Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-02
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19101202
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191012021
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19101202
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-12
- Tag1910-12-02
- Monat1910-12
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
279, 2. Dezember 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. vuchhanbel. 14971 Schuldners über anfechtbare Veräußerungen, wie sie oft kurz vor der drohenden Eidesleistung vollzogen werden, verlangt. Weiterhin wird gefordert, daß nicht mehr wie bisher vor einer Verhaftung des Schuldners vom Gläubiger die Haft- und Verpflegungs- kosten für einen ganzen Monat, sondern nur noch für eine Woche vorgeschossen zu werden brauchen. Drittens soll zwecks Ver meidung der so vielfach vorkommenden Hintertreibung der An wesenheit des Gläubigers im Offenbarungseidstermin der ver haftete Schuldner nicht mehr seine sofortige Vorführung zur Eidesleistung, sondern lediglich unverzügliche Anberaumung eines Termines, der innerhalb einer ganz kurz bemessenen Frist liegen und zu dem der Gläubiger geladen werden muß, be antragen können. Endlich soll fortan bei jedem Offenbarungs eidstermin von Amts wegen ein Vollstreckungsbeamter zu gezogen werden, der einen Auftrag des Gläubigers zur Pfändung entgegennehmen und sofort zur Ausführung bringen kann. Die Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin haben außerdem beschlossen, weiteres Material, soweit die Berliner Verhältnisse in Betracht kommen, zu sammeln und zu diesem Zwecke eine Um frage bei den Anwälten von Berlin zu veranstalten. (Vossische Zeitung.) Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) Johann Faber contra. A. W. Faber. — Bei reklamehaften Kundgebungen tritt öfters der Fall ein, daß Worte in Fettdruck hervorgehoben werden, die zusammengefaßt einen anderen Sinn ergeben, als er den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Es fragt sich deshalb, ob eine Pflicht des Inserenten besteht, auf den flüchtigen Leser Rücksicht zu nehmen. Das Reichsgericht hat in dieser Be ziehung bereits ausgesprochen, daß bei Wettbewerbskundgebungen weder der Maßstab des flüchtigen, noch der des aufmerk samen Lesers als ausschlaggebend für das Verständnis des Publikums anzulegen ist. Vielmehr sei zu prüfen, wie man solche Kundgebungen in den Kreisen zu lesen und zu verstehen pflegt, für die sie in erster Linie bestimmt sind. Zu diesem Thema interessiert ein Rechtsstreit, der aus jahrelangen Streitig keiten der alten Nürnberger Patrizierhäuser Faber entstanden ist und nunmehr das Reichsgericht beschäftigt hat. In einem Vorprozeß ist der jener Zeit beklagte Freiherr Lothar v. Faber verurteilt worden, nicht berechtigt zu sein, dem Kläger die Fabrikation von Bleistiften unter der Firma Johann Faber zu untersagen. Daraufhin fing die alte Firma A. W. Faber an, Warnungen zu erlassen, die bekundeten, daß jede An wendung des Namens Faber durch andere eine Nachahmung ihrer Schutzmarke A. W. Faber sei und sie schädige. Das geschah in den achtziger und neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts. Die Firma A. W. Faber wurde dann abermals verurteilt, sich in Preislisten jeder Erklärung darüber zu enthalten, daß ausnahms- los ihr allein das Recht auf die Fabrikation von Faberschen Blei stiften zustehe. Zurzeit handelt es sich um Reklamekundgebungen in Italien. Die Bleistiftfabrik vormals Johann Faber, Aktiengesellschaft in Nürnberg, ist mit der Behauptung hervorgetreten, daß der beste Bleistift immer die Marke Johann Faber ist. Daraufhin verbreitete die Firma A. W. Faber in italienischen Zeitungen und auf Stundenplänen, die für die Schul daß der Weltruf der Faberstifte der Fabrik A. W. Faber ge schuldet wird. Wer einen Bleistift der alten berühmten (»äsl anties.«) Firma haben will, müsse außer dem Namen Faber auch die Buchstaben A. W. verlangen. Gegen diese Ankündigungen der Firma A. W. Faber hat die Firma Johann Faber die vorliegende Klage erhoben. Sie be anstandet, daß die Worte und Buchstaben »vsro k'a.bsr« .... »I?u,bsr W.« durch Rot- und Fettdruck von dem übrigen Text abstechen und bei dem flüchtigen Leser dahin verstanden würden, daß der echte Faberstift nur der Faber A. W. sei. Zunächst ist vom Landgericht Nürnberg auf Ver urteilung der Beklagten erkannt worden, die Behauptungen zu unterlassen, die den Anschein erwecken, als wenn sie die einzige Faber-Firma sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage ab ge wiesen. Das Landgericht sieht als möglich an, daß der flüchtige Leser den Eindruck gewinnen kann, daß der echte Faber stift nur aus der Firma A. W. Faber stamme. Das Oberlandes gericht aber erklärt, daß der Inhalt der Ankündigungen vollkommen den Tatsachen entspreche. Der aufmerksame Leser sehe, daß der jenige, der einen Stift der alten, schon seit dem Jahre 1761 be stehenden Weltfirma haben wolle, einen Faber A. W. fordern müsse. Wer sich für Bleistifte nicht interessiere, beachte nur ganz oberflächlich die fettgedruckten Worte »Faber« und »A W. Faber«, während ihm das die Echtheit beteuernde Wort »vero« nicht in die Augen steche. Auf dieser Grundlage verneint das Oberlandes gericht eine durch die Ankündigungen der Beklagten hervorgerufene Täuschung. Aus den Inseraten gehe durchaus nicht hervor, daß sie die einzige Faber-Firma sei; die Firma der Klägerin zu er wähnen, sei sie nicht verpflichtet. Übrigens müsse der Leser durch die Satzstellung: wenn jemand einen echten Stift der alten Firma wolle, von selbst darauf kommen, daß es noch eine Firma geben muß, die auch den Namen Faber führt. Das Reichsgericht hat nunmehr die von der Klägerin da gegen eingelegte Revision zurückgewiesen. Es erklärt, daß die Unterscheidung zwischen flüchtigem und aufmerksamem Leser im vorliegenden Falle als unbegründet erscheine und daß der Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg zuzustimmen sei. (Akt. Z. II. 100/10. — Urteil v. 29. Novbr. 1910.) L. öl. I.. Rechtsstreit um eiu Trachteubuch. — Das Märkische Museum in Berlin hatte vor einiger Zeit auf einer Leipziger Versteigerung ein brandenburgisches Trachtenbuch aus dem Jahre 1539 angekauft. Da die über das Buch im Auktionskatalog ge machten Angaben sich nicht als zutreffend erwiesen, hat sich daran ein Rechtsstreit zwischen zwei Leipziger Buchhändlern ge knüpft. Das Museum hatte vor dem Ankauf einen Leipziger Buchhändler in das Trachtenbuch Einsicht nehmen lassen, um fest zustellen, ob es wirklich ein brandenburgisches und nicht ein hohen- zollernsches sei. Dieser bejahte das und erwarb es dann für das Museum. Als sich doch das Gegenteil herausstellte, erhielt er vom Museum das Buch zurück und wurde von der auktionierenden Firma, der er das Buch zurückgab, auf Zahlung des Kaufpreises verklagt. Das Landgericht Leipzig verurteilte ihn auch dazu. Das Oberlandesgericht Dresden hat jetzt aber die Klage abgewiesen, nicht, weil dem Buche eine im Katalog zu geschriebene Eigenschaft fehle, sondern weil das versteigerte Buch ein anderer Gegenstand sei als das im Katalog angekündigte. (»B. Z. am Mittag«.) In Österreich Verbote«. — Das k. k. Landesgericht Wien als Preßgericht hat mit dem Erkenntnisse vom 24. November 1910, Pr. XXXV 309/10, auf Antrag der k. k. Staatsanwaltschaft erkannt, daß die folgenden bildlichen Darstellungen des Druck werkes: (Wien) 1906, C. W. Stern, 5 Lieferungen«, 6. auf Seite 177, Figur 151 »Oarieaturog sur Iss sxsr- а. ä 4. und 6. das Verbrechen nach § 64 St.-G. und a.ä 1., 2., 3., б. das Vergehen nach § 303 St.-G. begründe, und es wird nach 493 St-P.-O. das Verbot der Weiterverbreitung dieser Druck schrift ausgesprochen und nach § 37 Pr.-G. auf die Vernichtung der sanierten Exemplare erkannt. Wien, am 24. November 1910. (Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 272 vom 29. November 1910.) Der Schwedische Buchverlegerverein in Streit mit einer Bersicheruugsgesellschast. — Der Schwedische Buchverleger verein hat in den letzten Jahren an Stelle von persönlicher Kaution oder Pfand von einer Anzahl Sortimentern Garantie verpflichtung in der Schwedischen Versicherungsaktiengesellschaft »Hansa« (Stockholm) gutgeheißen. In drei Fällen, wo die be treffenden Sortimentsbuchhändler in Konkurs geraten waren, meldete der Verein nun der Versicherungsfirma an, daß er Schadenersatz beanspruche. Die Firma weigerte sich jedoch in 1940*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder