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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1927
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- 1927-12-20
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- 20.12.1927
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Nr. 295 (R. 157). Leipzig, Dienstag den 20. Dezember 1927. 94. Jahrgang. Redaktioneller TA Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von Or. Alexander El st er. (Zuletzt Bbl. Nr. 242.) Gebrauch von geschützten Warennamen in Büchern. Es ist bekannt, welchen dauernden Kamps die Inhaber von geschützten Warennamen gegen die Verwandlung ihres Schutz- namens in einen Gattungsnamen führen. Das Reichsgericht hat sich schon in der Aspirin-Entscheidung (RGZ. 45, 376), dann in der Saccharin-Entscheidung (RGZ. 108, 8) auf den Stand punkt gestellt, daß der ursprünglich Berechtigte mit allen, namentlich auch gerichtlichen Mitteln versuchen darf, die Verall gemeinerung zum Gattungsnamen zu verhindern, indem er gegen jeden, der im geschästlichen Verkehr den Schutznamen ohne Be rücksichtigung seiner Warenzeicheneigenschaft gebraucht, vorgcht. Aber geht das auch so weit, daß bei jeder Erwähnung im Schrift tum oder im gewöhnlichen Verkehr der Name nur unter Hin weis auf seine Warenzeichcnqualität gebraucht werden darf? Das wäre eine unerträgliche Überspannung und Erschwerung, und schon in dem hier (Bbl. 1927, Nr. 42) erwähnten Linotype- Urteil hat das Reichsgericht den Gebrauch geschützter Namen in fachwissenschaftlichen Aufsätzen gestattet und solchen Gebrauch nicht als Beeinträchtigung des ctusschließlichen Rechts des Waren zeicheninhabers angesehen. Diesen Standpunkt erneuert Hnd be festigt das Reichsgericht durch eine Entscheidung vom 5. Juli 1927 (Gew. Rsch. u. IlrhR. 1927 S. 706), wo es sich um eine Klage der Lysolfirma Schülke L Mayr in Hamburg gegen das Bibliographische Institut in Leipzig handelte. Der Grund war dieser: »Meyers Konversationslexikon« enthält unter dem Stich wort »Lysol« eine Beschreibung der chemischen Zusammensetzung des unter dieser Bezeichnung vertriebenen Desinfektionsmittels, ohne zu erwähnen, daß das Wort »Lysol« ein eingetragenes Warenzeichen der Klägerin sei. Die Klägerin fühlt sich durch die Weglassung dieser Er wähnung insofern beeinträchtigt, als dadurch die schon ohnehin bestehende Gefahr, daß ihr Wortzeichen zur reinen Beschaffen heitsangabe (sogen. Warcnname) werde, sie also ihres Zeichen- rcchts verlustig gehe, sehr vermehrt werde. Sie verlangt daher, nachdem ein dahingehendes briefliches Ersuchen von der Be klagten abgelehnt worden, mit der Klage von dieser, daß sie in der siebenten und in den, künftigen Auflagen des Werkes ent weder die Veröffentlichung eines Artikels unter dem Stichwort »Lysol« überhaupt unterlasse oder hinter diesem Stichwort den Zusatz »eingetragenes Warenzeichen- oder eine sonstige Bemer kung aufnehme, die geeignet sei, die befürchtete Umwandlung zu verhindern. Das Landgericht ZK. in Leipzig hat durch Urteil vom 30. Juni 1926 die Klage abgewiesen. Aus die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Dresden durch Urteil vom 11. November 1926 dagegen der Klage stattgegeben. Das Reichs gericht hat das landgerichtliche Urteil wiederhergestcllt, also den Verlag geschützt. Es spricht in seinem Urteil die wichtigen Ge danken aus: »Das in Z 12 WZG. dem Zeicheninhabcr gewährte absolute Recht verbietet nicht jede Art des Gebrauchs des Zei chens durch einen anderen, sondern nur eine solche, die für den geschäftlichen Verkehr bestimmt ist. Das Warenzeichen muß von dem andern zur Bezeichnung der Ware oder in bezug auf diese verwendet, d. h. so gebraucht werden, daß der unbefangene Durchschnittsverbraucher annimmt, das Zeichen diene zur Unter scheidung der Ware von gleichen und gleichartigen Waren ande rer Herkunft, weise also auf ihren Ursprung aus einem bestimm ten Betriebe hin. Es muß sich mithin um einen warenzeichen mäßigen Gebrauch des Zeichens durch einen anderen handeln. Diese Beschränkung des absoluten Rechts des Zeicheninhabers er gibt sich schon aus dem Zweck des Warenzeichens, welches die Waren des Berechtigten von denen anderer unterscheiden soll, also einen Verkehr voraussetzt, innerhalb dessen eine Verwechse lung denkbar ist« (RGZ. Bd. 190, S. 73). »Es ist nicht ersichtlich, wie in der Ablehnung der Auf forderung der Klägerin durch die Beklagte, den Vermerk über den Zeichenschutz .Lysol' in den fraglichen Artikel auszunehmen, ein Verstoß gegen das Anstandsgesühl aller billig und gerecht Denkenden und daher gegen die guten Sitten liegen sollte«. »Im vorliegenden Fall handelt es sich um nichts weiter, als daß die Beklagte in ihrem Konversationslexikon in ihrem Stich wort .Lysol' nicht hervorgehoben hat, daß dieses Wort Zeichen schutz genießt, sondern es so gebraucht hat, als ob es eine Be schaffenheitsangabe wäre«. »Es kann eine Umbildung des eingetragenen Wortzeichens zum Warennamen nicht anerkannt werden, solange noch ein be teiligter Verkehrskreis, sei es auch nur von Personen, die niit dem Vertrieb des von der Klägerin hergeslellten und unter der geschützten Bezeichnung .Lysol' in den Verkehr gebrachten Des infektionsmittels oder mit der Herstellung oder dem Vertriebe einer ähnlich oder gleich zusammengesetzten Ware befaßt sind, an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die bestimmte Herkunftsstelle festhält. Dafür, daß in diesen fachkundigen Krei sen'durch die Weglassung des Zeichencharakters des Wortes .Lysol' in dem fraglichen Artikel die Gefahr der Umbildung dieses Wortzeichens zum Warennamen begründet werde, fehlt es an einem ausreichenden Anhalt». Umfang der Bindung des Subskribenten bei einem Lieserungs werk. Die Entscheidungen über die Abnahmevcrpslichtung der Subskribenten bei einem bekannten großen Lieferungswerk, dessen Umsang gegenüber der Vorankündigung stark gewachsen ist, mehren sich. Sechs Entscheidungen lagen mir vor, als ich jüngst im Bbl. Nr. 25b den Aussatz »Wachsende oder wuchernde Liefe rungswerke?« schrieb. Eine mir neu zugegangene Entscheidung, und zwar des Landgerichts III Berlin (16. Zivilkammer, vom 29. Juni 1927), kommt zu einem dem Verleger ungünstigen Spruch. Sie stellt fest, daß der Subskribent in dem zu ent scheidenden Fall bereits 190 Lieferungen des Werkes abgenom- inen habe, während die Vorankündigung auf etwa 90 Liefe rungen lautete. Den vom Verlag ausgesprochenen Gedanken, daß die Subskribenten mit dem Verlage eine Art Gesellschaft bilden, deren Gesellschastszweck die Ermöglichung der Durch führung des Unternehmens sei, wird vom Landgericht III ab gelehnt. Die wesentlichen Sätze des Urteils lauten wie folgt: »Der Gedanke, daß die einzelnen Subskribenten unter sich allein oder mit der Verlagsbuchhandlung eine Gesellschaft bilden, deren gemeinschaftlicher Zweck das Erscheinen des Werkes ist, ist 1469
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