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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1927
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- 1927-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1927
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x° 275, 28. November 1827. Redaktioneller Teil. vorhanden ist —, daß hieraus eine dem französischen Verlage schädliche Sonderabgabe entstände, der sich auf fremden Märkten, auch wenn es sich um Ausgaben französischer Autoren oder Künstler handelt, gegen eine sehr mächtige Konkurrenz zu wehren hat, ist es angebracht, die für den Export bestimmten Ausgaben von jeder Abgabe frei zu halten (Artikel 4). Unser Vorschlag, den großen Autorenverbänden, die sich die Einziehung der Abgaben zur Aufgabe gemacht haben, unab hängig von den Kosten dieser Einziehungstätigkeit die Hälfte des Nettoerlöses zuzuwenden, und während eines auf 50 Jahre beschränkten Zeitraumes einen Anteil von 33 Prozent an die direkten Nachkommen, mit denen wir die Vermächtnisnehmer auf die gleiche Stufe stellen, abzusühren, stellt unseres Erachtens die rationellste Lösung des schwierigen Problems der Behand lung der Nachkommen im Urheberrecht dar. Einerseits trägt dieser Vorschlag den Banden Rechnung, die die Autoren mit ihren Blutsverwandten verbinden, andererseits aber jener gei stigen Gemeinschaft, die alle lebenden Autoren und Künstler mit den früheren verbindet, und die ihnen ein größeres Anrecht auf die Ausbeutung dieser Werke gibt als irgend welchen Nach kommen des Autors aus irgendeiner Seitenlinie. Selbstverständlich werden die mit der Einziehung der Ab gaben betrauten Verbände von selbst an ihre Unterstützungs und Pensionssonds die Anteile an den Abgabeerträgnissen ab- sühren, ohne daß diese Verpflichtung in der Verwaltungsakte besonders hervorgchobcn zu werden braucht, die die mit der Er hebung der Abgaben verbundenen Verpflichtungen ansührt. Gesetzliche Bestimmungen ohne Strafsanktion sind leere Buchstaben. Die Einziehung der Einnahmen darf nicht um gangen werden. Der Entwurf geht aber nicht so weit wie die Urheber des Gesetzes von 1861, die in Artikel 30 ihres Entwurfes bestimmten, daß der Tatbestand, daß ein Verleger ein gemein freies Werk, ohne vorher die Abgabe bezahlt zu haben, ver öffentlicht, als Nachdruck anzuschen und demgemäß zu bestrafen sei. Die Ansprüche des bürgerlichen Rechtes ans Schadenersatz nebst den anderen Verpflichtungen auf Grund dieses Tatbestan des erscheinen hinreichend. Es erscheint der Regierung außerdem wünschenswert, daß diese Vorlage nach kurzer Diskussion möglichst bald znm Gesetz erhoben werde. Bei dem internationalen Kongresse, der in wenigen Monaten in Rom eröffnet wird, werden alle Ver bandsstaaten der Berner Übereinkunft auf dem Gebiete des zwischenstaatlichen Rechts die Probleme studieren, zu deren Lösung diese Vertreter jetzt nach einem Ablauf von 19 Jahren wieder zusammentreten. Hierbei wird verglichen werden, was an Abänderungen und Verbesserungen in den internen Urheber- rechtsgesctzgcbungen der Verbandsstaatcn geleistet worden ist, die bald die Entwicklung des zwischenstaatlichen Rechtes beeinflußten, bald von diesen angeregt worden sind. Das großbritannische Gesetz von 1811 (Lopzriglit UM), das rumänische Urheberrcchts- gesetz vom 29. Juni 1823 und das polnische Urhebcrrechtsgcsctz vom 29. März 1926, das tschechoslowakische Verlagsgesetz von 1923, das in vieler Hinsicht den Staaten, die durch Gesetz die vertraglichen Beziehungen zwischen Urheber und Verleger fest legen wollen, ein ausgezeichnetes Vorbild bietet, und schließlich das italienische Urheberrcchtsgesetz von nicht weniger als 74 Ar tikeln zeigen, wie stark und nachhaltig diese Bewegung ist: eine Art von Wettkampf der Nationen zur Verbesserung des Loses der Schöpfer von Werken der Kunst und Literatur. Darf Frankreich sich bei diesem friedlichen Wettkampfe mit dem bescheidenen Scherflcin in Gestalt einiger fragmentarischer Bestimmungen des Gesetzes von 1910 über die Abtretung des Rechtes der Wiedergabe, des Gesetzes von 1920 über das Droit cko suite und des Artikels 22 des Gesetzes vom 25. Mai 1925 begnügen? Will Frankreich sich dort überflügeln lassen, wo es bahnbrechend gewesen ist? Das Parlament wird das nicht wollen. Durch die Annahme dieser Vorlage, durch die rasche Verwirklichung dieses ersten Teiles eines umfassenden Programms, dessen Ziel ein wirkliches Gesetzbuch der künstlerischen, literarischen und wissenschaftlichen Arbeiten ist, wird das Parlament erreichen, daß die französische 1382 Republik auf der Romkonferenz nicht mit leeren Händen dasteht, vielmehr die glorreichen Traditionen von 1791 und 1793 fortseht',. Gesetzentwurf. Der Präsident der Französischen Republik verordnet: Der beigehende Gesetzentwurf ist durch den Minister des Öffent lichen Unterrichts und der Schönen Künste dem Abgeordnetenhaus vorzulegen, der gleichzeitig beauftragt ivirb, die Begründung des Entwurfes in der Sitzung zu geben. Artikel 1. Es wird eine Nationalkasse für Kunst, Literatur und Wissen schaft errichtet. Die Kasse wirb juristische Person und sinanziekl selbständig. Sie gehört zum Ressort des Ministeriums des Lffent- lichen Unterrichts und der Schönen Künste. Diese Kasse soll 1. die Arbeiten der Schriftsteller, Gelehrten und Künstler durch Ehrengaben, Honorare, Reisegelder, Ankauf von Arbeiten oder sonstwie unterstützen; 2. die zur Pflege von Literatur, Wissenschaft und Kunst gegrün deten Institute, insbesondere die Kommunalthcater und die Volkserziehungsinstitute subventionieren; 3. die französischen Unternehmer, die sich mit der Ausgabe oder Neuausgabe aller Arten von Werken oder Sammlungen von literarischem, wissenschastlichem oder künstlerischem Werte be fassen, durch Beihilfen oder in anderer Weise unterstützen; 4. die genaue Durchführung der gesetzlichen Schutzvorschriften sür die Urheber und ihre Werke sicherstellen. Artikel 2. Den Vcrwaltungsrat der Natlonalkasse sür Kunst, Literatur und Wissenschaft bilden folgende Personen: Zwei Senatoren, zwei Abgeordnete, ein Staatsrat, ein Rat vom Rechnungshof; Vertreter der Organisationen der Schriftsteller, Ge lehrten, Künstler und anderer Berussverbände, die an der Tätigkeit dieser Kasse interessiert sind. Außerdem haben die vom Minister des Öffentlichen Unterrichts und der Schönen Künste ernannten Regie rungskommissare und juristischen Berater das Recht, gemäß den Be stimmungen des nach Artikel 11 dieses Gesetzes erlassenen Regle ments an den Sitzungen des Verwaltnngsrates und Len Kommissio nen der Nationalkasse teilzunehmen. Doch darf ihre Zahl nicht 14 der Gesamtzahl der Mitglieder des Verwaliungsrarcs übersteigen. Der Minister des Öffentlichen Unterrichts und der Schönen Knuste leitet die Vollsitzungen des Verwaltungsrates der National kasse. Artikel 3. Die Nationalkasse für Kunst, Literatur und Wissenschaft hat die Befugnis der Popularklage nach Artikel 425, 42k und 428 des Straf gesetzbuches, nach Artikel 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1895 über Betrug in künstlerischen Kragen und nach Artikel 29—35 des Gesetzes vom 31. Dezember 1913 über die historischen Monu mente. Aus Antrag der Nationallasse sür Kunst, Literatur und Wis senschaft wird vom Strafgericht direkte Anklage erhoben. Alle Beschlagnahmen und alle Bußen, aus die auf Grund obiger Bestimmung erkannt wirb, fallen an die Nationalkasse. Artikel 4. Nach Ablauf von 5V Jahren nach dem Tode des Urhebers, wäh rend welcher Zeit ein ausschließliches Recht den Erben oder Rechts nachfolgern zusteht, ist die Ausbeutung der gemeinsrei gewordenen Werke frei unter der Bedingung, daß der Ausbeutende einen Ber- pslichiungsschein unterschreibt, eine Abgabe abzusühren, die nach dem Bruttoerträge seiner Ausbeutung berechnet wird, gleichviel, ob es sich um eine Buchausgabe, sonstige Veröffentlichung, Ausführung oder sonstwie irgendeine Verbreitung handelt. Die Abgabe beträgt wäh rend der nächsten 59 Jahre k vom Hundert. Geschieht die Ausbeutung dieser Werke in Form einer Wieder gabe in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen periodischen Sammel werken (ausgenommen den Fall eines Zitats), so beträgt die in Abs. 1 erwähnte Abgabe die Hälfte der Gebühr, die die lebenden Urheber vertraglich oder nach Handelsbrauch sür die Veröffent lichung ähnlicher Werke in diesen Zeitungen, Zeitschriften oder Sam melwerken erhalten. '> Kurz nach Veröffentlichung des Gesetzentwurfs hat der Fran zösische Verlegerverein dazu Stellung genommen und zwar in einer vollständig ablehnenden Form. Seine auch für den deutschen Buch handel interessanten Argumente werden wir in einer der nächsten Nummern des Börsenblattes abdrucken. Di« Schriftltg.
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