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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1931
- Strukturtyp
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- 1931-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1931
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- Deutsch
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193, 21. August 1931. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins Nr. V. den Herausgebern des Sammelwerkes vorgenommenen Änderungen an den Originalbeiträgen ein Urheberrecht der Herausgeber be gründen. Die Frage ist im wesentlichen eine literarische, deren Beant wortung einem literarischen Sachverständigen überlassen bleiben muß. An sich ist es selbstverständlich möglich, daß solche Abänderungen in lhrer Gesamtheit einen Teil des Urheberrechts der Herausgeber be gründen, denn ihre urheberrechtliche Tätigkeit besteht ja gerade in der Bearbeitung der für das Sammelwerk bestimmten Beiträge für einen bestimmten Zweck, nämlich den Schulgebrauch. Die sich dadurch notwendig machenden Abänderungen setzen ein pädagogisches, also wissenschaftliches Verständnis voraus und rechtfertigen demgemäß den Schluß, daß es sich um eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auch insoweit handelt, als nicht bloß die Zusammenstellung der Beiträge, sondern auch die Gestaltung des einzelnen Beitrages für das Ver ständnis der Jugend eine literarische Arbeit bedeutet und daß dem gemäß ein Nachdruck dieser Änderungen sich als Verletzung des Urheberrechts der Herausgeber darstellt. Es liegt eine Verletzung von LitUG. 8 36 flg., insbesondere des 8 41 vor. Auf LitUG. 8 10 Ziff. 4 kann sich der Verletzer nicht berufen. Die Bestimmung gibt ihm zwar die Möglichkeit, Originalbeiträge in einem für Schulzwecke bestimmten Sammelwerk ohne Zustimmung des Urhebers zu veröffentlichen, diese Erlaubnis erstreckt sich aber nicht auf die Übernahme von solchen Beiträgen, die bereits von einem anderen für Schulzwecke bearbeitet sind. Hiervon abgesehen hat der Verfasser des zweiten Verlagswerkes auch insofern gefehlt, als er die Quelle anzugeben unterlassen hat. Selbst wenn er als berechtigt angesehen werden sollte, die Beiträge in der bearbeiteten Form zu übernehmen, was ich bestimmt nicht für zulässig halte, so würde er eben als Quelle das Sammelwerk haben nennen müssen, aus dem er die Beiträge entnommen hat, und da neben die Quelle, aus der die Originalbeiträge stammen. In strafrechtlicher Hinsicht ist hierzu auf LitUG. 8 44 zu ver weisen. In zivilrechtlicher Hinsicht besteht der Anspruch auf Nach holung der Quellenangabe und außerdem der Anspruch auf Ent schädigung, der zwar nicht auf LitUG. 8 36, sondern auf die all gemeinen Bestimmungen des BGB. 8 823 flg., insbesondere 8 826 zu stützen wäre, immer vorausgesetzt, daß ein an sich nach LitUG. 8 10 Ziff. 4 zulässiger Abdruck in Frage käme. (Vgl. Entscheidung des NG. Bd. 81 S. 120 flg., insbesondere S. 125.) Leipzig, den 30. Dezember 1030. vr. Hillig, Justizrat. Vorlegungspslicht einer Urkunde. Ein Schriftsteller hat im Jahre 1000 den Text einer Operette ins Deutsche übersetzt und diesen Text einer Verlagsfirma »zum Ab druck« überlassen. Er behauptet, mit dem Verlag selbst nichts zu tun gehabt, sondern lediglich durch den Mittelsmann als Honorar 100 Textbücher erhalten zu haben. Ein Vertrag ist nicht aufgefunden worden. Die Erbin des inzwischen verstorbenen Schriftstellers hat den Verlag um Auskunft über die Bedingungen bzw. um Abschrift eines etwa geschlossenen Vertrages ersucht. Der Verlag hat eine Aus kunft über die Vertragsbedingungen gegeben, lehnt aber die ge forderte Herausgabe eines Vertrages mit dem Bemerken ab, daß der Verfasser seinerzeit ein Duplikat des Vertrages erhalten habe. Frage : Steht der Erbin das Recht zu, eine Abschrift der getroffe nen Abmachungen vom Verlag zu verlangen? Nach BGB, 8 810 kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwi schen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkun det ist, oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechts geschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind. Zweifellos gehören zu solchen Urkunden Kaufverträge oder Ver träge, in denen ein Teil dem anderen Urheberrecht oder Verlagsrecht überträgt. Der Umstand, daß das Rechtsgeschäft schon erledigt ist, steht dem Recht der Einsichtnahme nicht entgegen, es genügt, daß Rechtsverhältnisse überhaupt bestanden haben. Ebensowenig wird der Anspruch dadurch erfüllt, daß bei oder kurz nach Abschluß des Geschäfts der eine Teil dem anderen Teil Abschrift der Urkunde geschickt hat, während er selbst das Original behält. Das Original bleibt nach wie vor eine Urkunde, in der ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist. Der Anspruch geht dahin, daß das Original dem die Einsicht Verlangenden an dem Ort vorgelegt wird, an welchem es sich be findet. Jedoch kann jeder Teil die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, ivenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, der die Vorlegung verlangt. Er hat auch unter Umständen die Kosten vorzuschiehen und wegen der Gefahr Sicherheit zu leisten. Die Anfertigung einer neuen, unter Umständen beglaubigten Abschrift kann nicht verlangt werden. Vgl. BGB. 8 841. Leipzig, den 24. Dezember 1930. vr. Hrlli g, Justizrat. Auslegung von mündlichen Vertragsvcrhandlungen. Der anfragende Verlag hat mit einem Verfasser, der noch nicht zu den Autoren des Verlags zählt, der aber an den Verlag wegen Herausgabe eines Buches herangetreten ist, des öfteren über die Herausgabe dieses BuchesVcrhandlungen gepflogen. Der Verlag hat die Herausgabe des Buches in Aussicht gestellt, schließlich aber dem Ver fasser erklärt, daß er mit Rücksicht auf die schlechte Wirtschaftslage das Buch nicht zu veröffentlichen gedenke. Der Verlag hat sich zur Zahlung einer Entschädigungssumme von 1000 Mark bereit erklärt mit Rücksicht darauf, daß er dem Verfasser vielleicht durch die Be sprechungen und durch die Inaussichtstellung der Verlagsübernahme Veranlassung zur schriftlichen Niederlegung der Arbeit gegeben habe. Der Verfasser behauptet Abschluß eines mündlichen Vertrages mit bindender Kraft und beruft sich darauf, daß er die Arbeit geleistet habe. Wie ist die Rechtslage? Der Abschluß eines Verlagsvertragcs bedarf keiner besonderen Form, insbesondere nicht der Schriftlichkeit. Es genügt, wenn beide Teile sich über die wesentlichen Punkte -es Vertrages geeinigt haben. Der wesentliche Inhalt des Vertrages besteht darin, daß der Verfasser sich verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfälti gung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, wogegen der Verleger verpflichtet ist, das Werk zu vervielfältigen und zu ver breiten. Die Bestimmung eines Honorars ist nicht wesentlich. Ein solches gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Überlassung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist eine angemessene Ver gütung in Geld als vereinbart anzusehen. Das Verlagsrecht selbst entsteht regelmäßig mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Vgl. VG. 88 1, 22 und 20. Haben die Vertragschließenden eine schriftliche Form des beab sichtigten Vertrages verabredet, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Niederschrift erfolgt und von den Beteiligten voll zogen ist. Vgl. BGB. 8 154- Die Verabredung der schriftlichen Form muß vor Abschluß des Vertrages getroffen sein. Anders liegt der Fall, wenn nach vollzogener Einigung die Par teien verabreden, es solle nun über das Verabredete eine Urkunde ausgenommen werden. Während im ersteren Falle der Vertrag erst mit der Unterschrift der Urkunde zustande kommt, ist die Ver tragsurkunde im zweiten Falle nur Beweismittel des vorher münd lich abgeschlossenen Vertrages. Die vorliegende Mitteilung gibt nicht ausreichenden Aufschluß über die tatsächlichen Vorkommnisse. Es stehen sich offenbar die Behauptungen der Beteiligten gegenüber. Immerhin werden die obigen Grundsätze genügen, um den wirklichen Tatbestand rechtlich zu subsumieren. Ist der Vertrag geschlossen, so ist das Verlangen des Verfassers nach Erfüllung des Vertrages, Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes nach Auslieferung des Manuskriptes gerechtfertigt. Soweit über die sonst üblichen Bestimmungen eines Verlagsvertrages, Auf lagenhöhe, Zahl der Auflagen, Honorar, nicht gesprochen worden ist, entscheiden die Bestimmungen des Verlagsrechtsgesetzes. Ist der Vertrag nicht mündlich geschlossen, sondern ist es bei bloßen unverbindlichen Erklärungen des Verlages geblieben, so kann der Verfasser auch weder Erfüllung noch Entschädigung für etwa von ihm im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages geleistete Arbeit beanspruchen. Der Fall läßt sich für die wiederholt ausgestellte Forderung ver wenden, daß für Verlagsverträge Schriftlichkeit gesetzlich vorgeschrie ben wird. Leipzig, den 14. Januar 1031. Justizrat vr. Hillig. 29
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