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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1903
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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4370 Nichtamtlicher Teil. 124, 2. Juni 1903. dieses Verfahren ist bei frühern Ausstellungen üblich gewesen, hat sich aber als eine sehr ergiebige Quelle von Verwirrungen er wiesen. Jede Deklaration darf daher nur eine einzelne Sendung unifassen. Die Güter sind auf der Zolldeklaration an den -8urvozwr ok Lustows, 8t. llouis« zu konsignieren; einer Berechnung der Zölle bedarf es nicht auf der Deklaration, indessen soll der Betrag, für den die Transportgesellschaft zu haften hat, doppelt so groß als der Fakturenwert sein. 6. Erlaubnisschein. Der Zollkollektor wird alsdann einen besondern Erlaubnisschein verabfolgen, der die Worte »llonisiana kuroüaso Lxposition» trägt und durch den die Überführung der Güter vom Schiff auf die Transiteiscnbahn behufs der Beförderung nach St. Louis gestattet wird; er wird ferner die eine Deklaration registrieren und zu seinen Amtsakten nehmen, die andre aber mit der Faktura durch die Post an den Zollinspektor in St. Louis übersenden. 7. . Den Erlaubnisschein hat der Agent oder Konsignatär dem Zollinspektor an Bord des einführenden Schiffs zu übergeben. Dieser wird hierauf die Güter durch einen be hördlich zugelassnen Fuhrmann der Transportgesellschaft über senden, an welche die Ablieferung unter Aufsicht eines Zoll- beamtenFzu erfolgen hat. 8. Güterverzeichnis. Der Konsignatär hat ferner ein Güterverzeichnis aufzustcllen, das nach ordnungsmäßiger Be glaubigung dem Kondukteur desjenigen Waggons, in den die Güter verladen werden, zu behändigen ist. Ein Duplikat dieses Verzeichnisses ist durch die Post dem Zollinspektor in St. Louis zu übersenden. Sobald ein Waggon, der solche Güter enthält, in St. Louis ankommt, hat der Kondukteur oder Agent der Eisen bahngesellschaft die Ankunft, unter Vorlegung des Güterverzeich nisses, dem zum Empfange bestimmten Zollbeamten zu melden. Dieser hat das Güteroerzeichnis mit dem dem Zollinspektor in St. Louis durch die Post zugegangenen Duplikat zu vergleichen, das Öffnen der Waggons zu beaufsichtigen und sich zu vergewissern, ob die Zeichen und Zahlen auf den Frachtstücken mit den im Güterverzeichnis angegebenen übereinstimmen. 9. . 10. Zollniederlagen. Die Gebäude und Flächcnräume, die zu Ausstellungszwecken bestimmt sind, gelten als Zolllagerhäuser und Zollhöfe; alle ausländischen Waren, die unter der Aufsicht der Zollbeamten darin eingelagert und eigens zum Zweck der Ausstellung dahin eingeführt sind, werden wie Waren unter Zoll verschluß behandelt werden. In St. Louis wird keine Zolllagerdeklaration bei der Ein bringung derartiger Güter verlangt werden; diese werden jedoch, gemäß den allgemeinen Bestimmungen über die Behandlung von Gütern in Zoülagerhäusern, unter zollamtlicher Aufsicht gehalten werden. 11. Verkäufe. Gemäß der Akte, durch die die Abhaltung der Weltausstellung in St. Louis beschlossen worden ist, sind Ver käufe während der Dauer der Ausstellung zulässig, doch darf die Ablieferung der verkauften Gegenstände erst nach Schluß der Aus stellung erfolgen. Den Ausstellungsbehörden liegt besonders ob, darüber zu wachen, daß diese letztre Beschränkung eingehalten werde; sie haben innerhalb des Ausstellungsgeländes ordnungspolizciliche Befugnisse und sind für den Schutz der Einzelausstellungen verant wortlich. Wenn von den in einer Ausstellung enthaltnen Waren die Zölle an den Zollinspektor entrichtet worden sind, so hat dieser die Ausstellung als aus der Zollkontrolle entlassen anzusehen, vor behaltlich der notwendigen zollamtlichen Aufsicht, sofern es in der Absicht liegt, die Gegenstände mit dem Anspruch auf Zurückzahlung des Zolls wieder auszuführcn. 12. Wiederausfuhr. Nach Schluß der Ausstellung werden alle zur Wiederausfuhr bestimmten Güter unter Zollkontrolle nach einem Seehafen oder einem Außenhafen befördert werden, um von da gemäß den allgemeinen Vorschriften für die unmittelbare Ausfuhr von Waren unter Zollkontrolle sowie gemäß den seiner Zeit zu erlassenden besondern Bestimmungen*) ausgeführt zu werden. 13. Herausnahme für den Gebrauch. Waren, die von einem Aussteller über seinen Bedarf an auszustellenden Artikeln hinaus eingeführt worden sind, werden auf Kosten des Im porteurs in ein Zolllagerhaus verbracht und dort so lange zurück gehalten, bis sie ordnungsmäßig zur Zollentrichtung oder zur Wiederausfuhr deklariert morden sind. Die Herausnahme von unter diesen Bedingungen eingelagerten Waren wird, wenn sie zwecks Überführung der Waren in die Ausstellung erfolgt, nach den Bestimmungen behandelt, die für die Zollabfertigung von Ausstellungsgütern im ersten Ankunftshafen vorgeschrieben sind; alsdann wird die Entrichtung des Zolls nicht verlangt. Derartige Waren sind auf der Ausstellung der Kontrolle eines Zollbeamten zu übergeben. *) Vgl. Börsenblatt Nr. 109 vom 13. Mai 1903. Güter, die von Ausstellern über ihren Bedarf an auszu stellendem Material hinaus eingeführt und auf ihre Kosten cin- gelagert worden sind, können jederzeit zum Verbrauch, gegen Ent richtung des Zolls und der Gebühren, herausgenommen werden. Wenn Güter der gedachten Art, für die der Zoll entrichtet worden ist, ausgeführt werden sollen, ohne daß sie den Gewahrsam dcS Kollektors verlassen haben, so wird der auf sie entrichtete Zoll, weniger 1 Prozent, zurückgezahlt werden, vorausgesetzt, daß der für ein solches ausgesührtcs Frachtstück gezahlte Zoll den Betrag von 50 Dollar erreicht hat. Ausstellungsgegenstände, die, ohne daß für sie Zoll entrichtet worden ist, zur Wiederausfuhr deklariert werden, unterliegen keiner Abschätzung. 14, 1b. . Es ist wohl zu beachten, daß die Ver einigten Staaten weder für irgendwelche Verluste, Unfälle oder Beschädigungen in Ansehung der als Schaustücke für die Aus stellung eingeführten Güter, noch für irgend eine Schuld, einen Vertrag oder für Kosten in Ansehung der Beförderung, Beauf sichtigung oder Behandlung solcher Güter haftbar sind. 16. — . Alle Deklarationen, Fakturen, Erlaubnis scheine, Verzeichnisse und Berichte, die sich auf Güter beziehen, die gemäß der Akte vom 3. März 1901 eingesührt worden sind, müssen gesondert ausgefertigt werden und die Worte »llouisiana. Uuroüass Exposition« ausgestempelt tragen.« 17. — —. Es werden seiner Zeit Sonderbestimmungen erlassen werden, die die Herausnahme von Ausstellungsgegen ständen zum Verbrauch, Transport oder zur Ausfuhr nach Schluß der Ausstellung regeln. 18. . Die Vergünstigungen, die durch diese Bestimmungen gewährt werden, sollen ausschließlich den Aus stellern auf der Weltausstellung in St. Louis zu gute kommen; es liegt dabei die Absicht vor, die Aussteller, soweit das möglich ist, von den Verzögerungen und Unannehmlichkeiten zu befreien, die mit der Zollabfertigung der von ihnen eingeführten Güter im gewöhnlichen Lauf der Dinge verknüpft sein würden. Vom Reichsgericht. »Schweinepostkarte.« (Nachdruck verboten.) — Im März v. I. waren die Preise der Schweine be deutend gestiegen. Dies brachte den Postkartenverleger B. auf den Gedanken, eine »Schweinepostkarte« herauszugeben. Diese enthielt drei wohlbeleibte, stark dekolletierte Frauenspersonen mit Schweinsköpfen. Eine Inschrift lautete geschmacklos so: »In Berlin soll Fleischnot sein? Geht nur ins Nachtkaffee hinein!« Das Landgericht I in Berlin hat am 5. Dezember v. I. elf An geklagte, die der Verbreitung dieser Karte und damit einer un züchtigen Abbildung beschuldigt waren, freigcsprochen, weil der Bezug auf das Geschlechtliche durch den Sinn der Karte in den Hintergrund gestellt sei. — Auf die Revision des Staatsanwalts hob jedoch am 29. Mai das Reichsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück, weil der Begriff der Unzüchtigkeit verkannt sei. Vom Reichsgericht. (Vgl. Nr. 118 d. Bl.) Berichtigung und Ergänzung. — Unsre Mitteilung in Nr. 118 d. Bl. (Seite 4172 am Schluß) über die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts^ Breslau vom 15. Januar 1903 berichtigen wir bezüglich des Strafmaßes dahin, daß das Landgericht die Geld strafe nicht auf 100 sondern nur auf 50 ^ festgesetzt hat. Es handelte sich, wie uns der verurteilte Breslauer Buchhändler mit teilt, um Titelblätter aus Carl Mindeschem Verlag. -Simplizissimus«. — Wie die Frankfurter Zeitung erfährt, ist gegen den Zeichner des »Simplizissimus« Th. Th. Heine ein Strafverfahren eingeleitet worden. Es handelt sich um ein Bild in der vor einigen Wochen erschienenen und beschlagnahmten sogenannten »Gesandten-Nummer« jenes Blatts. Gemälde-Versteigerung. — Der bedeutende Rest der Galerie Henneberg in Zürich, der von dem kürzlich erfolgten Ver kauf ausgeschlossen geblieben war, wird voraussichtlich im Sep tember d. I. durch die Kunsthandlung Hugo Helbing in München versteigert werden. Dieser Rest enthält viele bedeutende Werke, darunter solche von Böcklin, Grützner, Knaus, Lenbach, Max, Menzel, Piglhein, Stuck, Uhde, Vautier. Personalnachrichten. Auszeichnungen. — Seine Majestät der Kaiser von Öster reich hat dem Direktor des Wiener Schulbücherverlags Herrn Jo hann Nieder Hofer den Titel und Charakter eines Regierungs rats und den beiden Direktionsadjunkten dieses Verlags Herren Johann Sölch und Bertold Win dt den Titel eines kaiserlichen Rates, allen mit Nachsicht der Taxe, verliehen.
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