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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030317
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190303176
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Nichtamtlicher Teil. 2177 .V 62, 17. März 1903. Nichtamtlicher Teil. Einzelne beachtenswerte Fälle aus der Verlagspraxis nach neuem Recht. Alle Rechte vom Verfasser Vorbehalten. (Die Fälle 1 und 2 siehe Nr. 58 d. Bl.) 3. Befugnis der Verlage zur Wiedergabe von bereits veröffentlichten Schriftwerken in nichtperiodischen Sammel werken, Anthologien, Sammlungen zum Schul-, Kirchen- oder Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigentümlichen literarischen Zweck. Die Wiedergabe bereits veröffentlichter Schriftwerke in solchen Sammlungen ist gesetzlich nicht freigegeben, sie ist vielmehr nur in gegen ständlich beschränktem Maß zulässig. Das Urhebergesetz (A 19 ff.) gestattet den Verlagen ohne Rücksicht auf den Verfasser nur die Wiedergabe einzelner Aufsätze von ge ringem Umfang oder einzelner Gedichte, sei es in ein lite rarisches oder wissenschaftliches Werk, oder in Gesangs sammelwerke, oder in Sammlungen für den Kirchen-, Schul oder Unterrichtsgebrauch. In letztem Sammlungen ist sogar die Wiedergabe ganzer oder kleinerer Teile veröffentlichter Schriftwerke ohne Rücksicht auf den Verfasser zulässig. Nur die Benutzung und Wiedergabe veröffentlichter, nicht um fangreicher Gedichte und kleinerer Teile von Dichtungen als Text zu Tonkunstwerken und die Benutzung und Wiedergabe einzelner Stellen oder kleinerer, bereits veröffentlichter Kom positionen in ein wissenschaftliches oder literarisches Werk oder in Sammelwerke für Schul- und Unterrichtszwecke ist nach ZA 20 und 21 des Urhebergesetzes den Verlagen frei gegeben. Nur zu solchen Wiedergaben brauchen die Verlage, vorausgesetzt, daß sie keine Änderungen an den wiedergegebenen Teilen vornehmen, die Einwilligung der fremden Verfasser nicht. Dagegen ist bei andern Aufnahmen in Sammelwerke, Anthologien, Schul- und Unterrichts- rc. Sammlungen deren Einwilligung not wendig, z. B- bei Wiedergabe einer Reihe von Gedichten desselben, Verfassers, einzelner Aufsätze von größerem Um fang, größerer Teile eines veröffentlichten Schriftwerks, größerer Teile einer Dichtung, bei Benutzung und Wieder gabe von größeren erschienenen Gedichten als Text zu einem Tonkunstwerk, bei Wiedergabe größerer veröffentlichter Kom positionen in wissenschaftlichen Werken oder in Sammlungen für den Schulunterricht. Die Wiedergabe selbst einzelner kleinerer, bereits ver öffentlichter Aufsätze, ferner einzelner kleinerer Gedichte oder kleinerer Teile eines veröffentlichten Schriftwerks in -Sammelwerken«, die einem eigentümlichen literarischen Zweck zu dienen bestimmt sind, ist bei Lebzeiten des Ur hebers der fremden Stoffe nicht freigegeben, daher unzulässig. Nach den: Tode des Urhebers sind die Verlage zu solchen Wiedergaben ohne jede Änderung unter Quellenangabe berechtigt. Sollen bei den gesetzlich zugelassenen Wiedergaben in Sammelwerken oder in einzelnen literarischen oder wissen schaftlichen Werken Änderungen vorgenommen werden, so ist die veränderte Wiedergabe im Sammelwerke rc. nicht mehr frei, sondern von der Einwilligung des Verfassers abhängig, sonst liegt verbotner Nachdruck vor. Die Ein willigung des Verfassers muß in solchen Fällen ausdrücklich den: Verlag erteilt werden, sie wird nicht als erteilt ange nommen, wenn der Verfasser auf das Ersuchungsschreiben nicht antwortet oder gegen die beabsichtigte Änderung keinen Widerspruch erhebt. Nur bei Benutzung und Wiedergabe einzelner Aufsätze von geringem Umfang, einzelner Gedichte oder kleinerer Teile eines Schriftwerkes in Sammlungen zum Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. Schulgebrauch mit textlichen Änderungen braucht die Ein willigung in die Änderungen vom Verfasser nicht ausdrück lich erteilt zu werden. In diesen Fällen gilt sie als erteilt, wenn der Verfasser zur Abgabe seiner Einwilligung zu den Änderungen vom Verlag aufgefordert, innerhalb eines Monats keinen Widerspruch erhebt. Diese gesetzliche Vermutung greift nur noch in dem Fall Platz, wo zur Wiedergabe von einzelnen veröffentlichten kleinern Aufsätzen, kleinern oder größern Gedichten oder kleinern Teilen eines veröffentlichten Schriftwerks in ein Sammelwerk für einen eigentümlichen literarischen Zweck die Einwilligung des noch lebenden Verfassers notwendig ist (tz 19 Ziffer 4 U.G.). Hier braucht die Einwilligung des Verfassers zur Wiedergabe in der Sammlung nur nachgesucht, nicht aber ausdrücklich erteilt zu werden; sie gilt nach Verlauf eines Monats vom Tage der Aufforderung ab als erteilt, wenn der Verfasser keinen Widerspruch gegen die Wiedergabe erhebt. Die gedachten beiden Fälle bilden die Ausnahme, die Regel ist ausdrückliche Erteilung der Einwilligung durch den Verfasser nach erhaltenem Ersuchungsschreiben. In welcher Weise die Einwilligung des Verfassers vom Verleger einzuholen sei, bestimmt das Gesetz nicht. Es ist dies auch nicht nötig, denn es genügt vollständig, daß der Verleger im Streitfall Nachweisen kann, ch daß er ein diesbezügliches Ersuchungsschreiben an den Verfasser gerichtet und daß dasselbe ihm zugestellt worden ist; b) daß er — in Fällen der vorgeschriebenen ausdrück lichen Einwilligung — vom Verfasser die Einwilligung erhalten hat. Um den Nachweis zu s,) sich zu verschaffen, genügt ein eingeschriebener Brief des Verlegers an den Verfasser. Wählt der Verleger diese Form der Zustellung nicht, wozu er ge setzlich nicht verpflichtet ist, so läuft er Gefahr, den Nachweis des Empfanges seiner Anfrage beim Verfasser im Streitfälle nicht erbringen zu können und wird alsdann wegen fahr lässiger Verletzung des Urheberrechts, eventuell wegen ver botenen Nachdrucks verantwortlich. Die einfache Vorlage der Kopie des abgesandten Schreibens nach dem Kopierbuch er setzt niemals einen eingeschriebenen Brief. Auf solche Kopie kann sich der Verleger im Streitfälle dem Verfasser gegen über nicht mit Erfolg berufen, da eine solche Kopie den Nachweis der Zustellung und richtigen Ankunft des Original briefes beim Verfasser noch nicht liefern kann. (Vergleiche hierzu auch den Artikel in Nr. 29 des Börsen blattes: Kauf eines Anthologie-Verlagsrechts.) 4. Befugnis der Verlage zu textlichen Ände rungen am Werke. Hierüber bestimmen die AZ 9, 38 Absatz 2 des Urherberechtsgesetzes und ZA 13 und 44 des Verlagsgesetzes. Bei Einzel- und nicht periodischen Sammel werken sind, soweit es sich nicht um sogenannte abdrucksfreie Wiedergaben (Z19ff. U.G.) handelt, dem Verleger nur solche Änderungen erlaubt, für die nach Treu und Glauben die Zu stimmung vom Verfasser nicht verweigert werden kann. Da gegen sind textliche Änderungen dem Verleger an den von ihm zur Vervielfältigung in periodischen Sammelwerken (Zeitungen, Zeitschriften rc.) erworbnen und ohne Verfasser angabe dortselbst erscheinenden Werken nach A 44 des Ver lagsgesetzes insoweit gestattet, als deren Vornahme durch die Verlage oder Redaktionen bei derartigen periodischen Sammel werken üblich ist. Die Üblichkeit der einzelnen Änderung bei namenlosen Beiträgen muß im Streitfälle der Verleger beweisen. Die gleiche Änderungsbefugnis besitzt der Ver leger an ohne Verfasserangabe in periodischen Sammelwerken erscheinenden technischen und wissenschaftlichen Abbildungen 290
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