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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1903
- Sprache
- Deutsch
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»Publikationen des Börsenvereins«; sie werden ohne Preis angabe bei einer ganzen Kategorie von Büchern ein verstümmel ter Rumpf sein. Das Fehlen des Preises bedeutet für ein Buch fast den Ausschluß vom Handel. Das Sortiment beraubt sich selbst der Vollständigkeit eines gerade ihm unentbehr lichen Hilfsmittels. Der Verlag hat als Glied des Börsen vereins gleiche Rechte an dessen »Publikationen« und wird sich nicht vergewaltigen lassen. Der Ladenpreis verdankt seinen Ursprung dem Bestreben der Verleger, ihre Erzeugnisse nicht durch Überforderung un verkäuflich gemacht zu sehen; durch die Zunahme des Wett bewerbs innerhalb des Sortiments hat sich das Verhältnis im Verlaufe der Zeiten geändert: Der Wert des Ladenpreises verlegte sich in die Grenze nach unten und machte ihn zu einer Art von Palladium für das Sortiment. Der Verlag hat sich in den Entwicklungsgang gefunden, er wird aber nicht zugeben, daß der Ladenpreis an der Grenze, wo er für ihn Wert hat, aufgehoben wird. Den Kämpfen um den Ladenpreis winkt endlich in ab sehbarer Zeit der Sieg: das Prinzip soll nun — „am andern Zipfel" — beschnitten werden. So wird die „Lex Lehmann" ein neuer Zankapfel sein. Der Börserverein aber dient dem Ausgleich der Interessen; mag er dieser Lex in der nächsten Hauptversammlung ein schönes, aber rasches Be gräbnis bereiten. Stuttgart. E. Werlitz. Die Weltausstellung in Sk. Louis und der Likerarvertrag Deutschlands mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Die große lithographische Kunstanstalt und Verlagshandlung E. G. Map Söhne in Frankfurt a/M. hat die Aufforderung des deutschen Reichskommissars zur Beteiligung an der Welt ausstellung in St. Louis 1904 damit beantwortet, daß sie eine umfassende Agitation gegen den »ungerechten und alle so schwer schädigenden» deutsch-amerikanischen Literarvertrag in die Wege leitet. Sie versandte folgende drei Schriftstücke, die bereits in andern Zeitungen veröffentlicht worden sind, an alle litho graphischen Betriebe: 1. ihre Antwort an den Reichskommissar auf die Einladung für die Weltausstellung in St. Louis 1904; 2. ihre Eingabe an die Handelskammer; 3. die Aufforderung an ihre Kollegen in den verschiedenen Handelskammerbezirken, die Eingabe (all 2) mit den nötigen Unterschriften versehen zu lassen uno sie dann der betr. Handelskammer einzureichen. Die Schriftstücke, die auch bei den Lesern dieses Blatts Interesse finden dürften und bei ihrer Ausführlichkeit keiner Er läuterung bedürfen, lauten wie folgt: I. »An den Herrn Reichskommissar für die Weltausstellung in St. Louis 1904. J.-Nr. 203. »Ihrer gefälligen Einladung vom 22. v. Mts., uns an der Weltausstellung in St. Louis zu beteiligen, würden wir ebenso gern Nachkommen, wie wir uns an der letzten Pariser Aus stellung beteiligt haben, wenn uns nicht ein schwerwiegender Grund davon abhielte. »Wir können nämlich an der Ausstellung eines Landes nicht teilnehmen, dessen Gesetze uns den Schutz der Urheber- und Verlagsrechte an unfern Werken versagen und seinen Untertanen gestatten, fremdländische Werke nach Belieben zu brandschatzen, wie dies in den Vereinigten Staaten der Fall ist, dessen Bewohner von dieser Erlaubnis in der skrupellosesten Weise Gebrauch machen. Durch das Übereinkommen zwischen Deutsch land und den Vereinigten Staaten vom 15. Januar 1892 sind nach Artikel 1 die Bürger der letztern uns vollständig gleich gestellt, d. h. sie genießen in Deutschland für alle Werke der bildenden Künste, darunter auch Lithographien und Chromos, den weitgehenden, an keine Formalitäten gebundnen Schutz, den uns selbst unser Gesetz vom 9. Januar 1876 einräumt. Artikel 2 dieses Übereinkommens bestimmt allerdings »in Gemäßheit der Sektion 13 der Kongreßakte vom 3. März 1891 die Ausdehnung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf deutsche Reichsangehörige«; allein von deutscher Seite wurde wohl da mals übersehen, daß unter diesen Bestimmungen auch diejenige ist, daß Chromos und Lithographien nur dann zur Deponierung zugelassen werden, wenn die einzureichenden Exemplare »von innerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten hergestellten Zeichnungen auf Stein gedruckt sind«. Da uns dies aber nicht möglich ist, ohne unfern ganzen Fabrikbetrieb in die Vereinigten Staaten zu verlegen, so können wir unsre Erzeugnisse dort nicht deponieren und sind infolgedessen vogelfrei, trotzdem diese Er zeugnisse in Deutschland als Werke der bildenden Künste an erkannt und geschützt sind und obwohl, wie bereits erwähnt, auch solche aus den Vereinigten Staaten stammende Erzeugnisse bei uns unbedingten Schutz genießen. Wir haben wiederholt auf diese schreiende Ungerechtigkeit, auf diesen uns schwer schädigenden Mißstand hingewiesen, aber die Reichsregierung hat bis jetzt noch nichts getan, dieselben zu beseitigen, obwohl dies doch leicht sein müßte, da solche Übereinkommen stets volle Gegenseitigkeit zur Voraussetzung haben. Wir haben desgleichen öfter darauf hingewiesen, daß die Reichsregierung jede passende Gelegenheit benutzen möge, um einen Druck auf die Vereinigten Staaten auszuiiben, dahingehend, daß dieselben endlich der Berner Konvention zum Schutz des literarischen und künst lerischen Eigentums beitreten. »Auch auf den Kongressen der ^.ssooiation littsrairs st artistigns intsrnationals wird seit Jahren dieser Beitritt als besondrer Wunsch ausgesprochen; aber die Regierung der Vereinigten Staaten bleibt taub dagegen, indem sie es offenbar für nutz bringender hält, daß ihre Untertanen sich an dem künstlerischen Eigentum der Ausländer unentgeltlich bereichern können, gleich zeitig aber im Ausland für ihre eignen Erzeugnisse Schutz genießen. Sicherlich ist dies ein Standpunkt, der eines großen Staates unwürdig ist und den im zwanzigsten Jahrhundert ein Land, das auf der Höhe der Kultur stehen will, wie die Vereinigten Staaten, nicht mehr einnehmen dürfte. Welche Folgen für die deutsche lithographische Industrie hieraus ent stehen, wird durch folgenden Fall oargetan. »Ein Haus in New Dork, das jahrelang den Alleinverkauf unsrer Chromolithographien für die Vereinigten Staaten hatte, fing, nachdem dieser Artikel durch die Mac Kinley-Bill mit einein empfindlichen Zoll belastet worden war, an, dieselben dort Nachdrucken zu lassen. Da die Nachbildungen infolge ihrer sehr geringwertigen Ausführung im Anfang nicht zogen, gingen die Nachdrucker nach und nach dazu über, dieselben nicht nur mit den gleichen Nummern und Unterschriften in fünf Sprachen zu versehen, wie sie die unsrigen tragen, sondern auch mit unsrer Schutzmarke und sogar, soweit es sich um religiöse Darstellungen handelte, mit dem Zusatz: »Iwprimi psrwittitur Orciinariatns spis- eoxalls InmburAsnsis«, mit welcher Erlaubnis die bischöfliche Behörde in Limburg im Sinne eines päpstlichen Dekretes unsre Erzeugnisse dem katholischen Volke besonders empfehlen will. Dadurch soll in dem kaufenden Publikum die Meinung erweckt werden, als kaufe es unsre, seit Jahren dort sehr beliebten Bilder. Eine gemeinere Freibeuterei kann man sich wohl nicht denken. Aber wir sind, wie schon erwähnt, machtlos dagegen. Eine Folge davon ist, daß unser Verkauf in jenem weiten Ab satzgebiet nicht nur nicht zunehmen kann, sondern in dem Maße zurückgeht, als die Zahl der Nachbildungen wächst, die dort unsre früher» Depositäre und noch einige andre Verleger Her stellen lassen. Jene unlauteren Wettbewerber können nämlich viel billiger verkaufen als wir — und haben dabei doch noch einen größern Nutzen als wir — denn nicht nur belastet sie der Zoll nicht, der auf unsre Erzeugnisse 17—70 Prozent (je nach der Dicke des Papiers!) ausmacht, sondern sie sparen auch die nicht unerheblichen Kosten für Originale und haben keinerlei Risiko, indem sie nur unsre besten Darstellungen nachbilden, deren Zugkraft bereits erwiesen ist, die aber für uns Treffer bilden, von denen vielleicht 5 auf 100 Nieten kommen. »Sie werden begreifen, daß wir uns unter solchen Umständen an einer Ausstellung in den Vereinigten Staaten nicht be teiligen können, falls unsre Regierung nicht vorher dahin wirken will, daß auch wir dort vor der schamlosen Piraterie am geistigen Eigentum geschützt werden, was geschehen kann ent weder durch eine entsprechende Änderung in dem Übereinkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten oder dadurch, daß die Vereinigten Staaten der Berner Konvention beitreten. »Die bevorstehende Ausstellung in St. Louis bietet eine günstige Gelegenheit, einen Druck in dieser Hinsicht auf die Re gierung der Bereinigten Staaten auszuüben, denn wenn sie alle Nationen der Erde einladet, dort zu friedlichem Wettbewerb zusammen zu kommen, so muß sie doch vor allem dafür sorgen, daß von ihren eignen Untertanen denjenigen, welche der Ein ladung Folge leisten, nicht ungestraft ein unlauterer Wettbewerb bereitet werden kann. »Wir sind aber überzeugt, daß die Regierung der Vereinigten
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