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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1910
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- 1910-12-02
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1910
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- Deutsch
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verbietet einem andern die abfällige Kritik fremder Leistungen. Der § ü U. W. gebietet aber, dabei unwahre tatsächliche An gaben zu vermeiden, welche geeignet sind, das Publikum irre zu führen und dem kritisierten Mitbewerber Schaden zuzufügen. Den Gegensatz zu der Behauptung einer Tatsache bildet das Aussprechen eines subjektiven Urteils. Auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist der Grundsatz allgemein bekannt: Jeder konkrete beweisbare Vorgang oder Zustand, mag er auch in Form eines Urteils oder in Verbindung mit einem solchen behauptet werden, ist eine Tatsache, und somit eine jede Angabe konkreter, beweisbarer Art über ihn eine tatsäch liche Behauptung. Dabei ist zu beachten: 1. Ob eine Behauptung tatsächlicher Art oder ein Urteil vor liegt, entscheide: sich darnach, wie die Angabe von dem Publikum verstanden wird, an das sie gerichtet, für das sie bestimmt ist. In dem vorliegenden Falle kommen die Vertreter deutscher Rabattsparvereine in Betracht. Dem Landgerichte kann nicht zu gegeben werden, daß die Vorstände und Geschäftsführer dieser Vereine unter Berücksichtigung des übrigen Inhalts des Zir kulars den von der Klägerin beanstandeten Satz dahin verstehen konnten, und nach der Absicht der Beklagten nur dahin verstehen sollten, daß die Beklagte infolge ihrer vorzüglichen Geschäfts- einrichtungen und ihrer Umsicht bei gleichem Verdienst wie die Konkurrenz ungemein billiger als diese liefern könnte. Die Worte: Sie werden von Ihrem Lieferanten »überteuert«, enthalten vielmehr den Vorwurf gegen den Lieferanten, daß dieser in keinem Verhältnisse zu den Herstellungskosten stehende, abnorm hohe Preise nehme, daß er vulgär ausgedrückt, seine Kunden übers Ohr haue, und der weitere Inhalt der Anlage 1 ergibt nicht etwa, daß die Beklagte diese Worte in einem anderen Sinne verstanden wissen wollte. Daß sie dies in der Tat nicht gewollt hat, ergibt ihre Behauptung im Prozesse. Sie hat vor tragen lassen: Wenn auch die Beklagte durch größere Leistungs fähigkeit, durch billigeren Einkauf der Materialien, billigere Fabrikation der Marken selbst usw. geringere Selbstkosten als die Klägerin haben möge, so sei doch der Unterschied der Preise so hoch, daß die Klägerin unbedingt mit einem abnorm hohen Nutzen rechne, daß also ihre Kundschaft von ihr überteuert werden müsse. 2. Dem Landgerichte kann auch darin nicht zugestimmt werden, daß es sich hier nicht um eine Behauptung tatsäch licher Art handle. Nach den besonderen Umständen eines jeden Falles muß im Zweifel festgestellt werden, ob in einer Äußerung nur der Ausdruck des persönlichen Meinens oder die Behauptung von etwas real Vorhandenem zu erblicken ist. In Behauptungen wie: »Die Waren des Konkurrenten sind nicht so preiswert, wie die meinigen«, »bei mir wird billiger verkauft als bei den Kon kurrenten« wird nur der Ausspruch eines subjektiven Urteils zu erblicken sein. Die Erklärung dagegen, »die Konkurrenz über teuert ihre Kunden«, kann unter Umständen sehr wohl neben einer marktschreierischen Reklame die tatsächliche, weil objektiv nachprüfbare, abfällige Behauptung über die Personen der Leiter der Konkurrenzgeschäfte, über ihre Waren und gewerblichen Leistungen in sich schließen, daß die Kon kurrenz, auf die Unerfahrenheit ihrer Kunden bauend, diesen Preise abnehme, die zu den Herstellungskosten der Ware in gar keinem Verhältnis ständen. Eine solche Behauptung ist sehr wohl geeignet, den Betrieb der Konkurrenzgeschäfte zu schädigen. Zur richtigen Würdigung des vorliegenden. Falles ist zu beachten, daß es sich hier nicht um Waren handelt, die einen Marktpreis haben, bei denen also jeder Umsichtige unschwer erkennen kann, ob der Ver käufer sich mit seinem Preise in den richtigen Grenzen hält, sondern um einen Spezialartikel, dessen Herstellungskosten in jedem Falle nur derjenige richtig abschätzen kann, der mit dem be treffenden Betriebe genau bekannt ist. Unter diesen besonderen Umständen enthält der Satz der Anlage 1: »Sie werden von Ihrem Lieferanten überteuert!« eine Be hauptung tatsächlicher Art im Sinne des § 6 17. IV. 3. Die Beklagte hat erklärt, daß sie den Beweis der Wahr heit der behaupteten Tatsache erbringen wolle, sie hat es aber trotz Befragens von seiten des Vorsitzenden an der erforderlichen Begründung ihrer Behauptung fehlen lassen. Sie hat vor tragen lassen: Die Klägerin liefere an verschiedene Rabatt- sparvereine Rabattmarken zum Preise von 80 bis 100 für die Million. Die Beklagte liefere Rabattmarken in gleicher und besserer Qualität und bei einem normalen Nutzen schon zum Preise von 40 bis 60 für die Million. Der Preis der Be klagten sei also bei normalem Nutzen bis zu 100 Prozent nied riger als der Preis der Klägerin. Wenn man nun auch berück sichtige, daß die Beklagte durch größere Leistungsfähigkeit, durch billigeren Einkauf der Materialien, durch billigere Fabrikation der Marken selbst und aus anderen Gründen geringere Selbstkosten als die Klägerin haben möge, so sei doch ein Unterschied von 80 bis 100 Prozent in der Preisbildung ein derartig hoher, daß die Klägerin unbedingt mit einem abnorm hohen Nutzen rechne, daß also die Kunden der Klägerin von ihr überteuert werden müßten. Die Beklagte hat Zeugen dafür benannt und die Klägerin den Eid darüber zugeschoben, daß die Klägerin den Preis von 80 bis 100 Mark für die Million Marken fordere und erhalten hätte. Die Beklagte hat Zeugen dafür be nannt, daß sie die gleiche und bessere Qualität Rabattmarken schon für 40 bis 60 ^ liefere und geliefert hätte. Sie hat auch beantragt, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß ihre Rabattmarken von gleich guter Qualität wie die von der Klägerin gelieferten Rabattmarken seien. Sie hat Zeugen dafür benannt, daß auch andere Rabattmarken-Lieferanten sehr viel höhere Preise hätten als die Beklagte. Wenn diese Behauptungen sämtlich bewiesen werden würden, so würde damit doch nicht der Beweis der Behauptung der Beklagten erbracht sein, daß die Klägerin ihre Abnehmer »überteuere«. Es handelt sich, wie schon betont worden ist, um einen Spezialartikel. Welche Kosten die Klägerin aufwendet, um Rabattmarken herzustellen, ent zieht sich der Kenntnis Dritter. Die Klägerin hat es ab gelehnt, hierüber Angaben zu machen. Sie ist hierzu nicht verpflichtet, da ihr nicht zugemutet werden kann, die Einzelheiten ihres Fabrikbetriebes zu offenbaren. Auf Grund des Ergebnisses der beantragten Beweisaufnahme würde ein Sachverständiger wohl zu einer Ansicht darüber gelangen können, ob die von der Beklagten zu einem billigeren Preise vertriebenen Rabattmarken ebenso preiswert oder gar preiswerter sind, als die zu einem höheren Preise von der Klägerin vertriebenen Rabattmarken. Der Sachverständige würde aber auf Grund dieses Ergebnisses niemals zu dem Schlüsse kommen können, daß die Klägerin, deren geschäftliche Verhältnisse und deren Fabrik betrieb er nicht kennt, an ihren Rabattmarken so viel verdient, daß von einer »Überteuerung« ihrer Kunden gesprochen werden kann. Die von der Beklagten angebotenen Beweise sind deshalb nicht zu erheben. H. Die von der Klägerin beanstandete Behauptung der Be klagten ist geeignet, den Betrieb des Geschäftes der Klägerin zu schädigen. Wenn die Beklagte, wozu sie sich berechtigt hält, fort fahren sollte, diese Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, so hätte die Klägerin mit Recht zu befürchten, daß sie infolgedessen Kunden verlieren würde. Die Klägerin kann deshalb nach § 6 des Unlauteren Wettbewerbs-Ges. verlangen, daß der Beklagten untersagt wird, die Behauptung ferner aufzustellen oder zu ver breiten. Dem Anträge der Klägerin, schon in dem Urteile eine Strafandrohung für den Ungehorsamsfall auszusprechen, ist Folge zu geben. Die Kosten des Rechtsstreites sind nach Z 91 der Zivil- Prozeßordnung der Beklagten aufzuerlegen. (Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. Dez. 1909 Bf. II. 123./09. 18.) Lffenbarungseid. — Daß die Zwangsvollstreckungen jetzt überwiegend fruchtlos ausfallen und böswilligen Schuldnern gegenüber ein Gläubiger selten zur Befriedigung seiner An sprüche kommt, liegt neben anderen Gründen an der Mangel haftigkeit unseres heutigen Offenbarungseidverfahrens. Die Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin haben deshalb nach Anhörung ihrer beiden Korporationsaueschüsse für Handel und Industrie und für das mittlere und Kleingewerbe beschlossen, in einer Eingabe bei dem Staatssekretär des Neichsjustizamts die Abhilfe dieser Mängel anzuregen. Vorgeschlagen werden in dieser Eingabe vier zweckmäßige und praktisch auch durchaus ausführbare Abänderungen. Zu nächst wird die Einführung einer Auskunftspflicht des
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