geplündert habe, sowie daß auch die König!. Bibliothek in Berlin von ihm bestohlen worden sei. Schließlich wurde noch festgestellt, daß er auch die Leipziger Universitätsbibliothek heimgesucht und bestohlen hat. Was die von ihm bestohlenen und beschädigten Werke der Leipziger Handelskammer und der Königlichen Bibliothek in Berlin anlangt, so handelt es sich um besonders wertvolle Zeitschriften, da sie zum Teil bereits seit Jahren einzige Exemplare und deshalb nicht wieder zu ersetzen sind. Als Grund für seine unerhörte, man kann wohl sagen ge meingefährliche Handlungsweise gab der Täter an, daß ihm daran gelegen gewesen sei, möglichst viele Quellen und Unterlagen für seine Doktorarbeit zu sammeln.
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