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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1928
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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M 218, 18, September 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d Dtschn. Buchhandel. Die Vorschläge des Börsenvereins bildeten die Grundlage für weitere Verhandlungen, an denen auch das Landesfinanz amt Leipzig beteiligt wurde. Erfreulicherweise war das Vor gehen des Börsenvereins von Erfolg gekrönt, und zwar in Ge stalt eines Erlasses des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 14. Juli 1928, der nachstehend im Wortlaut mitgeteilt sei (»gl. auch Steuer-Rundschreiben Nr. 62 S. 2/3): »Der Reichsminister der Finanzen. III n 5884. Berlin, den 14. 7. 1928. An den Herrn Präsidenten des Landesftnanzamts in Leipzig. Aus den Bericht vom 28. Juni 1828—I 212 e ü — wegen Umsatzsteuer für Auslandiiefernngen in ländischer Buchhandlungen. Nach den Ermittelungen erfolgen die Auslanblieferungen der inländischen Verleger und Kommissionsbuchhandlungen über Leipzig in folgender Weife: Der ausländische Einzelhändler (Sortimenter) oder Großhändler unterhält in Leipzig einen sogen. Kommissionär. Dieser ist nicht Kommissionär im Rechtsstnne, auch nicht Agent, sondern nur Sammelstelle slir die von den aus ländischen Buchhändlern bestellten Bücher. An diesen Kommis sionär versenden die inländischen Buchhändler die bei ihnen von dem Ausländer bestellten Bücher (teils von ihrem Auslieserungs lager bet ihrem eigenen Leipziger Kommissionär aus, teils un mittelbar vom Verlag aus). Hiernach kann der Kommissionär des ausländischen Buchhändlers als dessen Jnlandspediteur im Sinne von Z IS UStG. DB. angesehen werden. Die deutschen Buchhändler sind daher steuerfrei, wenn den Formvorschristen des K 15 UStG. DB. genügt wird. Ich erkläre mich auf Grund von 8 15 Abs. 4 Satz 2 UStG. DB. mit dem Vorschlag des Bör senvereins der Deutschen Buchhändler in Leipzig einverstanden, daß die Kommissionäre der ausländischen Buchhändler die in 815 vorgesehene Ausfuhrbescheinigung vom 1. Oktober 1828 an in folgendem Wortlaut ausstellen: Firma (Name des Verlags) Zum Zwecke der Bescheinigung gemäß 8 15 USI. DB. wird bescheinigt, daß die nachstehend beschriebene Sen dung heute ins Ausland befördert worden ist: Inhalt: Gegenstände des Buchhandels; Anzahl: Stück verpackt in Packpapier; Zeichen und Nummer: lt. Faktura vom Adressat: in Rechnungsbetrag: RM Stempel: Datum sowie Firma und Ort des Kommis sionärs des ausländischen Bestellers. Soweit in einzelnen Fällen Nachveranlagungen für die rück- liegende Zeit schweben, sind sic einzustellen; im Interesse der be teiligten Wirtschaftskrise und zur Verivaltungsvereinsachung ist hierbei von der nachträglichen Beiziehung der Ansfuhrbeschet- nigungen abzuschc», sofern nicht im Einzelfalle ein besonderer Anlaß besteht, den Anssuhrnachweis zu sordcrn. Soweit Rechts mittel schweben, wird den Pflichtigen zunächst anheim zu stellen sein, das Rechtsmittel zurückzunchmcn. Unanfechtbar gewordene Veranlagungen bleiben unberührt. Im Austrage: gez. Hllbschmann. (Stpi.) Beglaubigt: gez. Unterschrift. Min.-Kanzl.-Sekr.<>. Die wichtigsten Punkte dieses Erlasses sind folgende: 1. Die Buchhandelskommissionäre werden den Spediteuren im Sinne von Z 15 UStG. DB. gleichgestellt. Hiernach sind die Lieferungen deutscher Buchhändler an ausländische Buchhändler dann von der Umsatzsteuer frei, wenn der Nachweis über die tatsächliche Ausfuhr durch eine vom Kommissionär des ausländischen Bestellers ausgestellte Aussuhrbe- scheinigung geführt werden kann. 2. Uber die Form der Ausfuhr-Bescheinigung ist zwischen dem Reichsfinanzministerium und dem Börsen verein Einverständnis erzielt worden. 3. Nachveranlagungen für die rückliegende Zeit sind cinzu st eilen. 1030 4. Von der nachträglichen Bciziehung der Ausfuhrbescheinigungen ist abzusehen, sofern nicht im Einzelsalle ein besonderer Anlaß besteht, den Ausfuhr-Nachweis zu fordern. Bei schwebenden Rechtsmittelverfahren empfiehlt sich Rück nahme des Rechtsmittels, jedoch nur gegen Zusicherung der Nie derschlagung der entstandenen Kosten. Lediglich unanfechtbar gewordene Veranlagungen bleiben unberührt. Es kann also in diesen Fällen keine nachträgliche Erstattung früher gezahlter Umsatzsteuer verlangt werden. Zwecks technischer Durchführung dieses Erlasses hat der Verein Leipziger Kommissionäre Ausfuhr- Bescheinigungen drucken lassen, die den Bestimmungen des § 15 UStG, entsprechen und den Verlegern für ihre Lieferungen über Leipzig an ausländische Buchhändler zur Verfügung ge stellt werden. Diese Formulare auf grünem Papier haben folgenden Wort laut: . Aus dem Palet anklebenl Ausfuhrbescheinigung sür (Name des Verlages) Zum Zwecke der Bescheinigung gem. ß 15 DB. z. Umsatz- steuer-Ges. wird bescheinigt, daß die nachstehend beschrie bene Sendung Inhalt: Gegenstände des Buchhandels Anzahl: Pakete verpackt in Packpapier Zeichen u. Nr. lt. Faktur vom... .(Datum) M... .(Betrag) Adressat: heute ins Ausland befördert worben ist. (Datum, Firma und Ort des Kommissionärs) Am Kopse der Faktur anklebenl Die Verwendungsart dieser Bescheinigung ist fol gende: 1. Jedem für das Ausland bestimmten Paket über Leipzig ist eine solche Ausfuhr-Bescheinigung beizufügen. 2. Die Formulare sind zweckmäßig gleichzeitig beim Aus schreiben der Rechnungen auszusüllen, und zwar sind fol gende Angaben zu machen: a) Firma des Verlegers oder Lieferanten, d) Anzahl der Pakete, c) Datum und Betrag der Rechnung, ck) Angabe des Adressaten. 3. Die so ausgefüllten Zettel sind aus der Rechnung zu be festigen, und zwar mit dem unteren Klcbefalz am Kopf der Rechnung. Dies ist notwendig, damit einmal die Adresse auf der Rechnung und der Barbetrag nicht verdeckt werden, andrerseits, damit die Ausfuhr-Bescheinigung in Leipzig vom Kommissionär des Beziehers abgenommen werden kann, ohne die aufgeschnürte Rechnung vom Paket entfernen zu müssen. 4. Damit die Ausfuhr-Bescheinigung sich während der Be förderung nicht vom Paket löst, empfiehlt sich, beim Aus schnüren der Rechnung den oberen Klebefalz auf dem Paket selbst anzukleben. 5. Nachdem das Paket von dem Verlegerkommissionär zum Sortimenterkommissionär gelangt ist, nimmt letzterer die Ausfuhr-Bescheinigung vom Paket ab. Bei Benutzung eines Messers lassen sich Falze leicht abschneiden und der Mittelteil abheben, ohne daß die Rechnung selbst abge nommen zu werden braucht, was nicht nur zeitraubend ist, sondern auch leicht zum Zerreißen der Rechnungen führen würde.
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