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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1931-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1931
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- Deutsch
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X- 193, 21. August 1931. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins Nr. V. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. liner Verkehrs-Gesellschaft als klassisches Beispiel Herausstellen: Der an sich gesunde, wirtschaftlich durchaus vertretbare Ge danke, das, das öffentliche Verkehrswesen Eigentum der Gemein schaft aller sein sollte, wirkte sich durch Unvernunft, Unkenntnis und Bonzenwirtschaft zu einem ungeheuren Schaden für das Gemeinwesen, aber auch für jeden einzelnen aus! Vor dem Kriege waren die drei großen Berliner Verkehrs- gesellschasten, die die billigsten Berkehrstarife der Welt auf- wiescn, Privat-Unternehmungen. (Wer erinnert sich wohl heute noch meines Kampfes mit der Berliner Omnibusgesellschaft und dem Bankhaus Bleichröder um die Aufrechterhaltung des Sechser-Omnibusses, der jeden für S Pfg. eine ziemliche Strecke beförderte?) So konnte man auf allen Linien der Großen Berliner Straßenbahn durch ganz Berlin für 10 Pfg. fahren, die Gesell schaft war verpflichtet, auch unrentable Linien aufrecht zu hal ten, sie mußte und konnte alljährlich Millionen an die Stadtkasse abführen und verteilte an ihre Aktionäre fast alljährlich 10^ Dividende. Und heute nach der Verstadtlichung kostet die Fahrt 2ö Pfg., die Stadt muß erhebliche Zuschüsse leisten und kein Aktionär ist mehr in der Lage, aus seiner Dividende Einkommensteuer an Stadt und Staat zu zahlen. Derartige Beispiele ließen sich verhundertfachen und man bilde sich nur ja nicht ein, baß so etwas nur in Berlin festzustellen wäre. Auch aus der Nachkriegsgeschichte der Wohnungsbau- Wirtschaft wird die kommende Generation schaudernd er fahren, wie hier öffentliche, staatliche und städtische sowohl wie Privatmittel verwirtschaftet, wie Milliarden verschleudert wurden für ein falsch verstandenes und im Eigennutz und Par- teiwirtschaft verfilztes Wohnungsbauwesen, das sehr zu Unheil des gesamten deutschen Volkes zum Zusammenbruch des Mittel standes und Baugewerbes führte. Die Erfahrungen, die ich so auf verschiedenen Gebieten sammelte, haben mich veranlaßt, in meiner Abgeordnetentätig keit ein ganz besonderes Augenmerk zu richten auf die Betäti gung der öffentlichen Hand, die ursprünglich als eine Art Staatssoziaksmus aus ethischer Grundlage aufgezogen, sich immer mehr zu einem Tummelplatz für Beamte ausgewirkt hat, die neben ihrem reichlichen Gehalt, für das sie möglichst wenig arbeiten (denn sonst hätten sie für solche Geschäfte keine Zeit gehabt) noch Nebengewinne erzielen wollen. Nach meiner Über zeugung hat jeder im Erwerb Stehende das größte Interesse daran, rücksichtslos und rückhaltlos gegen jede Betätigung der öffentlichen Hand bä einzuschreiten, wo sie das private Ge- schästsleben behindert und erschwert. Zu meiner großen Freude haben wir schon in vielen Fäl len Erfolge errungen. Es genügt meist die Aufklärung der Vor gesetzten Dienststelle über die Unzulässigkeit und die mit einer solchen Einrichtung verbundenen wirtschaftlichen Gefahren und Erschwerungen, um derartigen Auswüchsen ein Ende zu machen. Da, wo schriftliche oder persönliche Vorstellungen nichts Helsen, haben wir meist Erfolg gehabt durch eine Eingabe an die Par lamente, denn nichts scheut das Bonzentum der öffentlichen Hand so sehr, wie das Licht der Öffentlichkeit. Aus eine andere Art Krebsschaden in unserem geschäftlichen Leben möchte ich aber bei «dieser Gelegenheit noch Hinweisen: Wiederholt habe ich die Erfahrung gemacht, daß Behörden dem Verlag ihre Bestellungen direkt übersandten und die Liese- rung durch eine bestimmte, dem Verlag nicht selten unbekannte Buchhandlung, verlangten. Es liegt auf der -Hand, -daß dem Verlag aus solchem Verfahren häufig Verluste erstehen, da doch die bestellende Behörde unmöglich über die Zahlungsfähigkeit der betreffenden Buchhandlung unterrichtet sein kann. Als Ergebnis also muß man immer wieder feststellen: Im Schweiße unseres Angesichts sollen wir unser Brot essen. Ist mal ein ungewöhnlich großes Geschäft in Aussicht, dann stimmt meistens irgend etwas nicht, und darum wollen wir Verleger und Sortimenter Hand in Hand arbeiten, um auch in dieser schweren Notzeit uns gegenseitig zu Helsen durch Bekämpfung aller Auswüchse, die unser täglich kleiner werdendes Geschäft noch mehr verringern könnten. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle -es Deutschen Verlegervereins. Auskunftspslicht des Verlegers. Der Schutzverbanb deutscher Schriftsteller ließ auf Veranlassung eines Autors, mit dem der anfragende Verlag in Differenzen steht, durch einen Bücherrevisor eine Buchprüfung vornehmen. Diese Prüfung beschränkte sich nicht auf die Nachprüfung der Absatz statistik, sondern auf die Feststellung, ob die hergestellte Auslage genau mit der Zahl der abgesetzten Exemplare einschließlich der gebuchten Freiexemplare iibereinstimmte. — Zu ergänzen ist wohl hier, baß die Feststellung sich auch auf den noch vorhandenen Bestand erstreckt hat. Die Feststellung hat ergeben, baß der Verbleib von 13 Stück nicht nachgewiesen werden konnte. Ist der Standpunkt des Schub vereins zu rechtfertigen, daß diese fehlenden Stücke dem Autor hono riert werden müssen? Der Verlag wirst die Krage auf, ob der Verleger für fehlende Stücke Honorar zahlen müsse; evtl, welcher Prozentsatz der Gesamtauflage üblicherweise als honorarfrei anzu sehen sei. Aus diese Krage gebe ich folgende Auskunft: 1. Der Verfasser, der nach Vereinbarung mit dem Verleger das Honorar nach dem Absatz des Werkes zu beanspruchen hat, erhält dementsprechend sein Honorar nur von den wirklich abgeletzten, d. h. fest verlausten Stücken. Gehen während des Vertriebs ohne Ver schulden des Verlegers Stücke verloren, so scheiden diese für die Honorarberechnung des Verfassers überhaupt aus, soweit nicht der Verleger von dem ihm nach VG. 8 7 zustchenden Rechte Gebrauch macht, die untergegangenen Stücke durch andere zu ersetzen. Ver schuldet der Verleger den Abgang von Stücken, so wird er dem Ver fasser schabenersatzpslichtig, mindestens in Höhe des zu zahlenden Honorars. Die Stücke, welche nicht verkauft werden, werben auch nicht honoriert. 28 Dem am Absatz mit Honorar beteiligten Verfasser räumt VG. 8 24 das Recht ein und legt dem Verleger die Pflicht aus, jährlich dem Verfasser für das vorangegangene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und ihm, soweit es für die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht seiner Geschäftsbücher zu gestatten. Die Rechnungslegung beschränkt sich nach dem Zweck der Bestimmung auf die Mitteilung einer die geordnete Zusammenstellung des Absatzes enthaltenden Rechnung und auf die verkauften Abzüge. Die Freiexemplare sind für die Honorarzahlung unerheblich und scheiden aus der auszustcllenden Ab rechnung aus. Der Verleger hat außerdem dem Verfasser, soweit es für die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht seiner Geschäftsbücher zu ge statten. Dieses Einsichtsrecht beschränkt sich aber aus denjenigen Teil der Geschäftsbücher, die über den Absatz des Werkes Auskunft geben; regelmäßig also auf die Auslieserungsbllcher, und wenn für das betreffende Werk ein besonderes Auslicserungsbuch geführt wird, auf dieses. 2. Ein Anspruch des Verfassers, über den jeweiligen Bestand vom Verleger Auskunft zu verlangen, besteht nach dem Gesetz nicht. Der Verleger ist auch nicht verpflichtet, dem Verfasser zu dem Zwecke Einsicht in die Absatzbllcher zu gewähren, um sestzustellen, ob die Auflage vergrissen ist bzw. in welcher Höhe noch Bestände vorhanden sind. Die Auskunftspslicht des Verlegers in dieser Beziehung wird erschöpfend in VG. 8 28 geregelt. Eine Ausdehnung der Vorschrift des 8 24 auf den Fall des 8 29 wird von der Rechtsprechung ab gelehnt. Wenn daher im vorliegenden Falle die durch den Verfasser ver- anlaßte Prüfung der Absatzbücher auch aus die Feststellung ausge dehnt worden ist, ob die hergestellte Auslage genau mit der Zahl
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