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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1926
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- 1926-10-12
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- 12.10.1926
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0.25^l. 6- 70.- Vr 6- 3S.-^l. V« S. 20.— ^. Nicktmit- »» 0.1^ die Seite, Lhiffre-G^iihr 0.75 So,1«II-v11vI für ZL », gncderpceis: Die Seile 0.50^. '/, 6. 140.—V, 6. 7S.—.. Mitoi. u. Nicdtniitgl. d. S.0.35>. Dundsteg (mittelste Seiten I* '/« 6. 40.— — Illuslnlvi'lon l'vU, Mitglieder: 1. S. durchgehend) 25.- Aufschlag. Dabatt wird nicht gewährt. 7» tnur ungeteilt) 140.— 41brige Saiten: V, 6.120.- N 6. .. -platzvor,christen unverbindl. -Rationierung d. -Börsenblatt- "' Ubclg-'s.-^s. süi :: Ssnli: Kvv^. t-vlprlg — k»os1svk.K1o.r I34K3 — k^oi-nson.: SsnimvI-IHi'. 70SSK — SuvkdSnsv Nr. 238 <R. 12S). Leipzig, Dienstag den 12. Oktober 1926. 93. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von Or. AlexanderElster. <Zuletzt Bbl. Nr. ISS.» Firmenrecht. Rechtsfragen über Firmennamen beschäftigen die Gerichte immer wieder und gehen in ihren schwierigsten und interessantesten Fällen oft bis vor die höchsten Gerichte. Fünf neue Reichsgerichts- cntscheidungcn zu diesem Gegenstand sind hier mitzuteilen. Die eine betraf den Verkauf einer Firma und die Fortfüh rung eines ähnlichen Namens durch die Verkäu ferin der Firma, die andere betraf die Haftung aus Wei te r f ü h r un g einer Firma (wenn auch mit etwas verändertem Namen), die dritte die Bezeichnung einer Zweigniederlassung bei Verschmelzung mit einer ansässi gen Firma, die vierte und fünfte je einen Namens st reit und Warenzeichen streit bei gleichlautenden Eigennamen. 1.Be r kaufeines Ge schäftsmitFi rmaundEin- fluß auf die firmenrechtliche Benutzung deseige nen Namens des Verkäufers. Der Inhaber der Spedi teurfirma Carl Dörflinger war gestorben, seine Witwe verlauste das Geschäft mit Firma an eine andere Spediteurfirma am gleichen Orte, Hellmuth sc Co., mit der ausdrücklichen Abmachung, Hellmuth K Co. dürfe das Geschäft unter der Firma C. Dörflinger Nachfolger wciterbetreiben. Später begann die Witwe ihrerseits das Spediteur- geschäst wieder, und zwar unter der Bezeichnung C. Dörflinger Witwe. Oberlandesgericht und Reichsgericht verurteilten die Frau, diese Firmenbezeichnung zu unterlassen und Schadenersatz zu leisten. Denn wenn auch die Unterscheidungskraft der neuen Be zeichnung C. (oder Carl) Dörflinger Witwe durch den Zusatz »Witwe» gegenüber dem Namen Carl Dörflinger vielleicht aus reichend sei, so genüge im vorliegenden Falle doch nicht die rein firmenrechtlich« Betrachtung oder eine solche aus dem Gesichts punkte des unlauteren Wettbewerbs, sondern auf die ver tragsmäßige Haftung aus der Veräußerung des Geschäfts mit der Firma komme es an. »Dazu gehört vor allem die Verpflich tung, dem Vertragsgegner den wirtschaftlichen Gewinn, der ihm durch den Verkauf der Firma verschafft werden sollte, nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise zu schmälern. Ob diese Verpflichtung gelegentlich sogar zur Unterlassung jeder Konkurrenz an demselben Platze zwingen könne, auch ivenn dies nicht ausdrücklich im Vertrage gesagt ist, braucht hier nicht ent schieden zu werden. Jedenfalls darf das Konkurrenzgeschäft nicht unter einer Firma geführt werden, die, wenn auch im Sinne des 8 30 HGB. genügend verschieden, doch die Gefahr von Ver wechselungen besonders nahelegt--. Der Verkäufer hat das Recht auf den Gebrauch der Firma verloren, gleichgültig, welchen Gebrauch der Käufer davon macht, und er hat mithin seinerseits den Ge brauch des veräußerten Firmennamens zu unterlassen. Ob jener Käufer den Namen neben seinem eigenen gebrauchen könne, kommt auf die Form an, wie er das tut, und auf die firmenrechtliche Ge staltung, war also teilweise Sache des Registerrichters, teilweise mangels entsprechenden Vorbringens vom Reichsgericht nicht zu entscheiden. Namenrechtlich wichtig aber ist die Betonung im reichsgerichtlichen Urteil, daß die Witwe Dörflinger aus ihrem Namen- oder Persönlichkeitsrecht hier keinen Anspruch herleiten kann, da sie Marie Dörflinger und nicht Carl Dörflinger Witwe heiße. Es kommt hier der auch sonst in namen- und firmenrecht lichen Streitfragen wichtige Gesichtspunkt zum Durchbruch, daß eine Abwägung der verschiedenen Rechtsgründe stattzufinden hat: hier überwiegt die vertragsrechtlich« Bindung die etwa vorhan dene Freiheil der Namensnennung, ebenso wie es in anderen Ent scheidungen eine Rolle spielte, ob die Notwendigkeit der Namens nennung oder das wettbewerbliche Verwechselungsmoment die stärkere rechtliche Beachtung verdiente. (Das Rcichsgerichtsurteil ist vom 12. Januar 1926 und ist abgedruckt in Markenschutz und Wettbewerb 1926, S. 27b.) 2. Haftung für Schulden einer übernom men e n, a b e r veränderten Firma. Der Inhaber einer Firma Aluminolwerk C. Sch. hatte seinem stillen Gesellschafter F. gegenüber die Gesellschaft gekündigt und mit zwei anderen Per sonen die neue Firma Aluminolwerk Sch. sc Co. gegründet. F. klagt auf Rückgabe seiner Kapitalseinlage gegen die neue Firma, und es kam darauf an, ob diese eine Fortsetzung der alten Firma ist und mithin für deren Schulden hafte. Das Berufungs gericht und auch das Reichsgericht (RGZ. Bd. 113, S. 306 ff.) äußern sich dahin, daß die offene Handelsgesellschaft »Alu-minol- tverk Sch. sc Co.« das unter Lebenden erworbene Handelsgeschäft des Karl Sch. unter der bisherigen Firma fortführt und daß den Kern des Unternehmens die Bezeichnung Aluminolwerk und der Familienname Sch. bilden und die Weglassung des Vornamens nicht in Bettacht kommt. Denn es kommt bei der Frage der Fortführung der bisherigen Firma nicht auf wort- oder buch stabengetreue Gleichheit, sondern auf den Standpunkt des Ver kehrs an, und ein die Verkehrsauffassung außer acht lassender For malismus sei zu vermeiden. Nach 8 25 Abs. 1 HGB. haftet also die neue Firma für die Verpflichtungen der alten. Denn das Namen- und Firmenrecht ist nicht dazu da, Untreue gegenüber übernommenen Verpflichtungen zu begünstigen. 3. Bezeichnung einer Zweigniederlassung. Die Besitzerin der Jenaischen Zeitung, die Firma G. Neuenhahn G. m. b. H., hat in Camburg die Buchdruckerei Robert Peitz ge kauft und als Zweigniederlassung eintragen lassen unter der Firma Robert Peitz Nachf. G. Neuenhahn G. m. b. H. Das Amtsgericht lehnte die Eintragung ab, weil eine unzulässige Verbindung beider Firmen vorliege. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde vom Landgericht abgewiesen, das Oberlan-desgericht wandte sich an das Reichsgericht, und dieses (RGZ. Bd. 113, S. 215 ff.) wies die Beschwerde zurück. Die Ansichten des Schrifttums sind sehr ge teilt, woraus hier nicht näher eingegangen werden kann. Das Reichsgericht sagte im wesentlichen: »Die Firma einer Handelsgesellschaft, also auch einer Ge sellschaft m. b. H., ist nicht nur, wie die Firma eines Einzel kaufmanns, der Name, unter dem die Gesellschaft im Handel ihre Geschäfte betreibt und ihre Unterschrift abgibt, sondern zugleich ihr alleiniger Name, die Bezeichnung, die sie als Rechts- 1221
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