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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1931
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- 1931-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1931
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193, 21. August 1931. Mitteilungen des Deutschen Vcrlegervereins Nr. V. Börsenblatt f. b.Dtschn.Buchhandel. Sorgfaltspflicht des Verlages bei Annahme von Manuskripten. Ein Verlag hat von einem Schriftsteller in gutem Glauben bas Erstveröffentlichungsrecht eines Beitrages gegen Honorarzahlung er worben. Nach Veröffentlichung des Beitrages meldet sich der Ur heber des Beitrages, beweist, daß ein Plagiat vorliegt und verlangt von dem Verleger 1. Honorarzahlung, 2. Verfolgung des Plagiators. Ist der Verlag zu beidem verpflichtet? Das Plagiat ist die Anmaßung eines fremden Geisteserzeug nisses als eines eigenen durch Unterlassung der Quellenangabe. (Vgl. Niezler, Deutsches Urheber- und Erfinderrecht § 39 Seite 188). Ein Plagiat liegt also nur dann vor, wenn bei einer an sich erlaubten Entlehnung im Sinn« der 88 10 ff. des Lit.UG. der Entlehnende unter Verletzung der Vorschrift von Lit.UG., § 25 die Quelle anzu geben unterläßt. Im vorliegenden Falle liegt aber ein Eingriff in das ausschließ liche Urheberrecht des Verfassers durch unerlaubte Wiedergabe eines Schriftwerkes unter gleichzeitiger Verschweigung des Namens des Urhebers vor. (Vgl. Lit.UG. 8 11.) Der Urheber ist berechtigt, .nicht nur die Weiterverbreitung des Nachdruckes zu verbieten, sondern auch, falls Vorsatz oder Fahrlässig keit des Täters in Frage kommt, Schadenersatz und im Falle des Vorsatzes auch Bestrafung des Täters zu verlangen. (Vgl. Lit.UG. 88 39 und 38.) Ein Vorsatz des Verlegers kommt hier nicht in Frage. Ob eine Fahrlässigkeit in der Annahme des Beitrages und in dessen Ab druck gesehen werden kann, hängt von den Umständen ab. Eine all gemeine Sorgfaltspflicht des Verlegers, ein Werk vor der Annahme bzw. vor der Verbreitung daraufhin zu prüfen, ob es auch das Werk desjenigen ist, der es zur Vervielfältigung und Verbreitung an bietet, kann nicht anerkannt werden. Der Grad der vom Verleger zu beobachtenden Sorgfalt ist nach der Person des Täters, nach dem Inhalt des Werkes und den sonstigen Umständen zu beurteilen. Von einem Verleger wird auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeit eine höhere Sorgfalt bei der Prüfung der ihm zum Verlag angebotenen Werke erwartet werden müssen. Der Verleger ist aber dessenungeachtet, besonders wenn ihm nicht Bedenken gegen die Person des Anbietenden kommen, nicht ver pflichtet, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Betreffende auch wirklich Urheber des Werkes ist oder sich mit fremden Febern schmückt. Man wird daher eine Fahrlässigkeit des Verlegers im allgemeinen verneinen. Aber auch beim Nichtvorliegen von Fahrlässigkeit haftet der Ver leger aus der Bereicherung, die ihm aus der Veröffentlichung des Beitrages zugeflossen ist. Der Anspruch aus Bereicherung erstreckt sich im allgemeinen auf Herausgabe des durch die Vervielfältigung und Verbreitung erlangten Nutzens, soweit er sich zur Zeit der Geltend machung des Anspruchs noch im Vermögen des Verlegers befindet. Jedoch geht von dem Nutzen alles ab, was der Verleger auf die Vervielfältigung und den Vertrieb aufgewendet hat. Ein Anspruch des Verfassers auf Zahlung eines Honorars be steht beim Fehlen von Fahrlässigkeit nicht. Die widerrechtlich hergestellten Abzüge müssen, soweit der Ver leger noch über sie verfügen kann, aus dem Verkehr gezogen und die zur Vervielfältigung benutzten Vorrichtungen müssen vernichtet werden. (Vgl. Lit.UG. 8 42.) Eine Verpflichtung des Verlegers, denjenigen, der ihm das fremde Werk angeboten hat, seinerseits zu verfolgen, besteht nicht. Der Verleger hat wohl Anspruch darauf, daß ihm der Täter den dem Verleger erwachsenden Schaden ersetzt, aber der Urheber kann seine Rechte gegen den Täter nur aus eigenem Recht verfolgen. Leipzig, den 23. Februar 1931. Justizrat vr. H t l l i g. Fertigstellung eines Manuskriptes durch die Erben des verstorbenen Verfassers. Frage: Sind die Erben eines verstorbenen Verfassers, der das Manuskript zum größten Teile fertiggestellt hatte, berech tigt, das Manuskript durch eine dritte Fachkraft ferttg- stellen zu lassen? Das Verlagsrechtsgesetz gibt keine ausdrückliche Bestimmung, ob der Verlaggeber — gemeinhin »der Verfasser« genannt — das Werk persönlich anfertigen muß. Regelmäßig wird dies vorausgesetzt, wenn sich auch der Verfasser dabei der Hilfe anderer bedienen kann, z. B. bei wissenschaftlichen Arbeiten. (Vgl. Allfeld, das Verlagsrecht, 2. Ausl. Bemerkung 5 zu BG. 8 11; Mittelstaedt-Hillig, »das Ver lagsrecht«, VG. 8 40 Bemerkung 3.) 30 Wie weit im einzelnen Falle die persönliche Tätigkeit des Ver fassers gehen muß, hängt von den Vereinbarungen ab. Daß Dritte an dem Werke mit Genehmigung des Verfassers bzw. seiner Erben Mitarbeiten können, folgt auch aus VG. 8 12 Abs. 2, wonach der Verfasser die bis zur Beendigung der Verviel fältigung ihm notwendig erscheinenden Änderungen durch einen Dritten vornehmen lassen darf. Dieses Recht steht auch den Erben eines verstorbenen Verfassers zu. (So Hoffmann, Verlagsrecht, VG. 8 12 Bemerkung 5: Allfeld a. a. O. VG. 8 12 Bemerkung 6; Mittel staedt-Hillig a. a. O. Bemerkung 5 zu 8 12 VG.) Die Grenzen, welche für die Mitarbeit Dritter — sei es am ur sprünglichen Manuskript, sei es an einer neuen Auflage — zu ziehen sind, werden bestimmt durch die berechtigten Interessen des Verlegers. Diese berechtigten Interessen werden in der Regel dahin gehen, daß das Werk das Erzeugnis der eigenen Arbeit des Verfassers ist. Wird durch die Mitarbeit Dritter der ursprüngliche Charakter des Werkes vollständig verändert oder wird das Werk dadurch verschlechtert, so ist der Verleger berechtigt, die Arbeit des Dritten abzulehnen. Es ist also nach den Umständen des besonderen Falles zu ent scheiden, ob bei der Fertigstellung des zum größten Teile vom Ver fasser hergestellten Manuskriptes durch einen Dritten der Verleger berechtigt ist, diese Arbeit des Dritten und damit das Manuskript selbst als unvollendet abzulehnen. Damit komme ich auf die Frage, ob und inwieweit der Verleger berechtigt ist, innere Mängel des Werkes zu rügen und gegebenen falls das Manuskript als nicht dem Vertrage entsprechend abzulehnen. Die Rechtsprechung und das Schrifttum gehen im allgemeinen davon aus, daß dem Verleger nicht das Recht zur Seite steht, ein Werk wegen innerer Mängel, die sich auf seine Güte und seinen Wert beziehen, zurückzuweisen und Ansprüche aus VG. 88 30, 31 her zuleiten. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß dem Verleger jede Möglichkeit genommen ist, die Minderwertigkeit des Werkes geltend zu machen. Ein solches Recht steht ihm jedenfalls dann zu, wenn das fertig vor liegende Werk nicht den vertraglichen Abmachungen entspricht, sei es, daß das Werk den dem Verfasser im Vertrag angegebenen Zweck nicht erfüllt oder der Inhalt direkt vertragswidrig ist. Ich ver weise in dieser Beziehung auf die Ausführungen in Nr. 168 Seite 194 meines Gutachtenwerkes. In jüngster Zeit hat auch das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 20. April 1930, abgedruckt im Archiv für Ur heber-, Film- und Theaterrecht 3. Band S. 528 ff., eine dem Recht des Verlegers günstigere Haltung eingenommen. Es stellt den Satz auf, »daß es zwar nicht angängig sei, einheitlich für alle Verlags verträge im Gesetz festzulegen, welche inneren Eigenschaften baS Werk haben müsse, vielmehr haben hierüber die vertraglichen Ver einbarungen zu entscheiden (vgl. BGB. 8 242); der Verfasser sei danach verpflichtet, das Werk mit solchen inneren Eigenschaften zu liefern, wie sie nach der Art des bestellten Werkes und nach dem Zweck des Vertrages erwartet werden müssen«. Fehlen dem Werke diese Eigenschaften, so erfüllt der Verfasser mit einem solchen Werke nicht den Vertrag, ein Herausgabe- und über haupt absatzfähiges Werk zu liefern. Der Verleger ist berechtigt, die Leistung des Verfassers abzulehnen. Der Verlag hat also im vorliegenden Falle das Manuskript nach diesen Sätzen zu prüfen. Leipzig, den 7. Februar 1931. Justizrat vr. Hilli g. Keine Verpflichtung eines durch Brand geschädigten Verlegers, beschädigte Stücke der Versicherungsgesellschaft zum Zwecke des Weiterverkaufs zu herabgesetzten Preisen zu überlassen. Der anfragende Verlag hat einen Brandschaden erlitten. Dabei sind fertige Verlagswerke nach Auffassung des Verlegers durch Rauch und Wasser so stark beschädigt worden, bah sie für ihn nicht mehr verkäuflich sind. Die Versicherer wollen diese Bestände zwar voll vergüten, jedoch mit dem Vorbehalt beliebiger Verwertung, Ver kauf an Namschgeschäfte und dergl. Frage: Haben die Versicherer ein Recht, die beschädigten Gegen stände zum Zwecke des Weiterverkaufs zu übernehmen und sind sie diesfalls berechtigt, die Stücke unter dem Ladenpreis zu verkaufen? 1. Aus dem Versicherungsvertrag ist der Versicherer im Falle eines Brandes verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch die Zer störung oder die Beschädigung der versicherten Sachen entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Zerstörung oder Beschädigung auf
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