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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.08.1928
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- 1928-08-09
- Erscheinungsdatum
- 09.08.1928
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- Deutsch
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X- 184, g, August 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. geschlossenen Vertrage, der kurz nach der Stabilisierung der RM. abgeschlossen wurde, war vermerkt, daß der Verleger für die Herstellung des alljährlichen Sachregisters von den Abonnen ten eine Vcrkaufsgebühr erheben und er vom Vertrage nach »or- angegangener Zmonatlicher Kündigung zurücktreten könne, falls sich der Vertrieb der Zeitschrift für ihn verlustbringend erweisen sollte. Als dann im Jahre 1926 ganz allgemein ein wirtschaft licher Rückgang in der deutschen Volkswirtschaft eintrat, machte Beklagter, der bis Juni die Zeitschrift (also zur Hülste des lau fenden Jahrgangs) verlegt hatte, von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch; auch erklärte er mit aller Entschiedenheit, das schon im Jahre 1925 fällige Sachregister nicht mehr liefern zu wollen. Kläger begehrte vom Gericht die Feststellung, daß Beklagter ver pflichtet sei, das 1925er Sachregister herzustellen und kostenlos an die Abonnenten zu liefern und auch die Hälfte der Kosten für das 1926er Sachregister, das Kläger inzwischen den Abonnenten geliefert hatte, zu tragen. Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied nur zum Teil im Sinne des Klägers. Kläger sei, was das 1925er Sachregister anbelangt, nicht zur Klage legitimiert, weil er 1925 nicht der Verleger, sondern nur der Herausgeber der Zeitschrift gewesen sei. Die Abonnenten hätten demnach an den Kläger keine Ansprüche zu erheben. Es müsse den Abonnenten anheimgegeben werden, ihre Ansprüche gegen Beklagten geltend zu machen. Da aber der Kläger seit Mitte 1926 die Zeitschrift nunmehr selbst verlegt habe, hätten die Abonnenten ein Anrecht gegen Kläger auf Lieferung dieses Registers gehabt. Da Kläger es geliefert habe, Beklagter dazu bis zur Hälfte lieferungspflichtig gewesen sei, hätte Beklagter die Hälfte der Herstellungskosten erspart. Um diesen Betrag sei Be klagter somit bereichert worden, weshalb er ihn an den Kläger er statten müsse. Unterdessen ließ Beklagter das 1925er Sachregister Herstellen, da inzwischen ein Abonnent den Beklagten wegen Lieferung dieses Registers verklagt und ein obsiegendes Urteil erstritten hatte. Kläger zog nunmehr seinen Antrag auf Liefe rung des 1925er Registers in der Berufungsinstanz zurück und beantragte zu erkennen, daß Beklagter verpflichtet sei, die an teiligen Kosten des 1926er Registers und alle Kosten des Rechts streites zu tragen. Das Landgericht I Berlin erkannte im Sinne des Klägers. Aus den Gründen: Zwischen den Parteien bestand ein Ver- lagsvertrag, also ein gegenseitiger Vertrag. Gemäß tztz 32, 30 des Verlagsgesetzes kann der Verfasser bzw. der Herausgeber den Verleger auf Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten be langen. Nach dem Berlagsvertrage vom 24. Dezember 1923 hatte der Beklagte nicht nur das Recht zur alleinigen Herstellung und Verbreitung der Zeitschrift einschließlich des Sachregisters erhalten, sondern auch naturgemäß die Pflicht hierzu gegenüber dem Kläger als dem kontrahierenden Herausgeber übernommen. Allerdings war der Beklagte, wie er richtig einwendet, zur Her stellung und Verbreitung des Sachregisters an die Abonnenten nur gegen Entgelt verpflichtet. Diese Bertragsbestimmung war aber in der Inflationszeit ausgenommen und hatte demgemäß auch nur anormale Verhältnisse zur Grundlage. Damals konnte dem Verleger infolge eingeschränkter Kapitalbildung nicht zu- gcmutet werden, kostenlos das Sachregister zu einer Fachzeit schrift zu liefern. Nach Beendigung der Inflation traten jedoch wieder normale Verhältnisse ein. Der Beklagte erhielt im Jahre 1925 von den Abonnenten für die Zeitschrift stabilisiertes Geld. Er war also wieder in der Lage, aus den eingenommenen Abon nentenbeträgen eine Reserve zu bilden, um die Lieferung des Sachregisters, wie es üblich ist, kostenlos vornehmen zu können. Der Beklagte kann sich daher für das Jahr 1925 nicht mehr auf die gegenstandslos gewordene Vertragsbestimmung, daß er nur gegen Entgelt das Sachregister zu liefern gehabt habe, berufen. Vielmehr ist die Vertragsbestimmung mangels einer später aus drücklich vorgenommenen anderweitigen Regelung dahin zu er gänzen, daß der Beklagte im Falle der Markstabilisierung wieder kostenfrei die Lieseruüg des Sachregisters vorzunehmcn hatte. Da der Beklagte dieser Pflicht hinsichtlich der Lieferung des Sachregisters für das Jahr 1925 nicht genügte, war der Kläger auf Grund des Verlagsvertrages, also aus eigenem Rechte be rechtigt, den Beklagten im Wege der Klage zur Erfüllung der 898 Vertragspflichten zu zwingen. Die Aktivlegitimation des Klä gers muß daher im Gegensatz zu der von dem Vvrderrichter und dem Beklagten vertretenen Auffassung bejaht werden. Der Kläger hatte daher ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO. an der Feststellung der dem Beklagten obliegenden Ver pflichtung zur kostenfreien Sachregisterlieserung an die Abonnen ten. Die hierdurch entstandenen Kosten des Rechtsstreites hat, nachdem der Rechtsstreit nach dieser Richtung in der Hauptsache durch die von dem Beklagten inzwischen vorgenommene kosten lose Sachregisterlieserung erledigt ist, der Beklagte zu tragen. Nach dem Gesagten wäre der Beklagte an sich auch zur kostenfreien Lieferung des Sachregisters für 1926 verpflichtet ge wesen. Da der Beklagte jedoch nur bis Ende Juni 1926 den Verlag geführt hat, so hat er auch nur die Herstellungskosten des Sachregisters für die bis Ende Juni erschienenen Zeitschriften hefte zu liefern. Der Kläger hat indes das Sachregister für den gesamten Jahrgang selbst Herstellen lassen und die Anfertigung der ersten Hälfte des Sachregisters, ohne von dem Beklagten hierzu beauftragt zu sein, für diesen besorgt. In diesem Falle hat also der Beklagte als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt. Die über nahm« dieser Druckanfertigung entsprach den Interessen und dem mutmaßlichen Willen des Beklagten. Denn da das Sachregister offenbar für die beiden Halbjahre 1926 nicht besonders erschien, sondern den gesamten Jahrgang 1926 umfaßte, so war es prak tisch nur durchführbar, daß der Kläger als Verleger der in den Monaten Juni bis Dezember 1926 erschienenen Zeitschrift das Sachregister für den ganzen Jahrgang herstellte und der Be klagte die Hälfte der entstandenen Druckkosten dem Kläger er stattete. Diese Erstattungspflicht ergibt sich aus Ztz 683, 670 BGB.- Vom Leipziger Buchhandlungs-Markthelfer Erinnerungen eines alten Prokuristen. Anfang der achtziger Jahre des vergangenen Säkulums sah ich mich eines Tages aus der Provinzialbuchhandlung, in der ich meine Lehrzeit beendet hatte, in den Riesenbetrieb einer Leipziger Kom- missionsbuchhandlung versetzt. Mein neues Wirkungsfelö war einer der großen Speditionssäle des Hauses, an dessen Wänden vom Fuß boden bis zur Decke und ringsherum die Paketfächer der Kommit tenten angebracht waren. Hier machte ich meine erste Bekanntschaft mit dem Buchhandlungs-Markthelfer, einer Spezies, wie sie eben nur die Zentrale des deutschen Buchhandels Hervorbringen und in ihrer Reinkultur entwickeln konnte. Der erste Eindruck, den ich vom Markthelfer und seiner Betäti gung im Geschäftsbetriebe empfing, war künstlerischer Natur. Wäh rend ich an den Paketkästen hantierte, umsausten mich zahlreiche Wurfgeschosse. Sie kamen von der Mitte des Speditionssaals ge flogen, wo die drei Zimmermarkthelfer hinter einem mächtigen, auf der Packtafel aufgeschichteten Pakethaufen standen, der zu sortieren und, wie der terminus^echnicus lautet, in die Kommittentenfächer »abzuwerfen« war. Meine Besorgnis, es könne mir einer dieser durch die Luft sausenden »Beischlüsse« an den Kopf fliegen, schwand von Stunde zu Stunde, wie bei einem Soldaten, der den ersten Kugelregen glücklich überstanden hat. Mut ist Erfahrungssache. Ich habe auch später das Vertrauen, das ich in die Treffsicherheit der Markthelfer setzte, niemals zu bereuen gehabt, glaube vielmehr, daß der Inder, der im Varietä-Theater nach seinem Partner mit Messern warf, die sich rings um die lebende Zielscheibe einpickten, ein Leip ziger Markthelfer gewesen ist, der sich seine Geschicklichkeit beim Paketabwerfen erworben hat. Auch ein anderes Erlebnis, das in der Anfangszeit meiner Be« kanntschaft mit den Markthelfern liegt, ist mir unvergeßlich. Eines Tages, zu Beginn einer Vesperpause, wurde ich von unseren drei Zimmermarkthelfern umzingelt, einer hing mir sein Schurzfell um und erklärte mir, ich sei »angebunden« und damit in die Zunft der Leipziger Markthelfer ehrenhalber ausgenommen. Ich müsse mich nunmehr »auslösen«. Das ist denn auch natürlich mit dem dazu nöti gen Bierquantum geschehen. Nun war zwar ein Verein der Leipziger Markthelfer mit einer Unterstützungskasse vorhanden, nicht aber eine offizielle Zunft oder Gilde: aber was wohl ebenso viel gelten konnte, ein starkes zunftmähiges Gemeinschaftsgefühl und Standesbewußt- setn. Wie Hanseatenstolz klang es. wenn ein Markthelfer mit einem
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