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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.03.1928
- Strukturtyp
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- 1928-03-06
- Erscheinungsdatum
- 06.03.1928
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bildcr verwischen und wie Ähnlichkeiten von Gesichtszügen, wenn nian die betreffenden Menschen nebeneinander st ellt und sic genauer betrachtet, verschwinden, während die Unterschiede dann umso deutlicher werden. Die Domela-Komödie konnte ja überhaupt nur gespielt werden, weil ein dunkles Er innerungsbild von dem Aussehen echter Hohenzollcrn- prinzen auf zeitgeschichtlichem Grunde dem Publikum bekannt ist (nach Postkarten und Abbildungen in illustrierten Zeitschriften u, dergl,). Offen bleibt aber noch die Frage, ob die besondere A r t dieser Benutzung des Bildes unerlaubt erscheint, etwa wenn sie nur zur Reklame für Domela oder sein Buch geschah, — also wenn das Bild des echten Prinzen an auffallender Stelle an lockend, anreißerisch verwendet ist, sodaß dann neben dem ruhigen Zweck sachlich-bildhafter Gegenüberstellung ein marktschreierisch irreführender Gebrauch mit dem Bilde gemacht wird. Zwei höchstrichterliche Entscheidungen beleuchten das We sentliche des Problems ganz scharf. Die eine ist die schon oben erwähnte KG,-Entscheidung, Jur, Woch, 1925, 378, nach welcher ein Industrieller es zu g e st a t t e n hatte, daß sein Bild in einer ihm nicht genehmen Zeitschrift wiederge- geben wurde, und andererseits die RG,Entscheidung in RGZ, Bd, 74 S, 308 ff,, nach welcher Graf Zeppelin esunter- sagen durfte, daß sein Bild als Zigarren marke ver wendet werde. Der Unterschied ist deutlich genug. Nach der Entscheidung des ersteren Falles geht das zeitgeschichtliche Inter esse der Allgemeinheit vor, nach der des z w e i t e n i st willkürliche geschäftliche Benutzung untersagt. Persönliche Empfindsamkeiten werden nicht grundsätzlich be achtet, sofern sachlich nichts gegen die Wiedergabe eines Bil des aus der Zeitgeschichte einzuwenden ist, Wiedergabe eines Bildes ist aber etwas anderes als g e s ch ä s t li ch - r e k l a- mehafte Benutzung, Was zeigt dies für den vorliegenden Fall? Das Bild Harry Domelas ist auf der Vorderseite des Buchumschlags wiederge geben, das des Prinzen Wilhelm in erheblich kleinerm Format auf der Jnnenklappc des Bnchnmschlags, Dieses Bild sieht man also erst bei näherer Beschäftigung mit dem Buche, Danach dürfte es hier von vornherein kaum als reklamehaft verwendet bezeichnet werden. Ganz zweifellos nicht rcklamehaft würde die Wiedergabe erscheinen, wenn sie im Buch selbst geschehen wäre, also dort zur Kennzeichnung der Ähnlichkeit oder Unähn lichkeit zwischen dem echten und dem falschen Prinzen verwendet worden wäre. Im Buche selbst sind jedoch gar keine Bilder; angesichts dieser Tatsache dürfte die Verwendung des Bildes des echten Prinzen aus der Jnnenklappc des Um schlags nicht als eine reklamehafte Verwendung anzusprechen sein, da es für den Leser von Interesse ist, die für die ganze An gelegenheit wesentliche Ähnlichkeit oder Unähnlichkeit der beiden Persönlichkeiten nachprüfen zu können. Hier liegt der wichtige Gesichtspunkt, daß die Wiedergabe des Bildes nichts Gesuchtes an sich hat, sondern durch diaSachlage gegeben ist. Es handelt sich in diesem Buche ja tatsächlich um die Darstellung des echten Prin zen durch den falschen Prinzen, Nicht also wie im Zeppelinfall ist die Benutzung willkürlich und außer halb der Zusammenhänge liegend, sondern der engste Zu sammenhang ist gegeben. Wenn der IV, Strafsenat des KG, auf die Frage des »be rechtigten Interesses- des Prinzen, das durch diese Abbildung verletzt würde, eingegangen wäre und die Entscheidung aus d i e- sem Gesichtspunkt hergeleitet hätte, so wäre das Endergebnis zu verstehen gewesen; aus jenem einzigen und sehr umstritte nen Punkt allein begründet, ist das Entscheidungsergebnis wenig überzeugend, 2, Einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall hatte das Amtsgericht München (4, Novbr, 1927, Jur. Wochenschr, 1928 S, 378) bezüglich einer Postkarte mit dem Bild der Konners- reuther Therese Neu mann zu entscheiden, den ich, obwohl 2S8 ec nicht von einem »höheren Gericht- entschieden ist, hier im Zu sammenhang doch kurz erwähnen möchte. Dort wird Therese Neumann (mit Recht!) als zur Zeitgeschichte gehörig bezeichnet, da »die Persönlichkeit im Leben des Volkes eine bemerkenswerte Stellung eingenommen hat-. Freilich wird dann auch hier die All- fcldsche Anschauung, daß dieses Eintreten in das öffentliche Leben bewußt geschehen sei, wiederholt, aber mit Recht von Gold baum in der Anmerkung zu dieser Entscheidung in der Jur, Woch, als verfehlt abgewiesen, Goldbaum sagt treffend: »Die Grenzen des Bereichs der Zeitgeschichte sind in einer Epoche un geheurer Publizität viel weiter zu ziehen als zur Zeit des In krafttretens des Gesetzes-, Das Eintreten in die Zeitgeschichte und das Verschwinden aus ihr bestimmt nicht der Abgebildete, son dern die Mitwelt, Das Gericht aber spricht der Abgebildctcn das Recht zu, die Verbreitung ihres Bildes aus Postkarten zu verbieten, weil ein berechtigtes Interesse ihrer Person dadurch verletzt werde, und stützt dies insbesondere mit der religiösen Stellung der Therese Neumann, Auch diese Entscheidung also dürfte als juristisch bedenklich zu bezeichnen sein, 3, Wesentlich anders verhält es sich mit dem Prozeß Kai ser Wilhelms gegen die Piscator-Bühne wegen der Drei-Kaiser-Szene im »Rasputin- (Kammergericht 10, Zivil senat vom 18, Januar 1928, abgedr, in Jur. Wochenschr, 1928, S, 363 ff,). Hier ist das Moment der W a h r h e i t, der inneren Wahrheit, das im Malik-Fall zu wenig berücksichtigt worden ist, mit Recht als ausschlaggebend angesehen worden. Es ist sehr interessant und sehr beachtenswert, daß das Kammergericht die Anwendbarkeit des K 22 Kunstsch.Ges, auch auf die Bühnengestalt, das »lebende und sprechende- Bild bezieht und wie es dies be gründet, indem es u, a, auf die Notwendigkeit einer ausdehnen den Auslegung der Persönlichkeitsrechte hinweist. Wichtiger noch als diese — wagemutige! — Konstruktion ist der Nachweis der Geschichts- und Charakter fälschung , die dort geschah, sodaß der Unterlassungsklage im Sinne der Wünsche des ehemaligen Kaisers mit Recht stattgegeben wurde. Das sehr umfangreiche Urteil kann im Wortlaut hier nicht wiedergegeben werden, Ausstichen von Bestellungen aus Druckschriften. Zwei Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgc- richts (vom 8, März 1926 und 27, Juni 1927, beide in Jur, Wochenschr. 1928 S. 361/62 mitgeteilt) beschäftigen sich mit den Vorschriften der Gewerbeordnung über Reisevertrieb bzw, Hau siervertrieb mit Druckschriften, — Die eine Entscheidung kommt zu dem Ergebnis: Auf das Aufsuchen von Bestellungen aus Druckschriften findet nur § 56 Abs, 3 Gew.O, entsprechende An wendung (Ausschluß anstößiger Schriften, ferner mittels Zu sicherung von Prämien und Gewinnen, oder Unterlassung der An gabe des Gesamtpreises), nicht aber § 56 Abs, 4 (Einreichung des Verzeichnisses behufs Genehmigung), sofern sich der Reisende auf das Aufsuchen von Bestellungen (ev, mit Mustern) beschränkt und nicht die Ware selbst zur sofortigen Abgabe an den Käufer mit sich führt (Feilbieten), Gelegentliche Einziehung des Kauf preises ist dabei von untergeordneter Bedeutung und begründet noch nicht den Tatbestand des Feilbietens, — Die andere Ent scheidung besagt, wie die Jur. Wochensch, zusammensaßt: »Das Aufsuchen von Bestellungen im Umherziehen auf Zeitungen und andere Druckschriften, deren Bezieher für Unfälle und Sterbefälle versichert sind, sowie das Feilbieten solcher Druckschriften im Umherziehen nach Z 56 Abs, 3 Gew.O,, ferner das Aufsuchen von Bestellungen auf solche Druckschriften durch den Inhaber eines stehenden Gewerbes, soweit es außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung durch ihn persönlich oder durch in seinem Dienste stehende Reisende im Rahmen des K 44 Abs, 1, 2, 3 Gew.O, geschieht, ist nach Z 44 Abs. 4 Gew.O, als ein mittels Zusicherung von Gewinnen erfolgender Vertrieb von Druck schriften verboten-. In einer Anmerkung zu dieser Entscheidung bemängelt Prof, Stier-Somlo mit Recht, daß die Entscheidung eine freiere Rechtsauffassung vermissen lasse, und hält das Verbot für nicht hinreichend sachlich begründet.
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