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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1931-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1931
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- Deutsch
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^ ISZ, 21. August 1831. Mitteilungen des Deutschen Berlegervereins Nr. V. Börsenblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. los, d. h. er besitzt den sogenannten Nansenpaß, der russischen Emi granten von der Internationalen Kommission zugestellt wurde und sie als staatenlos auswies. Frage: Kann der Verlag für den Herausgeber des Sammelwerks das Copyright in den Vereinigten Staaten geltend machen? Die Frage ist zu verneinen. Nach dem zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Nordamerika bestehenden Übereinkommen über gegen seitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892 in Verbin dung mit der Proklamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 25. Mai 1922 werden in den Vereinigten Staaten nur deutsche Reichsangehörige in Ansehung ihrer Urheberrechte wie die Bürger der Vereinigten Staaten geschützt, nicht aber deutsche Verleger für Werke, die nicht von deutschen Reichsangehörigen in deutscher Sprache verfaßt sind. Ein Staatenloser kann daher einen Schutz für seine in Deutschland erschienenen Werke in den Vereinigten Staaten nicht erlangen. Selbst wenn man aber im vorliegenden Falle den Urheber noch als Russen behandeln würde, würde er nicht besser gestellt sein, da zwischen den Vereinigten Staaten und Rußland keine Verträge über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte bestehen. Auch der Umstand, daß das Geleitwort zum Werke von einem deutschen Staatsangehörigen geschrieben ist, ändert die Rechtslage nicht zugunsten des Herausgebers.' Leipzig, den 7. März 1931. vr. H i l l i g, Justizrat. Ergänzung zu dem Gutachten vom 7. März 1931. Kann das Copyright in den Vereinigten Staaten für das Werk eines staatenlosen Urhebers, das zuerst in Deutschland in deutscher Sprache erschienen ist, dadurch erlangt werden, daß das Urheber recht an einen deutschen Verleger abgetreten und von dem deutschen Verleger zur Eintragung in dem Urheberrechtsregister in Washington angemeldet wird? Das amerikanische Urheberrechtsgesetz bestimmt in Artikel 1, naß die Vorschriften dieses Gesetzes auf Werke fremder Urheber oder Komponisten keine Anwendung finden, es sei denn, daß der fremde Staat oder die fremden Nationen, denen diese als Bürger ober Untertanen angehören, entweder -durch ttbereinkunftsabkommen oder Gesetz den Bürgern der Vereinigten Staaten ähnliche Rechte ein räumen. Es ist mithin begrifflich ausgeschlossen, daß ein Staaten loser den Schutz des amerikanischen Urheberrechtsgesetzes genießen kann, we,il er eben zufolge seiner Staatenlosigkeit keinem Staate angehören kann, der die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Amerika gewährleistet. - Dieses Ergebnis kann nun nicht dadurch abgeändert werden, daß der Urheber sein Urheberrecht an einen Dritten abtritt, der seinerseits Angehöriger eines Staates ist, hinsichtlich dessen die vom amerikanischen Urheberrecht aufgestellten Voraussetzungen ge geben sind. Urheber im Sinne des Artikels 1 des amerikanischen l.rheberrechtsgcsetzes ist nur der, dessen Urheberrecht auf originärem Erwerb beruht, nicht aber auf derivativem Erwerb, mit anderen Worten derjenige, der das Werk selbst geschaffen hat, der Verfasser des Werkes. Dies ergibt sich mit absoluter Deutlichkeit aus dein im Herbst 1910 von dem Urheberrechtsregistrator veröffentlichten Reglement, welches im § 2 bestimmt: »Die vom Gesetz zum Urheberrechtsschutz an ihren Werken Be rechtigten, sind 1. der Verfasser des Werkes, wenn er a) Bürger der Vereinigten Staaten oder b) ein fremder im Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung des Werkes in den Vereinigten Staaten wohnhafter Staats angehöriger eines fremden Staates oder c) Bürger oder Untertan eines Landes ist, daß, sei es durch Vertrag, Übereinkunft oder Abkommen, sei es durch Gesetz, den Bürgern der Vereinigten Staaten den Genuß des Ur heberrechts aus wesentlich der gleichen Grundlage wie seinen eigenen Bürgern gewährt, wobei das Vorhandensein der Ge genseitigkeitsbedingungen in der Behandlung des Urheber rechts durch Kundmachung des Präsidenten festgestellt wird; 2. der Eigentümer des Werkes. Der Ausdruck Eigentümer wird gebraucht, um eine Person zu be zeichnen, deren Recht am Werke vom Verfasser abgeleitet ist. Kann der Verfasser selber den Genuß des Urheberrechtsgesetzcs nicht in An spruch nehmen, so kann auch der Eigentümer keinen solchen Anspruch erheben.« Damit ist also vollkommen klar zum Ausdruck gebracht, daß als Urheber nur der Verfasser selbst anzuschen ist, während der Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, jenige, der das Werk vom Urheber erwirbt, nicht Urheber, sondern Eigentümer des Werkes genannt wird. Der deutsche Verleger, der sich von einem staatenlosen Urheber das Urheberrecht abtreten läßt, wird also nur Eigentümer des Werkes im Sinne des amerikanischen UrheberrcchtsgesetzeS und kann mithin nach 8 2 des Reglements den Genuß des UrheberrechtSgesetzes nicht in Anspruch nehmen, da der staatenlose Urheber selber den Genuß des amerikanischen Urheber rechtsgesetzes nicht beanspruchen kann. Dieses Ergebnis, welches auf der ausdrücklichen Bestimmung des Reglements beruht, dürfte auch unseren deutschen Rechtsbegriffen entsprechen, denn auch unser deutsches Urheberrechtsgcsetz enthält manche Bestimmung, in der cs zweifellos unter dem Urheber nur den ursprünglichen Verfasser des Werkes, nicht aber einen Rechts nachfolger des ursprünglichen Urhebers versteht. Ich verweise ins besondere auf die Bestimmungen der HF 29 und 54 Lit.UG. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß die Schutzfrist eines Werkes nicht dadurch verlängert werden kann, daß der Urheber sein Ur heberrecht einem anderen abtritt und daß ein ausländischer Ur heber, der sein Werk im Ausland erscheinen lassen will, nicht dadurch den Schutz des deutschen Gesetzes erlangen kann, daß er sein Ur heberrecht an einen deutschen Staatsangehörigen abtritt. Alle diese Bestimmungen verstehen eben unter Urheber nur den tatsächlichen Verfasser des Werkes, nicht aber seinen Rechtsnachfolger. Leipzig, den 20. März 1931. Rechtsanwalt vr. G r e u n e r. Schutzdaucr des Urheberrechts an Illustrationen und literarischen Beiträgen einer bestehenden Zeitschrift. Fragen: »Wie lange sind die Urheberrechte an Illustrationen und literarischen Beiträgen einer bestehenden Zeitschrift dem betreffenden Verleger unter den heutigen gesetzlichen Bestimmungen geschützt? Hängt das Freiwerden der einzelnen Arbeiten mit der 30jährigen Schutzfrist nach dem Tode des einzelnen Mit arbeiters für dessen Werke zusammen, oder gilt für Zeit schriften allgemein eine bestimmte Zeit, etwa 30 Jahre rückwärts, als geschützt?« Nach dem Wortlaut der gestellten Fragen handelt es sich nicht um das Urheberrecht an der Zeitschrift als Ganzem, sondern an den einzelnen Abbildungen und literarischen Beiträgen mit der Beschrän kung auf die Rechte des Verlegers. Diese Rechte hängen von den mit den Urhebern der einzelnen Beiträge bzw. mit den einzelnen Künst lern abgeschlossenen Verträgen ab. Läßt sich der Verleger an den Beiträgen bzw. an den Abbildungen das Urheberrecht übertragen, so erwirbt er damit den Schutz, der dem Urheber nach den gesetz lichen Bestimmungen zusteht, d. h. das Werk ist dem Verleger 30 Jahre nach dem Ablauf des Jahres, in welchem der Urheber ver storben ist, geschützt. Ist das Urheberrecht nicht auf den Verleger ttbergegangen, hat er aber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Ver breitung des literarischen Beitrages in der betreffenden Zeitschrift erworben, so darf der Verfasser über den Beitrag anderweit ver fügen, wenn nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist. Bei Abbildungen pflegt der Künstler, der das Urheberrecht nicht überträgt, im allgemeinen nur eine Genehmigung zur Veröffent lichung des Werkes in der betreffenden Zeitschrift-Nummer zu geben, sich aber im übrigen das Recht an der anderweiten Verwendung der Abbildung vorzu>bchalten. Das Recht des Verlegers ist also mit der Verwendung der Abbildung für den bei dem Erwerb vorgesehenen Zweck erschöpft. Das Urheberrecht an dem Sammelwerk im ganzen wird dem Urheber des Sammelwerkes, d. h. entweder dem Herausgeber, oder wenn ein solcher nicht genannt ist, dem Verleger im Nahmen der ge setzlichen Schutzfrist geschützt. Die besondere Bestimmung von Lit.UG. H 33, wonach bei Werken, die aus mehreren in Zwischenräumen ver öffentlichten Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Heften jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft für die Berechnung der Schutzfrist als ein besonderes Werk angesehen wird, hat nur Bedeutung für die Fälle, in denen die Schutzfrist von der Veröffent lichung des Wertes an berechnet wird, also für posthume, pseudonyme, anonyme oder solche Werke, bei denen einer juristischen Person das Urheberrecht zusteht. In diesen Fällen endigt der Schutz mit dem Ablauf von 30 Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem der betreffende Band der Zeitschrift erschienen ist. Leipzig, den 21. März 1931. vr. H i l l i g, Justizrat. des Deutschen Verlegervereins. Leipzig. Platostr. 3. 32
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