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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1884
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1884
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- Deutsch
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64, 17 März. Nichtamtlicher Theil. 1279 zu Verwechselungen mit wesentlich verschiedenen Rechtsverhältnissen im Buchhandel verleiten könne — mit dem Speditionsgeschäft des Leipziger „Kommissionärs", der ehemals in der Thal Kommissions geschäfte betrieb und daher seinen Namen führt, mit dem „Commis sionsverlag" und, wie man noch hinzufügen könnte, mit den „Commissionssendungen" ausländischen Sortiments u, dgl. Ich gehe auf diese Einzelheiten ein, um zu zeigen, zu welchen, Wirrwarr die Behandlung des Buchhandels nach der handelsrechtlichen Schablone führen würde; denn daß er hiernach im Kern seiner Verkehrsart als Commissionsgeschäst ausgefaßt werden würde, ist ziemlich zweifellos, weil schon oft genug durch die That- sache bestätigt. Nach Herrn Bolm scheint freilich das Handelsgesetz buch für den Buchhandel ausreichend gesorgt zu haben, denn als rein buchhändlerische Usancen, über welche dasselbe keinerlei Be stimmungen enthält, bezeichnet er lediglich 1.) das Verhältniß zum Commissionär und 2.) die Abrechnung. Für die anderen Rechtsver hältnisse, fügt Herr Hobbing hinzu, ist durchgängig das Handels gesetzbuch maßgebend. Das wäre höchst eigenthümlich; denn gerade jene beiden Ver hältnisse, das Verhältniß zum Commissionär und die Abrechnung, enthalten im handelsrechtlichen Sinne am wenigsten Eigenartiges. Die Grundfrage, ob der Buchhandel, seiner herrschenden Betriebs weise nach, auf das Commissionsgeschäft zurückzuführen sei oder nicht, kommt dabei nicht in Betracht. Der Buchhandel könnte im Widerspruch mit den Specialitäten der älteren und neueren Jurisprudenz auf bloßem Commissionshandel beruhen, ohne daß sich damit an jenen beiden Verhältnissen etwas zu ändern brauchte. Auch nach meinen äußeren Erfahrungen bilden das Verhältniß zum Commissionär und die Abrechnung keineswegs den aus schließlichen oder auch nur häufigeren Gegenstand von Streitig keiten. Seit Jahren werde ich von der Geschäftswelt in Deutsch land, Oesterreich und der Schweiz, zuweilen auch aus juristischen Kreisen, um meine Meinung in gewohnheitsrechtlichen Dingen ersucht, ebenso habe ich auf Verlangen auswärtiger streitender Parteien öfter vor Gericht als Obmann sunctionirt; aber die dabei vorkommenden Streitigkeiten über Remittenden und Disponenden hängen nicht immer mit der Abrechnung direct zusammen, und bezüglich des Verhältnisses zum Commissionär erinnere ich mich nur einer, aber mehrfach sich wiederholenden Streitfrage, nämlich nach der Haftpflicht für die am Leipziger Platze verloren gehenden fremden Beischlüsse. Wie steht es nun in Wahrheit um das Handelsgesetzbuch, soweit der Buchhandel in Frage kommt? Professor Buhl in seiner Abhandlung über „das Conditionsgeschäft" (Goldschmidt's Zeit schrift für Handelsrecht. Band XXV.) sagt hierüber: „Obschon übrigens das Handelsgesetzbuch die Geschäfte des Buchhandels in den Kreis der Handelsgeschäfte ausgenommen hat, ist leider eine besondere gesetzliche Regelung derselben nicht er folgt. Man ist daher bei ihrer Beurtheilung namentlich auf die Usance und das gemeine Recht angewiesen. Bei Entscheidung eines einzelnen Falles ist dann insbesondere auf die buchhändlerischen Geschäftsgebräuche und auf die Be stimmungen zu achten, welche viele Buchhändler als lox contraotus für den Verkehr mit ihrer Firma aufzustellen pflegen." Nach den Herren Bolm und Hobbing sollte man ferner an nehmen, daß die buchhändlerische Geschäftswelt ganz besonders ge neigt sei, sich hinter ihren Usancen zu verschanzen, selbst dann, wenn allgemeine Rechtsgrundsätze, die auf den Buchhandel wie aus jeden kaufmännischen Zweig passen, die Berufung auf besondere Bräuche sonderlich und unstatthaft erscheinen lassen. Nach meinen Erfah rungen und Beobachtungen ist ungefähr das Gegentheil der Fall, so zwar, daß man mehr geneigt ist, allgemeine handelsrechtliche Be stimmungen gegen wirkliche und begründete Bräuche anzurufen, als umgekehrt. Ganz natürlich, denn noch so begründete Usancen, wenn sie etwas von der allgemeinen Heerstraße solcher Erörterungen ab liegen, sind unter Umständen vor Gericht entweder schwer oder gar nicht zu erweisen. Es kommt vor, daß Klagen deshalb zurückgezogen werden müssen. Oben aber habe ich schon angedeutet, daß die Feststellung und namentlich die formale Anerkennung ihrer internen Bräuche für die buch händlerische Geschäftswelt von jeher nicht viel Sympathisches gehabt hat. Ja, wenn sich Jedermann seinen Usancen-Codex selber zurechtlegen könnte! Ein einziges Mal, bei der Haftpflicht-Conven tion vom Jahre 1847, gelang es dem Börsenverein, eine größere Anzahl Mitglieder für die förmliche Anerkennung einer Feststellung dieser Art zu gewinnen, aber dies Ivar auch keine streng gcwohnheits- rcchtlichc Fixirung, sondern eine Uebereinknnft, ein Kompromiß zwischen Verlags- und Sortimentshandel. Später scheinen sich die Börsenvereinsvorsteher, wie ich aus einem bestimmten Falle münd licher Erörterung mit dem verstorbenen Vorsteher Julius Sprin ger schließen zu dürfen glaube, von diesem Gebiete grundsätzlich fern gehalten zu haben. Deshalb mehrten sich nach und nach die „Geschäftsbestimmungen" der einzelnen Verlagshandlungen, die, ob sie nun vom allgemeinen Brauch und Herkommen mehr oder weniger abweichen, selbstverständlich für Jedermann bindend sind, der daraufhin in Verbindung mit den betreffenden Firmen tritt, welche aber auch im Laufe der Zeit zur Folge haben können, daß sich rechtliche und andere Consequenzen daraus entwickeln, welche gerade dem Interesse des Verlagshandels nicht sehr genehm sein dürften. Was versteht man nun unter Usancen und wie weit geht ihre praktische Bedeutung? Die Usancen bilden in der Hauptsache die Naturgesetze unseres modernen Verkehrs, wie er sich nach dem Ende des Tauschhandels, also etwa seit dem letzten Drittel des 18. Jahrhunderts, zunächst auf Grundlage der Neuigkeitssendungen und dann der ä condition- Bcwilligungen älterer Artikel zwischen Verlags- und Sortiments handel entwickelt hat. Das was man Usancen nennt im Zusammen hänge nachzuweisen mtd zu begründen, dazu gehört demnach nicht bloß eine möglichst genaue Kunde der verschiedenen Geschäftszweige und, was unerläßlich, eine längere Beobachtung des Leipziger Cen tralverkehrs, sondern auch Vertrautsein mit der Geschichte des Buch handels. Die Arbeit ist sogar im Wesentlichen eine historische und ohne diese Eigenschaft von ziemlich fraglicher Bedeutung. Ich selbst bin der Meinung, daß es genügt, bei dem soeben bezeichnten Zeit punkte, dem Ansange des modernen Buchhandels, anzuknüpfen, wie wohl ich es namentlich bei der zweiten erweiterten Auflage meines Werkes nicht versäumt habe, auch über den Buchhandel des 16. und 17. Jahrhunderts einen Ueberblick zu geben. Einem meiner Kritiker, dem hier mehrfach genannten Professor Buhl, genügt dies jedoch keineswegs. Nach ihm verdienen gerade die ältesten Zeiten eingehende Berücksichtigung. Besonders ungern vermißt er das Eingehen auf die mannigfachen Associationen des 15. und 16. Jahrhunderts, auf die verschiedenen Abstufungen des für den älteren Buchhandel so wichtigen Tauschgeschäfts und auf die Entwickelung der Großsortimentc. Ich verweise hierauf nur, um zu zeigen, wieweit sich die Wurzeln unserer Einrichtungen und Gewohnheiten nach der Auffassung wissenschaftlicher Juristen zurück erstrecken können, vermag mich aber der damit vertretenen Ansicht nicht anzuschließen; denn erstens sind jene Dinge theilweise von rein geschichtlichem Interesse; dann aber ist die historische Forschung für jenen Zeitraum eine Specialausgabe, der ihrerseits noch Manches aufzuklären bleibt. 182»
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