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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1931
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- 1931-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1931
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sstli 193, 21. August 1931. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins Nr. V. Börsenblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. der abgesetzten Exemplare, einschließlich der gebuchten Freiexemplare, übereinstimmt, so hat der Verfasser sein Recht überschritten. Der Umstand, baß in den Vereinbarungen über Vertragsnormen bei wissenschaftlichen Verlagswerken in Punkt 19 der Verfasser be rechtigt sein soll, durch einen gerichtlich vereidigten Bücherrevisor die Nachprüfung nicht nur der Auslieferungs-, sondern auch der Be- standszisssrn vornehmen zu lassen, wird durch die gesetzliche Bestim mung nicht gedeckt. 8. Die Frage, ob und in welcher Höhe der Verleger in Verlust geratene, also nicht abgesetzte Stücke, von der honorarpslichtigen Aus lage abziehen kann, ist oben beantwortet. Leipzig, den 29. Mal ISA. Justizrat vr. Hillig. Verramschungsrecht des Verlegers. — Übertragbarkeit von Verlags rechten. Der ansragende Verlag hat mit einem Verfasser einen schrift lichen Berlagsvertrag vom 8. Februar 1S28 abgeschlossen, in welchem der Verfasser das Verlagsrecht für sämtliche Auslagen an einem Vcr- lagswerk dem Verlag überträgt. 8 7 des Vertrags bestimmt: »Sollte wider jedes Erwarten der Absatz des Buches so gering sein, daß aus wirtschaftlichen Gründen eine Einstampfung erfolgen muß, so gilt die Genehmigung hierzu vom Verfasser im voraus als erteilt. Besondere Ansprüche aus der Einstampfung entstehen nicht für ihn. Der Verlag muß aber vor Einstampfung dem Verfasser die vorhandene» Restbestände zur Übernahme zum dann geltenden Her-, stellungspreis anbieten. Mit der Übernahme der vorhandenen Rest- beständc sowie mit der Einstampfung erlischt dieser Vertrag.» Das Buch sollte vertragsgemäß in der Romanreihe einer zu gründenden Aktiengesellschaft — Tochtergesellschaft — des Ver lags erscheinen, auf die die Rechte und Pflichten des Verlags ans dem Verlagsvertrag übergehen sollten. Der Verlag hat dann, nach dem die »Vertriebsort« für die Buchreihe so weit wie möglich durch die Tochtergesellschaft ausgeschöpft war, die Restbestände der Reihe »pro lorma« wieder übernommen und die vorhandenen Restbestände einschließlich der Verlagsrechte an eine Grossobuchhanblung verkauft. Ist der Verfasser berechtigt, gegen diese Übertragung des Verlagsrechts und gegen den Verkauf der Bestände Einspruch zu erheben? Der Tatbestand muß zunächst ergänzt werden. Ich unterstelle, baß nicht nur die Bestände, sondern auch bas Verlagsrecht von der Tochtergesellschaft des Verlags auf den Verlag übertragen worden sind. Andernfalls wäre der Verlag gar nicht in der Lage gewesen, das Verlagsrecht an eine Grossobuchhanblung weiterzugeben. Es ist ferner sestzustellen, baß ein Widerspruch des Verfassers gegen diese Rllckübcrtragung der Verlagsrechts und Bestände seitens der Tochtergesellschaft aus den Verlag nicht erfolgt ist. Dieser Wider spruch richtet sich vielmehr gegen die Übertragung der Verlagsrechte und der Bestände auf die Grossobuchhanblung. Da der Verlagsvertrag eine Bestimmung über die Übertrag barkeit des Verlagsrechts nicht enthält, ist zu untersuchen, ob der Verlag aus Grund von V8. 8 28 zur Übertragung des Verlagsrechts berechtigt ist. Der Verlag stützt dieses Recht zunächst darauf, daß die von der Übertragung betroffenen Verlagsrechte sich aus eine be sondere, geschlossene Verlagsgruppe beziehen, da er in seinem Verlag andere Romane als diejenige», welche in der Romanrelhe enthalten sind, nicht verlegt habe. Das soll als richtig unterstellt werden. In einem solchen Kalle gilt der Grundsatz, daß die Übertragung nicht der Zustimmung des Verfassers, dessen Werk zu der Verlagsgruppe gehört, bedarf. Trotz der an sich zulässigen Übertragung der Verlagsrechte bleibt jedoch bei dem ursprünglichen Verleger die aus dem Ver lagsrecht sich ergebende Verpflichtung, bas Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten, obwohl er verlagsrechtlich hierzu dem Erwerber des Verlagsrechts gegenüber nicht mehr befugt ist. Er hastet also dem Verfasser gegenüber nach wie vor dafür, daß die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in der zweckentsprechen den und üblichen Weise vorgenommen wird. Vgl. VG. 814. Die Regel ist, baß der Erwerber des Verlagsrechts dem veräußernden Verleger gegenüber die Verpslichtung übernimmt, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die begleitenden Umstände des Kalles, nämlich der Verkauf an eine Grossobuchhanblung und vor allen Dingen das Schreiben des Verlags an den Verfasser vom LS. April ISA führen jedoch zu dem Schluß, daß der Erwerber eine solche Verpslichtung nicht übernommen hat, daß es sich vielmehr um eine sogenannte Verramschung der Bestände handelt. Eine Verramschung ist nicht eine Verbreitung des Werkes in der üblichen Weise. Eine solches Recht steht dem Verleger nur dann zu, wenn kein Zweifel darüber besteht, baß aus dem Wege der üblichen Verbreitung ein Absatz des Werkes nicht mehr möglich ist. Nicht jede Stockung im Absatz rechtfertigt eine derartige Maßnahme. Der Absatz muß dauernd und auf längere Zeit ausgeblieben sein und es dürfen auch keine begründeten Hoffnungen bestehen, daß dieser Absatz sich in absehbarer Zeit wieder einftellen oder heben wird. Kür das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Verleger beweispslichtig. Sind die Bestände des Werkes mit dem Verlagsrecht an eine Grosso- buchhandlung unter Umstände» verkauft worden, die einer Ver ramschung gleichkommen und verramscht dann der Erwerber der Be stände und des Verlagsrechts die Bestände, so kann der veräußernde Verleger sich immer noch dem Verfasser gegenüber darauf berufen, daß die Voraussetzungen für eine solche Verramschung gegeben sind. Im vorliegenden Kalle ergeben sich aber aus der oben wörtlich wiedergegebenen Bestimmung in 8 7 des Verlagsvertrages gewisse Bedenken. In dieser Bestimmung wird nur bas Recht des Verlegers anerkannt, die Bestände, wenn der Absatz des Buches so gering ist, daß aus wirtschaftlichen Gründen eine Einstampfung erfolgen muß, einzustampsen. Dagegen wird das Verramschungsrecht nicht erwähnt. Bel dieser Sachlage ist die Annahme nicht ungerechtfertigt, daß dem Verlag ein Recht, Restbestände zu verramschen, nicht gegeben sein sollte. Der Verfasser kann sich jedenfalls darauf berufen, baß sür seinen schriftstellerischen Ruf ein Verschwinden seines Buches vom Markte weniger nachteilige Folgen hat, als wie eine Verschleuderung der Bestände unter Umständen und zu Preisen, welche ihn als Schrift steller herabsetzen. Ergibt sich also aus dem Vertrag, daß eine Verramschung nicht stattfinden sollt«, so hat es dabei sein Bewenden. Ohne eine solche Vertragbestimmung folgt bas Recht des Ver legers zur Verramschung der Bestände aus BG 8 21. Nach dieser Bestimmung bars der Verleger den Ladenpreis ermäßigen, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werben. Ob und wann eine solche Jnteressenverletzung eintritt, kann im einzelnen Fall zu Streitigkeiten führen. In jedem einzelnen Fall sind die wider streitenden Interessen von Verleger und Verfasser nach Treu und Glauben auszugleichen. Allfeld — im Kommentar zum BG 2. Aufl. 8 21 Bem. 2 — bezeichnet berechtigte Interessen als solche, deren Verfolgung die menschliche Gesellschaft billigt, denen daher auch das Recht seine Anerkennung nicht versagen kann. Befolgt man diese Grundsätze, so ergibt sich daraus ohne weiteres der Schluß, baß ein Versasfer nicht berechtigt ist, der Herabsetzung des Ladenpreises zu widersprechen, wenn diese Maßnahme vernünftigerweise dazu dient, den Absatz des Werkes zu ermöglichen. Eine Herabsetzung des Ladenpreises liegt aber auch dann vor, wenn die Vorräte eines Werkes verramscht werden. Ich komme also zu dem Endergebnis, baß unter den angegebenen Voraussetzungen ein Verramschungsrecht des Verlags besteht, daß aber im vorliegenden Kall die Bestimmung in 8 7 des Berlags- vertrages zu Bedenken Anlaß gibt. Leipzig, den 11. Mai ISA. vr. Hillig, Justizrat. Geltungsbereich eines VcrlagSvertrages über eln literarisches Werk. Der ansragcnde Vertag hat im Jahre 1S22 mit der Witwe eines verstorbenen Autors über drei Werke des Verstorbenen einen Ver lagsvertrag abgeschlossen. Nach 8 1 dieses Vertrages übergibt die Witwe bem Verlag die drei Werke zur Veröffentlichung in Buch form. In 8 6 werden übersetzungsrechte oder Nachbrucksrcchte er wähnt und über den Erlös aus diesen Rechten Bestimmungen zwischen Verlag und der Witwe getroffen. Krage: Bezieht sich die Geltung dieses Verlagsvertrags auch auf die Verbreitung des Werkes durch Rundfunk, ist insbeson dere der Verlag analog den Bestimmungen über llber- setzungs- und Nachdrucksrechte an den aus Runbfunkver- breituug erzielten Honoraren zur Hälfte beteiligt? Nach der zur Zeit feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts — vgl. insbesondere Urteil des Reichsgerichts vom 18. Kebr. 1S2S Bd. 128 S. 812 flg. — gehört die Verbreitung eines Verlags- Werkes durch Rundfunk, selbst wenn dem Verlag nicht nur das Verlagsrecht, sondern sogar das unbeschränkte dinglich« Urheberrecht übertragen ist, nicht mtt zu den dem Verlag übertragenen Rechten. Das Reichsgericht kommt zu diesem Ergebnis durch Auslegung des Bertragswillens der Vertragschließenden und stellt den Satz auf, daß man in gwelfelsfällen bet Verträgen über die Veräußerung von Ur heberrechten annehmen müsse, daß oltre Befugnis beim Urheber ver blieben sei. Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, nur um die 27
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