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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1928
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- 1928-05-12
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1928
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- Deutsch
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MsmbMfL-mDtMMViMaM Nr. 110 (N. 57). Leipzig, Sonnabend den 12. Mai 1928, 95. Jahrgang. RüMLomllerTA Das irische Nrheberrechtsgesetz. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hoffmann in Leipzig. Während bisher gemäß Art. 73 der Verfassung des Irischen Freistaates das großbritannische Urheberrechtsgesetz von 1911 im Irischen Freislaate galt, hat sich dieses Land mit dem Indu strial and Commercial Property (Protection) Act 1927 vom 20. Mai 1927, dessen das Urheberrecht behandelnde Teile V u. VI am 1. August 1927 in Kraft getreten sind, ein eigenes Urheber rechtsgesetz gegeben. Auch ist der Irische Freistaat mit Wirkung vom 5. Oktober 1927 der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst beigetreten und hat dabei einen Vorbehalt hinsichtlich des llbersetzungsschutzes fremder Werke gemacht. Diese genießen diesen Schutz nur dann, wenn innerhalb von 10 Jahren seit der ersten Veröffentlichung des Originalweckes eine autorisierte Übersetzung in irischer Sprache innerhalb der Verbandsstaaten der Berner Übereinkunft erschienen ist. Auf Wunsch der Schriftleitung des Börsenblattes wird im Nachstehenden eine summarische Übersicht über die Bestimmungen des irischen Urheberrechtsgesetzes gegeben: I. Urheberrechtsschutzfähig sind Werke der Literatur, ins besondere dramatische Werke einschließlich choreographischer Werke und Pantomimen, deren szenische Anordnung oder Bühnenvorgang schriftlich oder aus andere Weise sestgelegt ist, Werke der Tonkunst, kinematographische Erzeugnisse, sosern die Anordnung des Bühnenvorganges oder die Verbindung der dar gestellten Begebenheiten dem Werke einen eigentümlichen Cha rakter verleihen. Zu den Schriftwerken gehören schließlich Land- und Seekarten, Pläne, Tafeln und Zusammenstellungen. Als Werke der Kunst werden neben Photographien die Werke der Malerei, der Graphik, der Bildhauerei (einschließlich Ab güssen und Modellen), des Kunstgewerbes (artistio oiakisnmiisdip) und architektonische Kunstwerke geschützt. II. Das Urheberrecht steht dem Schöpfer des Werkes zu, als welcher bei einer aus Bestellung gegen Bezahlung ange- sertigten Gravüre, Photographie oder Porträt der Besteller an gesehen wird. Ist das Werk im Lause eines Dienst- oder Lehr vertrages ausgeführt worden, ist im Zweifel der Arbeitgeber Inhaber des Urheberrechts. Entsprechend der Bestimmung des deutschen Urheberrechtsgesetzes gilt eine Vermutung zugunsten des aus dem Werk als Urheber Genannten und ferner noch zugunsten deMBesitzers eines unveröffentlichten nachgelassenen Manuskriptes, sofern der Besitz durch letztwillige Verfügung er langt ist. Sehr interessant sind die gesetzlichen Fiktionen des Gesetzes hinsichtlich des Urheberrechts. Denn als Urheber wird nicht nur die Regierung hinsichtlich der von ihr veröffentlichten Werke angesehen, sondern auch derjenige, der eine Originalplatte für mechanische Musikwerke zur Zeit ihrer Herstellung besitzt. Es wird also hier im irischen Urheberrechtsgesctz ein Urheberrecht an der Schallplatte, gleichviel ob das hierdurch fixierte Werk urheberrechtlich geschützt ist, anerkannt, ein Fortschritt der Ur- heberrechtsgcsetzgebung, der hoffentlich auch bei der kommenden Revision der Revidierten Berner Übereinkunft in den neuen Text ausgenommen werden wird. Eine weitere Fiktion gilt zugunsten des Besitzers des Negatives im Zeitpunkte der Herstellung der Photographie. Beim Miturheberrecht ist, wie übrigens in den meisten kontinentalen Urheberrechtsgesetzen, lediglich der Fall des durch Mitarbeiterschaft geschaffenen untrennbaren Werks geregelt. Hier gelten sämtliche Mitarbeiter als Urheber. III, Das irische Urheberrechtsgesetz findet Anwendung auf alle in Irland zuerst veröffentlichten Werke, gleichviel, welche Staatsangehörigkeit der Urheber besitzt. Dabei bedeutet der Ausdruck »Veröffentlichung- die Herausgabe von Vervielfäl tigungsexemplaren an das Publikum, dagegen nicht die öffent liche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes, das öffentliche Halten eines Vortrages, die öffentliche Aus stellung eines Kunstwerkes oder die Herstellung eines architek tonischen Kunstwerkes. Veröffentlichte Werke genießen den Ur heberrechtsschutz nur, wenn ihr Urheber irischer Bürger ist oder beim Schassen des Werkes in Irland wohnte. IV. Inhalt des Urheberrechts. Das irische Urheberrechtsgesetz vermeidet (wie auch das deutsche und groß- britannische Gesetz), den Begriff des Urheberrechts im Gesetz zu definieren. Es gibt dem Urheber nicht das Vollrecht des droit d'auteur, inhaltlich dessen jede Verwertungsmöglichkeit dem'Urheber zusteht, gleichviel, ob diese bei Erlaß des Gesetzes bereits existiert, sondern das Urheberrecht besteht hier in einer Reihe urheberrechtlicher Befugnisse, die das Gesetz auszählt, und zwar mit der Maßgabe, daß andere Verwertungsmöglichkeiten sür den Urheber gesetzlich nicht Vorbehalten sind (weil der gleiche Rechtsgedanke im deutschen Urheberrechtsgesetze seinen Ausdruck gesunden hat, bedeuten die Rundsunkurteile des Reichsgerichts vom 12. Mai 1926 (RGZ. 113, 413), in denen das Reichsgericht den Begriff der Verbreitung so weit auslegt, daß jegliche Wieder gabe des Werkes darunter sällt, eine Sünde wider den Geist des deutschen Urheberrechtsgesetzes). So besteht das irische Ur heberrecht im wesentlichen in einer Besugnis, nämlich im Recht: s> das Werk ganz oder teilweise in irgendeiner materiellen Form herzustellen, wiederzugeben, auszusühren oder zu ver öffentlichen. d> Übersetzungen des Werkes herzustellen, wiederzugeben, auf zuführen oder zu veröffentlichen. Jedoch endet das Recht, eine irische Übersetzung herzustellen, wenn der Urheber nicht innerhalb von 10 Jahren seit der ersten durch den Urheber oder durch einen von ihm hierzu ermächtigten Drit ten in Irland erfolgten Veröffentlichung des Werkes eine Übersetzung in irischer Sprache hat erscheinen lassen. Diese Bestimmung ist mit keiner Begründung zu rechtfertigen, sie steht vielmehr in diametralem Gegensätze zu allen neuen ur heberrechtlichen Erkenntnissen, die dahin gehen, daß das übersetzungsrecht als Ausfluß des Urheberrechts diesem gleich zu erachten und gleich zu normieren sei. Mit Rücksicht aus diese veraltete Bestimmung hat auch Irland bei seinem Beitritt zur Revidierten Berner Übereinkunft (5. Oktober 1927) einen Vorbehalt hinsichtlich des Übersetzungsrechts gemacht und insoweit sich zu der rück ständigen Gesetzgebung von Estland, Griechenland, Italien, Japan und den Niederlanden gestellt. Hauptaufgabe der in Rom zusammentretenden Staatenkonferenz zur Revision der Revi dierten Berner Übereinkunft wird es sein, diesen wie auch die anderen Vorbehalte zu Fall zu bringen, und mit Recht betont das Publikationsorgan des Berner Büros »Droit d'Auleur«, daß der Fortfall der von den Verbandsstaaten 525
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