Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.03.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-03-06
- Erscheinungsdatum
- 06.03.1928
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19280306
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192803067
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19280306
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1928
- Monat1928-03
- Tag1928-03-06
- Monat1928-03
- Jahr1928
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 56, 6, März 1928, Rsdaktioneller Teil, Börsen^ men zu begründen, nicht mehr arbeiten. Man versucht deshalb, die neuen Lohnforderungen mit dem sogenannten »Produktivi tätslohn-- zu begründen. Man behauptet, daß das Buchdruck- und Verlagsgewcrbe im vergangenen Jahr der Hochkonjunktur große Gewinne erzielt habe, und daß es von der Arbeiterschaft ein selbstverständliches Verlangen sei, an dieser gesteigerten Pro duktivität in Gestalt höherer Löhne teilzunehmen. Abgesehen davon, daß die Wirtschaft ganz allgemein den »Produktivitätslohn» ablehnen muß, solange die Arbeiterschaft nur an höheren Gewinnen, nicht aber an den Verlusten teil nehmen will, ist gegen die Behauptung, daß das Buchdruck- und Verlagsgewerbe eine Hochkonjunktur durchgemacht habe, folgen des einzuwenden: Der Konjunkturausschwung, den unsere Wirt schaft im verflossenen Jahre erlebt hat, ist bis jetzt in dem einem anderen Konjunkturzyklus unterliegenden Buchdruck- und Ver- lagsgewerbe — jedenfalls nach der materiellen Seite hin — nicht zur Auswirkung gekommen. Dagegen spricht auch nicht die von gewerkschaftlicher Seite als Beweis für die Prosperität des Druck gewerbes angeführte Neuanschaffung von Druck- und Setzmaschi nen, Das Buchdruckgewerbe mußte im Interesse seiner Kon kurrenzfähigkeit, ferner zur Abbürdung der hohen Löhne, die ja einen großen Bestandteil seiner Betriebskosten bilden, Steuern und sozialen Lasten umfangreiche maschinelle Neuerungen durch führen, Auch der durch den gegenseitigen Wettbewerb herbeige führte Zwang zu genauester Preiskalkulation und weitestgehender Rationalisierung der Betriebsweise veranlaßte die Anschaffung moderner, technisch vervollkommneter Maschinen und Apparate, selbst wenn damit große Geldopfer und Verzicht auf Gewinne verbunden waren. Die Anschaffung neuer Maschinen ist meist auch nur unter Zuhilfenahme weitgehender Kredite möglich ge wesen, Die Verzinsung und Amortisation wird erschwert durch ungenügende Ausnutzung der Maschinen und vor allem auch durch die vielen inzwischen wieder eingetretenen Lohn- und Steuererhöhungen, Die maschinelle Umstellung der Buchdruckbetriebe.ist sonach nicht so sehr ein Beweis für eine gute gewinnbringende Konjunk tur des Buchdruckgewerbes als vielmehr für das Bestreben des Unternehmers, die dem Gewerbe auferlegten Lohnerhöhungen zuerst durch Rationalisierung der Betriebsweise wieder auszu gleichen und nicht die erhöhten Löhne ausschließlich auf die Ver kaufspreise abzuwälzen. Diese Rationalisierung hat aber ihre Grenze, die zurzeit erreicht sein dürfte. Weitere Lohnerhöhungen könnten also nicht mehr durch organisatorische Umstellung oder Vervollkommnung der Betriebe wieder hereingebracht werden. In der gleichen Schwierigkeit befindet sich aber auch der Buch- und Zeitschristen-Verlag, der ebensowenig wie das Buchdruckge werbe noch in der Lage ist, neue Lasten in seine Herstellungskosten einzukalkulieren oder auf seine Abnehmer abzuwälzen. Dieser Tatsache sollten sich bei der folgenschweren Entscheidung über den Antrag auf eine Lohnerhöhung im Buchdruckgewerbe nicht nur die Gewerkschaften, sondern auch die Schlichtungs-Instanzen be wußt bleiben, Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von vr, Alexander Elfte r, (Zuletzt Bbl, Nr, 32.) Bildnisse von Personen in Büchern und aus der Bühne. (Prinz von Preußen, Therese Neumann, Wilhelm II, in »Rasputin«,) Es ist von außerordentlichem Interesse, diese drei Gerichts entscheidungen zu betrachten, 1, Prinz von Preußen gegen Malik-Verlag, Der Fall dürfte den Lesern des Bbl, schon aus der Presse und aus einem Aussatz von Fuld (1927, Nr, 277) bekannt sein. Die Meinungen darüber, ob Prinz Wilhelm von Preußen, der älteste Sohn des Kronprinzen, zum »Bereich der Zeitgeschichte« gehört und daher nach K 23 Kunstsch.Ges, ohne seine Einwilligung abge bildet werden darf (es sei denn, daß »berechtigte Interessen« des 2S4 Adgel'ildeien verletzt werden> oder n i >1,1 geschdIUe geben ,,»d davor »ach tj 22 iiuimsch^D adgelnldel Umd seine Abbildung verbreileil sehr geleill. Die Gerichte 1LG. III Berlin und haben zn nngnnsten der- Verlage- entschieden, gerichtliche Urteil (vom 4, Februar 1924, 1, V, Ich 2^ ans den, Standpunkt, daß Prinz Wilhelm von Prenße^^ zum Bereich der Zeitgeschichte gehört, und hat daher gehen auf die schwierige — und m, E, hier unbedingt zu gewesene — Frage, ob »berechtigte Interessen» des Prinz^ durch die Abbildung aus der Innenseite des Umschlags des Do- mela-Buches verletzt worden sind, sich erspart. Da die Aus führungen der Entscheidung für ähnliche Fälle, die oft und leicht im Buchhandel austauchen können, sehr beachtlich (wenn auch die Kritik herausfordernd) sind, so seien diese Ausführungen des IV, Strafsenats des Kammergerichts hier z, T, wörtlich wieder gegeben: Die Auffassung des Vorderrichters, daß das Bild des Privat klägers nicht dem Bereich der Zeitgeschichte angehört, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wenn das Berufungsgericht sich zunächst grundsätzlich auf den Standpunkt stellt, daß nur ein bewußtes Hin treten in die Zeitgeschichte jemanden in deren Bereich versetzt, daß dazu also nicht die Wirkung genügt, die jemand ohne seinen Willen ausgeübt hat, so findet diese Auffassung eine Stütze in der Begrün dung, mit der die Reichsregierung den Entwurf des Kunstschutz- gesetzes dem Reichstag vorgelegt hat, darin werden als Bildnisse, die ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen, ausgezählt: »die Bildnisse von Personen, die im öffentlichen Leben stehen oder in Kunst und Wissenschaft ein allgemeines Interesse wach- rusen». Die gleiche Meinung wird auch im Schrifttum vertreten, so führt Allfeld in seinem Kommentar zum Kunstschutzgesetz (Anmerkung I, 2 A. u, z 23) aus, daß nur der als zum Bereich der Zeitgeschichte gehörend anzusehen sei, der selbst »Geschichte mache», sich ln irgcndciner Weise mit Bewußtsein in die Öffentlichkeit begebe und damit der Öffentlichkeit ein Anrecht aus die Kenntnis seiner Person gebe. Dieser Auffassung entspricht es durchaus, wenn die Strafkammer den Umstand, daß die Dienstleistung des Privatklägers bei der Reichs wehr zum Rücktritt des Generalobersten von Seeckt gesiihrt hat, nicht für ausreichend erklärt, den Privatkläger in den Bereich der Zeit geschichte zu versetzen i denn wie der Vorberrichter feststem, wird vielen jungen Leuten eine unzulässige Dienstleistung bei der Reichs wehr nachgesagt, sodaß durch die Dienstleistung an sich eine Zugehörig keit des Privatklägers zur Zeitgeschichte nicht wohl begründet werden kann, und ist ferner die Wirkung der Dienstleistung auf die Stellung des Generalobersten von Seeckt vom Privatkläger nicht gewollt gewesen. Aber selbst wenn man ln der Auslegung des Begriffs »Bereich der Zeitgeschichte» weitergehen und auch solche Personen darunter fallen lassen wollte, die ohne eigenes Zutun bas Interesse der Öffentlichkeit erregt haben, wie cs z, B, Stcnglcins Kommentar zn den strafrechtlichen Nebengeschcn des Deutsche» Reichs tut, wenn er auch Opfer eines Unfalls i» den Bereich der Zeitgeschichte verweist, und wie es seitens Köhlers in seinen! »Kunstwerkrecht- geschieht, der Personen, die durch »Unglückssälle, außergewöhnliche Schicksale oder selbst durch Verbrechen die Aufmerksamkeit des Publikums aus sich ziehen», zum Bereich der Zeitgeschichte rechnet, würbe die An nahme der Strafkammer, daß eine Veröffentlichung eines Bildnisses ans dem Bereich der Zeitgeschichte im Hinblick aus die Dienstleistung des Privatklägers bei der Reichswehr und ihre Folgen nicht vor liegt, nicht zu beanstanden sein. Nach der Ausfassung des Senats ist nämlich die Bestimmung des K 23 Abs. 1 Ziffer 1 des Knnstschutzgcsetzes, wie insbesondere aus der darin gebrauchten Bezeichnung »Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte» (nicht etwa »Bildnisse von Persönlichkeiten der Zeit geschichte») zu folgern ist, dahin zu verstehen, baß die Veröffentlichung des Bildes einer Person, wenn sie ohne deren Einwilligung statthast sein soll, zu der Zeit, in der der Abgebildete eine bemerkenswerte Stellung im öffentlichen Interesse einnimmt, und gerade mit Rück sicht auf die bemerkenswerte Stellung und damit, wenn diese ledig lich auf einem einzelnen Ereignis beruht, mit Rücksicht auf dieses Ereignis erfolgen muß. Das schließt nicht aus, daß Persönlichkeiten, die durch eine einzelne Tat, z, B, durch eine hervorragende Leistung im Kriege ober eine weltbewegende Erfindung, bekannt geworden sind, für alle Zeiten als zum Bereich der Zeitgeschichte angehörenb betrachtet werden; die Folgen ihrer Tat lassen das öffentliche Inter esse an ihnen nie erlahmen und machen sie zu Persönlichkeiten nicht nur der Zeitgeschichte, sondern der Geschichte überhaupt. Aber bas
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder