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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1931
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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shs! 193, 21. August 1931. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins Nr. v. Börsenblatt f. d.Dtfchn.Buchhandel. die Einwirkung des Feuers beruht oder die unvermeidliche Folge des Brandereignisses ist. (Vgl. Ges. v. 30. Mai 1908 8 83.) Als Ver sicherungswert einer versicherten Sache gilt ihr Wert, soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt. (Vgl. 8 52 b. Ges., im übrigen auch 8 86 d. Gef.) Die Festsetzung der Höhe des Schadens erfolgt regelmässig auf Grund der Vertragsbedingungen durch beiderseitige Sachverständige. <Vgl. 8 64 d. Ges.) Eine Berechtigung des Versicherers, durch den Brand beschädigte Sachen selbst zu dem Werte in unbeschädigtem Zustande zu über nehmen und die übernommenen Sachen für eigene Rechnung zu ver werten, wird im Gesetz nicht anerkannt. Gegen eine diesbezügliche Bertragsbestimmung bestehen an sich keine Bedenken. Fehlt es aber an einer solchen, so hat der Versicherer nicht das Recht, die Übertragung der beschädigten Sachen aus ihn von dem Versicherungs nehmer zu fordern. Er hat den Wert der Sache im beschädigten Zu stande dem Versicherungsnehmer zu erstatten svgl. 8 1 d. Ges.) und muh diesem die Verwertung der Sachen überlassen. Bollen sich die Parteien über die Wetterverwertung der beschä digten Sachen einigen, so kan» der Versicherungsnehmer dtp Über lassung von bestimmten Bedingungen abhängig machen, z. B. davon, dah der Versicherer sich der Verramschung der beschädigten Waren enthält ober die von dem Versicherungsnehmer für derartige Waren vorgeschriebenen Preise einhält. Das gilt besonders dann, wenn es sich um sogenannte Markenartikel handelt. Unter solche Artikel fallen nicht nur iurch Warenzeichen be- zeichnete, sondern alle, die durch irgendein Kennzeichen (Firma, Aus stattung u. dgl.) auf eine bestimmte Herstellungsstätte Hinweisen und außerdem zu einem von dem Hersteller dem Zwischenhandel vorge schriebenen festen Preis an die Abnehmer verkauft werden. Dazu gehören auch Bücher und andere Artikel des deutschen Buch handels, für die der Hersteller (der Verleger) einen festen Laden preis bestimmt, zu dessen Einhaltung der Zwischenhändler lder Sortimenters durch dis Ordnungen des Deutschen Buchhandels und durch ein lückenloses Neverssystem verpflichtet ist. Ohne den Willen des Verlegers, dem in der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum gewiss« Tatbestände in der Wirkung gleichgestellt sind, dürfe» also keine Preisunterbietungen beim Angebot von Büchern und Druckschriften erfolgen. Dabei ist der Verleger nicht berechtigt svgl. BO. 8 18), Er laubnis zum Verkauf von Werken seines Verlages unter dem Laden preis zu erteilen oder selbst unter dem Ladenpreise zu verkaufen, solange dieser dem Gesamtbuchhandel gegenüber sortbesteht, es sei denn, daß diese Ordnung oder vorschriftsmäßig gefaßte und ver öffentlichte Beschlüsse der in 81 Iiff. 1 und 85, Zisf. 3 aufgesührten Stellen Ausnahmen zulassen. Antiquarische Werke, zu denen solche gehören, die nach BO. 8 118 ihrer Erhaltung nach nicht mehr neu sind, dürfen nach VO. 8 18 zu beliebigen Preisen angezeigt und ver kauft werden, jedoch nur unter Wahrung der in VO. 8 18 Zifs. 2—4 enthaltenen Vorschriften, d. h. nur in einer Form, die sie unzweifel haft als Gegenstände des Antiquariats oder des Restbuchhandels er kennen läßt, z. B. unter der Bezeichnung: -antiquarisch, beschädigt usw., bzw. durch Anzeige in deutlich als solche bezeichueten Antiquariats katalogen. Der Verkäufer muß außerdem, wenn er Werke, die ihrer äußeren Beschaffenheit nach als neu zu betrachten sind, als anti quarische »»zeigt oder verkauft, einem Beaustragten des Börscnvereins gegenüber den Nachweis führen, daß die Werke antiquarisch im Sinne der VO. 8 11 oder 15 sind. 2. Selbst wenn die Voraussetzungen sür einen antiquarischen Ver kauf, also unter Herabsetzung des Ladenpreises, oder für eine Ver ramschung vorlicgen, kann der Verleger nicht gezwungen werden, solche Exemplare einem Dritten, bzw. dem Versicherer zur -weiteren beliebigen Verwertung zu überlassen. Durch eine solche Maßnahme schädigt sich der Verleger in außerordentlicher Weise. Er zerstört sich das reguläre Geschäft und muß mit dem Abspringen seiner regel mäßigen Abnehmer rechnen, weil diesen wiederum die Käufer den Rücken kehren mit dem Hinweis daraus, daß dieselben Bücher zu herabgesetzten Preisen a» anderen Stellen verkauft werden. Der Hinweis daraus, daß es sich um leicht beschädigte Stücke handle, be seitigt die Wirkung solcher Verkauft nicht. Es widerspricht aber auch Treu und Glauben, wenn bei der Festsetzung des Schadens solche beschädigten Stücke mit dem Werte eingesetzt werden, der aus einem Ramschverkaus durch den Versiche rungsnehmer erwartet werden kann. Ein solcher Wert wird jeden falls durch den Schaden ausgeglichen, den sich der Versicherungs nehmer durch eine Verramschung in der oben angegebenen Richtung zufügt. Jeder buchhändlerische Sachverständige wird mindestens für den vorliegenden Kall mir zustimmen, daß ein Ramschverkauf noch gängiger Verlagswerke in einem so großen Umfange, wie er hier in Betracht kommt, dem Verlag einen nicht zu bemessenden Schaden zusügt. Leipzig, den 25. Februar 1931. vr. Hillig, Justizrat. Subskriptionsprospckte. Der vorliegende, aus drei auf beiden Seiten bedruckten Blättern bestehende Prospekt enthält aus Blatt Id die Ankündigung, daß das Verlagswerk »W.'s Lexikon der . . .« in 4 Bänden in gewissem Umsange erscheine, der erste Band im Herbst 1929 zur Ausgabe ge lange, die weiteren Bände in »kurzen Zwischenräumen« folgen. Auf Blatt 3 b wird diese Ankündigung wiederholt mit der Abände rung, daß »die weiteren Bände in Zwischenräumen von etwa 6 Monaten solgen.« Auf den Musterbänden, die bei dem Vertrieb des Werkes durch Neisebuchhanblungen von den Reisenden den Kauflustigen vorgelegt werden, soll als Erscheinungstermin sür den 3. Band (der 1. Band ist im Dezember 1429, der 2. Band im September 1430 bereits er schienen) der Dezember 1930, sür den 4. Band Frühjahr 1931 ange geben sein. Frage: Ist ein Subskribent berechtigt, die Abnahme des Werkes mit der Begründung abzulehnen, der Prospekt wäre irre führend abgefaßt, weil er über den Erscheinungstermin falsche Angaben enthalte? Die in einem zur Subskription auf ein in Abteilungen oder Lieferungen erscheinendes Werk einladenden Prospekt gemachte» An gaben über den Umsang und den Inhalt des Werkes, Abbildungen, Tag des Erscheinens der einzelnen Abteilungen usw. können niemals streng wörtlich aufgefaßt werden. Dem Verlag liegt häufig bas Manuskript nicht oder noch nicht vollständig vor, regelmäßig ist das Werk noch nicht gesetzt und gedruckt. Diese Angaben können also stets nur als annähernde bewertet werden. Abweichungen von ihnen bedeuten in gewissen Grenzen niemals eine Vertragswidrigkeit. Dies gilt ganz besonders von den Angaben über das Erscheinen der einzelnen Abteilungen, Dem Verlag muß in dieser Hinsicht ein gewisser, nicht zu knapp bemessener Spielraum gegeben werden. Eine Überschreitung der angekündigten Fristen, innerhalb welcher die Abteilungen erscheine» sollen, berechtigt den Subskribenten nicht ohne weiteres, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder, wie es im vorliegenden Kalle geschehen zu sein scheint, den Vertrag wegen irreführender Angaben auzufechten. Die oben wiedergegebenen Wendungen im Prospekt: »die Bände folgen in kurzen Zwischenräumen« oder »in Zwischenräumen von etwa 8 Monaten» sind Nicht widerspruchsvoll. Die zweite ist eine etwas genauere Er läuterung der ersten Angabe. Der Subskribent entnimmt aus der zweiten, was der Verlag unter kurzen Zwischenräumen verstanden wissen will. Auch wenn der Subskribent nur die erste Angabe ge lesen haben sollte, kann er mit der Behauptung nicht gehört werden, daß ein Zeitraum von etwa neun Monaten nicht als ein kurzer an gesehen werden könne. Zu berücksichtigen ist hierbei die Art des Werkes und sein Um fang. Niemand wird auf den Gedanken kommen, daß eine Ver zögerung des Erscheinens eines Lexikonbandes von einigen Monaten über die annähernd angegebene Zeitspanne hinaus einen Käufer ohne weiteres zum Rücktritt berechtigen könne. Sind kalendermäßig bestimmte Erscheinungstage zugesagt, derge stalt, daß sie als Zusicherungen Bestandteil des abgeschlossenen Ver trages geworden sind, so könnte im gegebenen Fall eine Rücktritts- Möglichkeit anerkannt werden. Aber nach dem mitgeteilten Tatbestand erscheint dies mindestens sehr zweiselhast. Der dem Prospekt ange heftete Bestellschein, den der Subskribent zu unterschreiben hat, ent hält über Tage des Erscheinens überhaupt nichts. Scho» dieser Um stand spricht gegen die Annahme, daß es sich um bestimmte vertrags mäßige Zusicherungen gehandelt habe. Die Reisenden der Neise- buchhandlung sind auch nicht zum Vertragsabschluß ermächtigt, son dern nehmen nur Bestellungen entgegen, die erst durch die Bestätigung ihrer Firma, evtl, durch Lieferung des Werkes, zum Vertragsabschluß führen. Für den Lieferer ist aber der Inhalt des Bestellscheins maßgebend. Leipzig, den 18. März 1931. Justizrat vr. Hillig. Copyright eines staatenlosen Urhebers san einem in Deutschland in deutscher Sprache erschienenen Sammelwerk in de» Vereinigten Staate» von Nordamerika). Ein deutscher Verlag hat ein in deutscher Sprache In Deutsch land erschienenens Sammelwerk verlegt. Der Herausgeber war Russe, wurde 1922 aus Rußland ausgewlesen und ist seitdem staaten- 31
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