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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1931-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1931
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- Deutsch
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^ 193, 21. August 1931. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins Nr. V. Börsenblatt f. b.Dtschn.Buchhandel. Übertragung von Verlagsrechten, so gelten als übertragen nur Lie Rechte, die dem Verleger notwendig sind, um das Werk verlegerisch m der üblichen Form zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der nach meinem Dafürhalten mit Recht gebrachte Einwand, daß die Rund funkübertragung nach der Ansicht des Reichsgerichts — vgl. Bd. 113 S. 413 flg. — doch als eine Verbreitungsbofugnis, nicht als ein öffentlicher Vortrag anznfehen sei, ist yom Reichsgericht nicht als zu treffend anerkannt morden. Die Sachlage ändert sich nicht dadurch, daß in dem Verlagsvcr- trag von Übersetznngsrechten und Nachdrucksrechten gesprochen wird. Diese beiden Befugnisse haben mit der Befugnis, das Werk durch Rundfunk zu übertragen, nichts zu tun. Es kann daher nach dem gegenwärtigen Stande der Rechtspre chung ein Anspruch des Verlags auf Überlassung von Honoraren aus der Verbreitung des Verlagswerkes durch Rundfunk nicht anerkannt werden. Leipzig, den 15. Dezember 1639. vr. H i l l i g, Justizrat. Ncdaktionsvcrtrag. Eine Druckerei gibt als Verlegcrin eine illustrierte Monatsbei- lagc unter einem bestimmten Haupttitel heraus. Die Auflage erscheint je nach der örtlichen Verbreitung >in zwei Hauptgebieten mit einem diese Verbreitung kennzeichnenden Untertitel. Die Druckerei ist Eigen tümerin des Blattes. Die Schrlftlcitnng besorgt seit der Gründung — seit etwa 7 Jahren — ein Redakteur, der gleichzeitig Direktor eines Presseverbandcs in einem Teil des Verbreitungsgebietes ist. Er erhält für die Nedakteurtätigkeit (Schristlcitmig) für jede Num mer eine feste Vergütung von 250 Mk. Ein schriftliches Abkommen zwischen Redakteur und Druckerei besteht nicht. Die Kosten für die Herstellung der einzelnen Nummer trägt die Druckerei. Der Schriftleiter legt infolge persönlicher Verstimmungen, die ihren Grund nicht in den Beziehungen zu der Druckerei haben, son dern sich auf einen Großabnehmer der Beilage beziehen, die Schrift leitung von einer Nummer zur anderen nieder mit der Begründung, es sei ihm physisch nicht mehr möglich, ein Blatt herauszugeben, wel ches einem Sonntagsblatt beigelegt werde, dessen Herausgeber ihm unsympathisch sei. Gleichzeitig kündigt er der Druckerei an, er werde vom 1. Januar 1631 ab ein neues, ganz gleiches Blatt gründen und den Abnehmern der im Verlage der Druckerei erscheinenden Monats- beilage, die aus dem einen Absatzgebiet stammen, zum Bezüge an- bietcn. Fragen: 1. Kann der Redakteur, ohne eine Kündigungsfrist ein zuhalten, die Schriftleitung von einer Nummer zur anderen niederlegen? 2. Ist er berechtigt, ein Konkurrenzunternehmen zu gründen, durch welches der Druckerei ein großer Teil der Bezieher aller Wahrscheinlichkeit nach abspenstig ge- gemacht wird? Zu 1. Der Ncdaktionsvertrag ist kein einheitliches Nechtsgebilde. Je nach dem Tatbestand des betreffenden Falles kann ein Verlags vertrag und ein Gesellschaftsvcrtrag, ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorliegen. Nach den knappen Angaben, die gemacht worden sind, scheiden Verlagsvertrag und Gesellschaftsvertrag ohne weiteres aus. Für die Frage, ob Werk- oder Dienstvertrag vorliegt, ist entscheidend, ob es sich um die Erbringung einer bestimmten, in sich abgeschlossenen Leistung oder um fortgesetzte Leistungen handelt, bei denen es nicht auf das Endergebnis ankommt, sondern bei denen der Herr des Unternehmens immer neue Leistungen fordern kann. Maßgebend ist auch die Art der Honorierung. Erfolgt diese in Zeitlohn, so liegt Dienstvertrag vor, erfolgt sie in Bogen- oder Pau schalhonorar, so spricht diese Tatsache für einen Werkvertrag. Die Redaktion von Zeitschriften steht allgemein unter dem Recht des Dienstvertrages. Vgl. zu diesen Ausführungen: Elster, Der Redak tionsvertrag, abgedruckt IW. 1615 S. 257 flg. Ich nehme im vor liegenden Falle Dienstvertrag an. Denn es ist nicht gesagt, daß die Leistung des Schriftleiters von vornherein nur auf die Herstellung einer einzelnen Nummer der Zeitschrift gerichtet ist, sondern aus die dauernde Schriftleitung, wie das aus dem Umstand hervorgeht, daß das Verhältnis bereits 7 Jahre gedauert hat. In Ermangelung vertraglicher Bestimmungen über die Dauer des Dienstvertrages ist das Kündigungsrecht nach BGB. § 927 zu beurteile». Nach dieser Bestimmung ist ein zur Dienstleistung Ver pflichteter, wenn er, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen werden, zur jedcrzeitigen Kündigung des Vertrages berechtigt. Jedoch darf der Dienstpflich tige nur in der Art kündigen, daß sich der Dienstberechtigte die 28 Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitigc Kündigung vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist hier nicht gegeben. Persönliche Verstimmung, die von der Druckerei nicht verschuldet zu sein scheint, ist kein wichtiger Grund. Die unzeitige Kündigung verpflichtet aber den dienstpflichtigen Schriftleiter nur, der dienstberechtigten Druckereidcn aus der unzciti- gen Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen. Eine Möglichkeit, den Dienstverpflichteten zur Aushaltung einer bestimmten Frist zu zwingen, ist nicht gegeben. Zu 2. Da offenbar in dem mündlich getroffenen Abkommen mit dem Schriftleiter ein Wettbewerbverbot nach Auflösung der vertrag lichen Beziehungen nicht enthalten ist, so besteht ein Recht der Druckerei, den Schriftleiter an der Gründung einer Konkurrenzzeit schrift zu hindern, nicht. Eine andere Frage ist es, ob sich der Schriftleiter mit der Grün dung eines solchen Konkurrenzunternehmens, das den ausgespro chenen Zweck hat, die Druckerei durch Abspenstigmachung ihrer Be zieher zu schädigen, eines unlauteren Wettbewerbs oder einer Hand lung schuldig macht, die nach dem Empfinden rechtlich denkender Leute gegen die guten Sitten verstößt. Diese Frage kann erst beant wortet werden, wenn die Konkurrenzzeitschrift-vorliegt. Der unlau tere Wettbewerb bzw. das Handeln gegen die guten Sitten kann nicht schlechthin in der Veranstaltung einer Wettbcwerbzeitung gesehen werden. Vielmehr hängt es von der Art des Vorgehens, von den ge wählten Mitteln, von der Propaganda und der Werbung der Be zieher ab, ob ein solcher Tatbestand gegeben ist. Leipzig, den 23. Dezember 1939. vr. Hillig, Justizrat. Urheberrechtlicher Schuß der Abänderungen, welche der Herausgeber eines Sammelwerkes für den Schulgcbrauch zulässigerweise vor- genommcn hat. Der anfragende Verlag hat ein erdkundliches Quellenbuch für den Schulgebrauch verlegt. Das sechsbändige Werk enthält neben Original beiträgen eine große Anzahl Nachdrucke aus Reise- und anderen Werken. Bei jedem nachgedruckten Beitrag ist die Quelle angegeben. Die sich für den Schulgebrauch erforderlich machenden Änderungen sind mit persönlicher Einwilligung der noch lebenden Urheber vor genommen worden. Ein zweiter Verleger gibt eine Heftfolge heraus, die zum Teil die gleichen nachgedruckten Beiträge enthält, wie das bei dem ersten Verleger erschienene Werk. Die Beiträge sind aber nicht in der Originalfassung in dem zweiten Werke abgedruckt, sondern in der jenigen Fassung, wie sie die Beiträge in dem Werte des ersten Ver lages erhalten haben. Nach den vorliegenden Feststellungen des Herausgebers des Werkes des ersten Verlags hat der Verfasser des zweiten Verlags werks alle stilistischen Verbesserungen, Fremdwortverdeutschungen und Kürzungen aus dem ersten Verlagswerk übernommen, ohne die Quelle anzugebcn, aus welcher die Entnahme erfolgt ist. Frage: Liegt eine Verletzung des Urheberrechts an dem ersten Werke durch die Übernahme der Änderungen vor, oder wenigstens ein Verstoß gegen die Verpflichtung der deut lichen Quellenangabe nach Lit.UG. § 25? Das erdkundliche Quellenbuch des anfragenden Verlags, das von zwei Gelehrten herausgegeben wird, enthält in den einzelnen Bän den die getrennten Beiträge mehrerer. Es ist also ein Sammelwerk im Sinne von LitUG. § 4. Das Urheberrecht am Sammelwerk steht den Herausgebern ge meinschaftlich zu. Dabei erscheint es mir nicht zweifelhaft, daß die Sammlung und Sichtung der einzelnen Beiträge in den einzelnen Bänden und im Gesamtwerk eine literarische Tätigkeit darstcllt, deren Ergebnis eine selbständige wissenschaftliche und daher Urheberrecht beanspruchende Arbeit ist. Der Abdruck einzelner Beiträge — sei es mit Zustimmung des Originalurhebers des einzelnen Beitrages, sei es unter Benutzung der Zitiervorschrift in LitUG. 8 19 Ziff. 4 — in einem anderen Sammelwerk berührt zunächst das Urheberrecht des Verfassers des Einzelbeitrages. Ob durch die Übernahme eines einzelnen Beitrages in ein anderes Sammelwerk auch das Urheberrecht des Herausgebers des Sammelwerkes verletzt wird, ist Tatfrage. Im vorliegenden Falle betrifft jedenfalls der Nachdruck die Arbeit der Herausgeber des Sammelwerkes, nämlich diejenigen Abänderungen, welche an den abgedruckten Originalbeiträgen anderer Verfasser in Beachtung der Vorschriften in LitUG. § 24 von den Herausgebern vorgenommen worden sind. Es bleibt also nur übrig zu untersuchen, ob diese von
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