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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1928
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- 1928-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1928
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- Deutsch
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x° 124, 31, Mai 1928, Redaktioneller Teil, Börsenblatt f.b.Dtscha. Buchhandel. das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt und wenn dabei Mittel angewendet werden, die eines anstän digen Gewerbetreibenden unwürdig erscheinen. Deshalb handelt eine Verlagsanstalt nicht schon dann sittenwidrig, wenn sie, nach dem ein anderer Verlag Bilderdrucke hat erscheinen lasten, mit Rücksicht darauf, daß sich diese Bilder im Verkehr gut eingeführt haben, sich von dem gleichen Maler ähnliche Bilder malen läßt und deren Nachbildungen in Verkehr bringt-, ,-t. »Wären frei lich die Beklagten darauf ausgegangen, ein Gemälde zu schaffen, das dem früheren zum Verwechseln gliche, oder hätten sie bei der Schaffung des neuen Bildes und feiner Vervielfältigungen wenigstens mit dieser Verwechselungsmöglichkeit gerechnet und sie mit in ihren Willen ausgenommen, um durch Irreführung des Publikums den Absatz zu heben, oder hätten sie in anderer Weise die Arbeitsleistung und die Kosten, die die Klägerin für die Einführung ihres Bildes aufgewendet hat, sich für die Ver wertung des neuen Bildes dienstbar gemacht und sich so mühe los die Früchte fremder Arbeit zu ihren Gunsten angeeignet, dann wäre sowohl der Unterlassungsanspruch als auch der Schadensersatzanspruch aus Z 1 UWG. gerechtfertigt-. Diese Sätze sind natürlich an sich richtig, und es fragt sich nur, ob der einzelne Fall hiernach mehr nach der erlaubten oder nach der unerlaubten Seite neigt. Aber die Zweifelsfrage ist doch berechtigt, ob nicht das Oberlandesgericht Dresden — wie auch das Reichsgericht — in Fragen des Warenzeichenrechts, des Firmen- oder Warennamens s o n st viel leichter die un erlaubte Seite des Falles sieht als hier — offenbar aus dem Gesichtspunkt, daß hier jener Maler dazwischen steht, dem man, obschon er ein Publikums- und Geschäftskünstler ist, die Freiheit des Schaffens währen will auch im Gegensatz zu Erwägungen, die sonst bezüglich Vertragstreue und Rücksichten nach Treu und Glauben maßgebend sind. Gleiche Zweifelsfragen erscheinen erlaubt gegenüber dem Reichsgerichtsurteil in derselben Sache, da sich das Reichsgericht in allem Wesentlichen dem Dresdner Oberlandesgericht angeschlossen hat, ja in den generalisierenden Sätzen noch weitergegangen ist als Dresden. Dabei sei vorweg mit allem Nachdruck betont: Es ist ohne Zweifel auss höchste zu begrüßen, daß einmal von seiten des Reichsgerichts zu der Frage der Weiterbenutzung eigener Arbeiten des Urhebers zu neuen Schöpfungen grundsätzlich Stellung ge nommen worden ist, und es ist ebenso zu begrüßen, daß dies in einem dem Urheber günstigen Sinne geschieht; denn eine gewisse Freiheit der Weitergestaltung eigener Leistungen muß dem Dichter, dem Gelehrten und dem Künstler gewährt werden; der strenge Maßstab, der bei plagiatweiser Benutzung fremder Arbeiten anzulegen ist, darf bei der Benutzung eigener Arbeiten zu neuen Schöpfungen nicht angelegt wer den, Ich habe mich auch bisher stets in diesem Sinne aus gesprochen, Aber das hat doch dort seine Grenze, wo die neue Arbeit infolge ihrer Ähnlichkeit mit der älteren in Wett bewerb tritt und daher die Rechte Dritter, denen Verlagsrecht an der älteren Arbeit bestellt oder das Urheberrecht abgetreten ist, beeinträchtigt werden. Das hat das Reichsgericht auch sehr wohl erkannt und sich auf Grund des Vorbringens der Revision damit auseinandergesetzt, aber in einer meines Erachtens nicht überzeugenden Weise und jedenfalls nicht verallgemeinerungs fähig, Ob im vorliegenden Fall das zweite, dem ersten ähnliche Bild wirklich als Neuschöpfung anzusehen oder aber durch Ver wechselungsfähigkeit im Ideengehalt der alten Formgebung zu zurechnen ist, ist Tatfrage und mithin der literarischen Kritik unzugänglich. Aber das rechtfertigt meines Erachtens nicht die generell« Betonung, daß »trotz aller Übereinstimmungen im ein zelnen und auch im Gesamteindrucke im allgemeinen jedes Bild eines Künstlers eine Neuschöpfung eigentümlicher Art» sei — wie RG, und BG. übereinstimmend urteilen. Dabei wird nur allzu leicht über den Wettbewerbscharakter der Urheberrechte hinweg gegangen und das im Gesetz geregelte Jmmaterialgüterrecht mit dem Persönlichkeitsrecht des Urhebers in nicht anzuerkennender Weise gleichgestellt. Wettbewerb ist natürlich ein fehr dehnbarer Begriff, Ich meine hier natürlich nicht den Wettbewerb, den jedes Werk eines Schaffenden einem anderen seiner Werke macht; denn manchem Käufer genügt eines der Werke eines Mannes, wenn dieser Mann vielleicht keine große Vielseitigkeit und Entwickelungs- sähigkeit besitzt. Andrerseits zieht aber auch jedes Werk, das gefallen hat, die Absatzfähigkeit eines anderen Werkes ähnlichen Genres des gleichen Schöpfers nach sich. Diesen Wettbewerb also meine ich nicht. Wohl aber den, der aus der Ähn lichkeit Früchte ziehen will, bei dem die Ähnlichkeit nicht zufällige und natürliche Zutat, sondern bewußt geforderte Eigenschaft ist. Dann, meine ich, muß doch gerade angesichts der sonst so strengen wettbewerblichen Rechtssätze des Reichs gerichts wie des Dresdner Oberlandesaerichts gelten, daß der Inhaber des Verlagsrechts (oder gar des über tragenen Urheberrechts) ein Recht darauf hat, nicht durch den,derihr diese Rechte bestellte, in der Ausübung dieser Rechte beeinträchtigt zu werden, und zwar weil anerkanntermaßen ein Verlagsrechts verhältnis ein Vertrauensverhältnis in sich schließen soll. Der Erwerber des Urheberrechts kann Plagiate verfolgen, von wem sie auch kommen mögen, und wenn anzunehmen ist, daß der Maler (oder sonstige Autor) das neue Werk, wenn es ge nau so von einem Dritten gemalt worden wäre, sicherlich wegen Plagiats verfolgen kann, so muß folgerichtig die Ver lagsanstalt als Inhaberin des Verlags- oder gar des über tragenen Urheberrechts dies auch gegenüber dem Urheber tun können, der ihr sein Urheberrecht abgetreten oder ein Verlags recht bestellt hat. Ich verkenne nicht, -daß hier gewisse Unter schiede persönlichkeitsrechtlicher Natur liegen, die für den Ur heber selbst ein größeres Spielfeld zwischen Eigenschöpsung und »Plagiat» zulassen, sodaß eine milde Grenzerweiterung des Be griffs »eigentümlicher Schöpfung» angebracht ist. Denn der Ur heber (Künstler oder Schriftsteller) wird, wie das Reichsgericht zutreffend ausführt, stets ingewissem Grade wieder Ähn liches schaffen und er soll in feiner Schafsenstätigkeit nicht un nötig beschränkt werden. Aber es muß immer beachtet werden, ob es sich (was ich sonst als außerordentlich wesentlich ansehen würde) um künstlerische oder wissenschaftliche Fortbildung des eigenen Schaffens, also um notwendige, innerem, idealem Drange folgende Umgestaltung schon einmal bearbeiteter Motive oder um Ergänzungen zu früher nur unvollständig Gelungenem han delt — oder aber ob ganz deutlich sehr geschäftsmäßige Wiederholung eines schon geschäftlich ausgeprobten Werkes vor liegt, die keinen Anlaß zu besonderer Rücksicht aus Persönlich keitsrechte bietet. Aus dem norwegischen Buchhandel. Ein Rückblick auf die Ereignisse des norwegischen Buchhandels während des verflossenen Jahres zeigt, wie dieses hier erst vor kurzem (Bbl. 1928, Nr. 14) bereits erwähnt wurde, nur wenige erfreuliche Tatsachen, Demzufolge kann auch von einer lebhafteren Tätigkeit der buchhändlerifche» Organisationen nicht viel berichtet werden. Von wichtigeren Fragen, die den norwegischen Buchhandel im verflossenen Jahre beschästiglen und die zum Teil noch i» diesem Jahre erst einer Lösung entgegengcsührt werden können, soll hier ctniges kurz berichtet werden. So hat der norwegische Vcrleger- verein unter anderem eine Eingabe an das Unterrichtsministe rium gesandt, in der verlangt wird, die öffentlichen Volksbüchereien dazu zu veranlassen, Neuerscheinungen erst dann anzuschasscn, wenn diese in den Katalogen') schon zu einem herabgesetzten Preise aus genommen werden, ferner auch, daß die Vcrsorgungsstelle der Volks büchersammlungen die Bibliotheken nicht zum Ankauf »euer Bücher ') Die oben erwähnten Kataloge bzw, Verzeichnisse werden von der Unterrichtsbehörde bearbeitet und enthalten die Neuerscheinun gen eines bestimmten Zeitraumes, sofern sie für Volksbibliotheken geeignet sind, d. h, als empfehlenswert erachtet werden. Die Be stellungen der Volksbibliotheken gehen an den von ihnen bestimmten Sortimenter, der das Verlangte vom Verleger bestellt und dann an die Versorgungsstelle weiterleitet, wo bas Einbinden usw, wie auch die Auslieferung an die bestellende Bibliothek erfolgt. Die Preisherabsetzungen gelten nur für die Bibliotheken und sollen dann stattsinden, wenn der Absatz durch bas Sortiment bereits einiger maßen ersolgt, d. h. ein gewisser Teil der Auflage verkauft ist S91
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