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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1927
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- 1927-11-26
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- 26.11.1927
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275, 26. November 1927. Redaktioneller Teil. Eine Reihe, vyn Gesetzen ist in Frankreich nötig, um tat sächlich das volktzjtRecht der Schriftsteller, Künstler und Ge lehrten gesetzlich sestzulegen. Und mit diesem jetzt vorliegenden Entwürfe muß nach unserer Meinung diese wichtige Reihe ge setzgeberischer Arbeiten beginnen. Die Errichtung einer Nationalkasse für Literatur, Kunst und Wissenschaft entspricht heute einer offenbaren Notwendigkeit. Dezimiert durch den Krieg, erschüttert in ihren Lebens bedingungen, so steht heute die geistige und künstlerische Elite unseres Landes aus, deren künstlerische und geistige Arbeit doch im gleichen Maße wie die industrielle als höchst national an gesehen werden muß. Gewiß, man hört genug banale Redens arten, wenn man feststellt, welche furchtbaren Folgen die Finanz krisis und die Währungskrisis für die Klassen gebracht hat, denen die Mehrzahl der geistigen Arbeiter angehört, und wenn man darauf hinweist, welches erschreckende Mißverhältnis zwi schen der geringen Erhöhung ihrer Einkünfte und dem starken Anwachsen aller Bedürfnisse des täglichen Lebens entstanden ist. Und jener Ausspruch von Beaumarchais an die Schauspieler wird heute erst blutige Wahrheit: »Es heißt im Theater, daß es für den Autor nicht anständig sei, nach niederem Gewinn zu streben, sein Ziel sei vielmehr der Ruhm. Das ist richtig, der Ruhm lockt. Aber man vergißt, daß die Natur uns dazu zwingt, um ein Jahr vom Ruhme zu leben, 365mal zu essen, und wenn der Krieger, der Beamte den ihren Diensten zukommenden vor nehmen Lohn ruhig einstreichen, warum soll der Liebling der Musen, der doch seinen Bäcker bezahlen muß, sich nicht auch von den Theatern bezahlen lassen?« So geistreich auch der Einsall eines großen Künstlers ist, der davon spricht, daß man den Künstlern nicht Mut machen solle zu ihrem Berufe, — allerdings erst, nachdem er selbst zu Ruhm und Vermögen gekommen war — man kann doch über dieser romantischen Idee, daß der Künstler nur in Verzweiflung und Herzensangst wirkliche Kunstwerke schaffen könne, nicht über sehen, wie besorgniserregend eine solche Lage für die Zukunft der Nation, für den Glanz ihrer Intelligenz in der Welt ist, wie richtig es also ist, dieser Lage zu begegnen. Aber man kann nicht leugnen, daß die Finanzen des Staates eine merkliche Vergrößerung der Ausgaben zur Förde rung der wissenschaftlichen, künstlerischen und literarischen Arbei ten nicht vertragen. So muß man also darauf sinnen, die notwendigerweise un zulänglichen Mittel des Staats durch andere Mittel zu ergänzen, insbesondere durch Zuwendungen von privater Seite. Es ist eine gerade in letzter Zeit oft bewiesene Tatsache, daß Unter stützungen und Legate weniger gern an den allzu abstrakten, un persönlichen Staat als an eine selbständige Kasse, insbesondere an solche, die erst in letzter Zeit gegründet worden sind, zuge wendet werden: so insbesondere an die Kasse für wissenschaft liche Untersuchung, Vereinigung der öffentlichen Bibliotheken - Frankreichs, Französische Akademie in Rom und insbesondere an die Kasse der Nationalmuseen, die in ganz besonderem Um fange hochherzige Zuwendungen erhalten hat. Der gleiche Erfolg darf für eine zu gründende National kasse für Literatur, Kunst und Wissenschaft erwartet werden. Es gibt unter denjenigen, deren Vermögen in den letzten Jahren erst entstanden ist oder sich stark vergrößert hat, sehr viele Mäcene, denen nur eine in aller Öffentlichkeit gebotene Möglichkeit fehlt, ihren Überfluß an Reichtum dankenswert zu verwenden. Jeder wird durch die Wichtigkeit des neuen Instituts über rascht sein, über das dieser Vorschlag handelt, durch die Größe des Gegenstandes, so wie er in Artikel 1 dieses Gesetzesvorschlages enthalten ist. Im letzten Jahre haben Regierung und Parla ment, um den öffentlichen Staatskredit zu festigen und die Staatsschulden auf ein erträgliches Maß zurückzuschrauben, durch ein konstituierendes Gesetz eine Art von besonderem Finanz institut geschaffen, die autonome Amortisationskasse. Ein ge wöhnliches Gesetz ist ausreichend, genügend, um eine Staats kasse für Literatur, Kunst und Wissenschaft zu gründen, die die Aktivität der Intellektuellen, der Künstler unseres Landes retten und unterstützen, ihr Ansehen im Auslande fördern ^oll, die somit nationalen Interessen allerersten Ranges dient. 1380 Es ist unmöglich, hier alle Fälle anzuführen, in denen diese Nationalkasse helfen soll. Artikel I des Gesetzesvorschlages gibt die wichtigsten an: finanzielle Unterstützung entweder in aller Öffentlichkeit in Form einer Ehrengabe, die so die öffentliche Aufmerksamkeit aus den Preisträger lenkt, oder auch in aller Stille, insbesondere durch Kredit an Intellektuelle sein wunder voller Gedanke der Schule von St.-Simon), Reiseuntcrstützungen, die heute mehr denn je für unsere Schriftsteller und Künstler nötig sind, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ins Ausland zu gehen, somit die Schranken, die die Inflation ihnen errichtet hat, zu durchbrechen, Ankauf von Werken für unsere Museen und Bibliotheken, Subventionen für Stadttheater, um so den Anregungen zu folgen, die der Vorschlag Constans enthält, und schließlich Subventionen oder Subskriptionen aus Ausgaben oder neue Ausgaben solcher Werke, deren Wert unbestreitbar ist, wenn diese Ausgaben ganz bedeutende Kosten verursachen. Oft scheinen die Interessen der Autoren denen der Ver leger zu widerstreben. Aber man muß zum Besten der intellek tuellen und künstlerischen Produktion die zahlreichen Fälle be trachten, wo diese Interessen die gleichen sind. Man muß an erkennen, daß viele Verleger und gerade die, deren Wagemut und Geschmack es zu danken ist, daß die schönsten Werke unseres Landes im In- und Auslande verbreitet werden, sich einer Auf gabe widmen, die weit über die eines Durchschnittskausmanns hinausgeht. Die Nationalkasse kann gerade wegen ihres organischen Auf baues besser als irgendein Staatsministerium, das sich noch mit ganz anderen Aufgaben zu beschäftigen hat, über den Schutz des Urheberrechtes und über ihre Werke wachen und wird widrigen falls Eingriffe durch die Strafbestimmungen abwehren. Artikel 3 des Gesetzentwurfes, der der Nationalkasse diese Befugnis gibt, lehnt sich an eine gesetzliche Bestimmung der jüngsten Zeit an: an Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Mai 1925 über das äöxSt legal. In der Verwaltung der Nationalkasse für Literatur, Kunst und Wissenschaft muß den Vertretern der Organisationen der Schriftsteller, Künstler und Gelehrten der größte Einfluß ein? geräumt werden, wie cs Artikel 2 tut. Diese Bestimmung entspricht außerdem einer allgemeinen Entwicklung im In- und Auslande, die sich in einer enger wer denden Zusammenarbeit von Politischen und Verwaltungsorga nen mit den Berufsorganisationen äußert, zwecks Beaufsich tigung, ja sogar zwecks Leitung von Staatsgeschäften, einer Be wegung, die dahin abzielt, unmerklich die Struktur der alten Regalien, wenn auch in wesentlich vertiefter Weise zu über nehmen. Die Organisationen der geistigen Arbeiter sind bisher regelmäßig unbedeutend gewesen, aber sie haben dank der hin gebenden Arbeit einzelner in den letzten Jahren bemerkens werte Fortschritte gemacht. Und indem man ihnen neue und wichtige Vorrechte einräumt, anerkennt man die Erfolge dieser Bemühungen, trägt somit zu ihrer Entwicklung bei. Staatliche Subventionen, private Zuwendungen, Bußen, Strafen und anderes, das alles wird die Einnahmen dieser Kasse bilden. Aber wir schlagen darüber hinaus vor, als Einnahmen sür diese Kasse auch das Ergebnis von Abgaben zu buchen, die bei der Ausbeutung gemeinfreier Werke zu erheben sind, und so geht unser Vorschlag dahin, einen Schritt weiter zum uneingeschränkten Urheberrecht*) zu tun dadurch, daß ein Teil dieser Einnahmen für die nächsten Erben des Urhebers und ihre Vermächtnisnehmer reserviert bleibt. »Die Frage des äomains public pa^Lnt steht jetzt auf der Tagesordnung. Gesetzesentwürfe, Kongreßbeschlüsse, Resolu tionen der Organisationen der Gelehrten und Künstler, Dis kussionen in allen möglichen Kommissionen, Aufrufe der Autoren, Enqueten, Aufsätze: eine wahre Sturmflut ist über uns herein gebrochen«. Gesperrt vom Übersetzer.
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