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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1928
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- 1928-04-04
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- 04.04.1928
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>5 81, 4. April 1928. Mitteilungen des Deutschen Vcrlcgervereins. Nr. I. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Derlegervereins Ankündigung von Ausgaben freiwcrdendcr Werke vor Ablaus der Schntzdaucr. Frage: Verstößt es gegen den Urheberrechtsschntz, wenn das slir die Zeit nach dem Ablaus der Schutzbauer geplante Er scheinen eines Werkes von einem Verleger, dem urheber rechtliche Befugnisse nicht zustehen, bereits vor Ende der Schutzfrist angekiindigt wirb? — und im Anschluß hieran — inwieweit ist ein Verleger, dem urheberrechtliche Befug nisse an dem betreffenden Werk nicht zustehen, berechtigt, die Herstellung des betreffenden Werkes vor Ablauf der Schutzfrist in Angriff zu nehmen? Die Bekanntgabe der Absicht eines Verlegers, dem urheberrecht liche Befugnisse an einem zur Zeit der Ankündigung noch geschützten Werke nicht zustehen, dieses Werk nach Ablauf der Schutzfrist heraus zugeben, ist keine Urheberrechtsverletzung; jedenfalls dann nicht, wen» die Ankündigung mit deutlichem Hinweis daraus, daß das Werk erst nach Ablauf der Urheberrechlsfrist erscheinen wirb, erfolgt. Die Be merkung von Allseid in den Vorbemerkungen zu 8 8K Ziffer L in seinem Kommentar zum LitUG., baß auch die öffentliche Ankündi gung einer beabsichtigten Veröffentlichung eine Gefährdung des Ur heberrechts darstelle und deshalb mit der Unterlassungsklage zuritck- gcwiesen werben könne, bezieht sich nicht aus eine Ankündigung des Erscheinens eines urheberrechtlich geschützten Werkes nach Ablauf der Schutzfrist, wie Goldbaum in seinem Kommentar zum Urheber recht, II. Auslage, Bemerkung IV zu 8 IS, S. 189, anzunehmen scheint. Auch Riezler, den Goldbaum sür seine Ansicht in Anspruch nimmt, spricht in seinem Werke »Deutsches Urheber- und Erfinderrecht- nur von der Abwehr künftiger, rechtswidriger Eingriffe in das Urheber recht, die durch die negatorische Klage abgcwiesen werden können, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß solche Eingriffe beabsichtigt sind oder vorbereitet werben (vgl. Riezler S. 118>. Die angekünbigten Eingriffe sind aber nur dann urheberrcchts- verletzend, wenn sie während der Dauer des Urheberrechtsschutzes in Erscheinung treten sollen. Die von einem Verleger angekllndigte Absicht, nach dem Ablauf der Schutzfrist das zurzeit noch geschützte Werk erscheinen zu lassen, enthält allerdings einen Hinweis aus den krast Gesetzes eintretenden Ablaus der Schutzdauer und kann dadurch die Abnehmerkreise veran lassen, mit Käufen bis zu diesem Zeitpunkt zurückzuhalten. Aber da das Freiwerden des Werkes krast Gesetzes ohne weiteres ein- tritt, ist die Bekanntgabe dieser Tatsache an sich nicht rechtswidrig. Möglich ist es freilich, daß in der Art der Ankündigung ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen den lauteren Wettbewerb im Sinne von 8 1 des UWG. gesehen werden kann, wenn sich der Inhalt der Ankündigung nicht aus die bloße Tatsache des Erscheinens nach Ablaus der Schutzfrist beschränkt. Eine solche Überschreitung der Grenze liegt nach meinem Dafürhalten dann vor, wenn der Ver leger in der Ankündigung erklärt, bereits jetzt Porausbestellungeu sür die Zeit des Erscheinens des Buches anzunehmen. In diesem Sinne scheint sich auch bas Reichsgericht in feiner Entscheidung Band 1V7 S. 281 auszusprechcn, wenn es an der Recht- Mäßigkeit der während der Schutzdauer erfolgten Ankündigung des späteren Erscheinens des Werkes gewisse Zweifel sür möglich hält. Sehr bedenklich spricht sich aber diese angezogene Entscheidung zu der weiteren Krage aus, inwieweit die technische Herstellung solcher sreiwerdenden Werke vor Erlöschen der Schutzfrist in Angriff ge nommen werden kann. Bis zum Erlaß dieser Entscheidung bestand in Schrifttum und Rechtsprechung kein Zweifel darüber, daß das Drucken eines Werkes vor Ablaus der Schutzfrist den Beginn der Vervielfältigung darstelle. Ich persönlich habe in noch strengerer Auffassung des Begriffes »Beginn der Herstellung« den Standpunkt vertreten, daß auch das Setzen unter den Begriff fällt. Das Reichsgericht hat in seiner oben zitierten, ausgesprochen ver legerseinblichen — oder richtiger — urhebcrrechtsseindlichen Ent- scheidung die Auffassung ausgesprochen, daß von einer Verviel fältigung »nur bann gesprochen werden könne, wenn die Beschaffenheit des hergestellten Gegenstandes es zuläßt und bezweckt, daß unbeteiligte Personen aus ihm den Inhalt des Werkes zu erkennen vermögen. Hierzu erscheint es, wenn ein Schriftwerk im Druckverfahren wie- dergegebcn werben soll, erforderlich, daß mindestens ein Druckabzng in der sür den Leserkreis bestimmten Aussührungsform hergestellt wirb. Solange ein solcher Abzug nicht wenigstens teilweise vor- licgt, werden dritte Personen durch den Drucksatz allein nicht in die Lage »ersetzt, den Inhalt des Werks kennen zu lernen. Ebensowenig aber, wie die bloße Herstellung des Drncksatzes, reicht dazu die Anfertigung der Papiermatern aus, die sür späteren Plattengutz bestimmt sind. Auch diese Maßregel liesert noch keine Darstellung des Berks, da sie nur zur Vorbereitung einer späteren Druck legung dient und nicht den Zweck hat, Unbeteiligte in den Stand zu setzen, aus den Matern etwas über den Inhalt des Werks zu ent nehmen. Die bezeichnet«!! Handlungen sind also noch nicht als Ber- viclsältigung des Werks im Sinne der 88 11, IS LitUG., sondern lediglich als vorbereitende Maßnahmen für die geplante Verviel fältigung anzusehen«. Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, hält bas Reichsgericht sogar nicht nur die Herstellung des Drncksatzes und der Papiermatern sür zulässig, sondern auch die Herstellung von Korrekturabzllgen. Diese letzteren »ermöglichen zwar an sich jedem Leser ein« Kenntnisnahme des Werks. Da sie aber nur für den inneren Geschäftsbetrieb des Druckers und des Verlegers bestimmt sind und gemeinhin nicht in die Außenwelt gelangen, so erscheint es der Billigkeit ent sprechend, ihre Anfertigung und Entnahme noch zu den erst die Vervielfältigung vorbereitenden Maßnahmen zu rechnen und die Korrekturbogen nicht als »Exemplare« des vervielfältigten Werks im Sinne des 8 15 LitUG. anzusehen«. Diese Entscheidung kann nicht als richtig anerkannt werden. Das Reichsgericht hat sich bedauerlicherweise von Erwägungen leiten lassen, die aus dem Gesichtspunkte der Billigkeit beruhen sollen- »Es würde eine im Gesetz nicht begründete Ausdehnung der Schutz dauer bedeuten, falls vor Ablauf der Schutzsrist auch bloße vor bereitende Maßnahmen, die den Tatbestand der ZK 11, 15 nicht erfüllen, für unstatthaft erachtet würden. Tenn da die Vorberei tungen sür die Vervielfältigung regelmäßig «ine gewisse Zeit erfordern, so würde die Untersagung vorbereitender Maßnahmen vor der Vcrvielsältigung zur Folge haben, daß die Rechtsnachfolger des Urhebers tatsächlich die Vorteile des urheberrechtlichen Schutzes noch über die gesetzliche Schutzdauer hinaus genießen und die Allge meinheit noch eine Zettlang gehindert würde, das Werk als gemein- freies zu benutzen«. Gegenüber dieser Argumentation ist geltend zu machen, baß der Urheber ein gesetzliches Recht hat, bis zum letzten Tage der Schntz- dauer in der Verbreitung seines Werkes nicht gestört zu werden. Läßt man di« Herstellung von Nachdrucken gewissermaßen bis zur letzten Maßregel zu, sodaß di« Abnehmer des Werkes wissen, daß mit dem Ablauf der Schutzdauer die Konkurrenzausgabe erscheinen wird, so ist tatsächlich der Urheber bereits geraume Zeit vor Ablauf der Schutzdauer in dem Genuß seiner Urheberrechte erheblich beein trächtigt. Nach dem Grundsätze der reichsgerichtlichen Entscheidung, baß eine Vervielfältigung erst dann vorliege, wenn mindestens ein Druckabzug in der für den Leserkreis bestimmten Aussiihrungssorm hergestellt wird, kann tatsächlich bis aus den letzten Druck innerhalb der Schutz dauer die Vervielfältigung d«s Werkes, die das Gesetz verbietet, von jedem Dritten vorgenommen werden. Das Gesetz kennt nicht den Unterschied zwischen der »eigentlichen« Vervielfältigung und den Vorbereitungshandlungen dazu. 8 15 UrhG, erklärt eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten schlechthin sür unzulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie be wirkt wird. Daß die Vervielfältigung vollendet sein müsse, um sich als eine Verletzung des Rechts des Urhebers darzuftellen, mag wohl in strafrechtlicher Beziehung von Bedeutung sein, weil der Versuch des Vergehens des Nachdrucks nicht mit Strafe bedroht ist. Nicht aber ist das der Fall sür den Unterlassungsanspruch des Urhebers. Dieser ist auch gegenüber solchen Handlungen begründet, die lediglich eine Gefährdung des Urheberrechts bedeuten. Es kommt also auf die Fest stellung des Zeitpunktes der Vollendung des Nachdrucks sür die Krage, ob 8 15 des UrhG, verletzt sei, nicht an. Deshalb bestimmte schon 8 22 Abs. 2 des Urh.G. vom 11. Juni 1878, baß die Einziehung der Rachdrucksvorrichtungen auch im Falle des Versuchs des Nach drucks zu erfolgen habe. In 8 42 des UrhG, vom 19. Juni 1981 ist diese Bestimmung in Abs. 8 Satz 2 ausgenommen. Es ist sür die Vernichtungsmöglichkeit der zur widerrechtlichen Vervielfältigung be stimmten Vorrichtungen also nicht Vorbedingung, daß sie zur Her stellung der Exemplare bereits benutzt worden sind. Die Vervielfältigung verliert nicht dadurch den Charakter einer widerrechtlichen, daß der Veranstalter behauptet und beweist, er habe sie erst nach Ablauf der Schutzdauer des Werkes vollenden wollen. Denn die Vervielfältigung bedeutet an sich eine Urheberrechts verletzung. v
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