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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1925
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- 1925-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1925
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Wir bringen zur Kenntnis der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, daß unser Geschäftsführer und erster Syndikus Herr Or. jur. Mar Albert Heb in Zukunst die Amtsbezeichnung Generaldirektor führt. Leipzig, den 3. November 1925. Oer Vorstand des Börsenvereias der Deutschen Buchhändler r« Leipzig. Max Röder. Paul Nitschmann. Richard Liunemann. vr. Friedrich Oldenbourg. Albert Dtederich. Ernst Reinhardt. Verlagsrechts» und Derlegerschmerzen in den Bereinigten Staaten von Amerika. Bon Egon Eisen Hauer in New Jork. Der in Nordamerika zwischen den Bibliotheken einerseits so wie den Verlegern und Autoren andererseits hinsichtlich einer neuen Verlagsrechts-Gesetzgebung bestehende Mcinungsunterschied und Jnteressenkonslikt bedroht das Schicksal der in der nächsten Kon- greßtagung einzubringenden Gesetzvorlage, die dazu bestimmt ist, einen endlichen Anschluß der Vereinigten Staaten an die Berner Konvention herbeizuführen. Aus Anregung des Haus-Ausschusses - für Patente, der bereit ist, eine derartige Gesetzvorlage dem Kon greß in seiner bevorstehenden Tagung zu unterbreiten, hatte ein Komitee von Verlegern usw. die Ausarbeitung einer Vorlage über nommen und alle Interessenten zur Teilnahme an Beratungen eingeladen, die in den letzten Monaten in New Park ftattgefunden haben. Gleich von Anfang an ergaben sich Schwierigkeiten daraus, daß Vertreter neuer, Lei Abfassung des ursprünglichen Gesetzes noch nicht vorhandener Verlagsrechts-Interessenten Berücksich tigung und Schutz forderten, so die Kino-, Radio- und Phono- graphen-Jnteressenten, sowie die Vertreter aller mechanischen, musikalischen und sonstigen Reproduktionen. Auch wurde von seiten der Drucker und der Druckereibesitzer die Forderung er hoben, 'daß alle hierzulande vertriebenen Werke amerikanischer Autoren im Lande selbst gedruckt werden sollten. Ungeachtet des größten Entgegenkommens seitens des Komitees erwies sich der eben erwähnte Jnteressenkonslikt als unüberbrückbar, und die Folge war, daß die die Bibliothek-Interessen vertretende Lmericrm Indrarr Lssociativll sich von den Beratungen zurückgezogen und angekündigt hat, sie würde in eine landweite Agitation eintreten, um den Kongreß zu einem Erlaß zu bewegen, der die freie Ein fuhr von in englischer Sprache gedruckten Büchern gewährleistet. Ein« Anführung der Hauptpunkte dieser Meinungsverschieden heiten dürste auch für den 'deutschen Buchhandel von Interesse sein. Hauptsächlich handelt es sich bei dem Problem um die Berechtigung eines Autors, sein Verlagsrecht gebietsweise abzugeben. Auf Grund des üblichen Verlagsrechts-Gebrauchs wird zugestandcn, daß ein Autor berechtigt ist, das Recht der Veröffentlichung ent- Börsenblatt f. den Deutschen Buchhandel. 92. JÄhrgang. weder in Buch- oder in Seriensorm bzw. in Form von Kino aufführungen gesondert zu vergeben, und das Gesetz wird dem zu solcher Veröffentlichung Bevollmächtigten gegen Schädigung seiner Interessen durch Nachdruck usw. Schutz verleihen. Doch die Frage, in der eine Einigung nicht zu erzielen war, bezieht sich auf die Berechtigung des Autors, das Veröffentlichungsrecht nach Land gebieten zu verteilen. Das heißt, soll ein Autor befugt sein, das Recht, das Buch in Amerika zu veröffentlichen, auf eine ameri kanische Firma zu übertragen, dagegen das englische Verlagsrecht einer anderen Firma zu überlassen? Daß solch ein Abkommen für ihn weit vorteilhafter ist, erscheint außer Frage. Doch von den amerikanischen Bibliothek-Interessenten wird dagegen ausgetreten, und während sie zugestchen, daß eine solche Teilung auf dem Gebiet des Dramas, der Musik, der Kinovorsührungen usw. zulässig sein mag, sollte für das Buchgebiet dem Autor kein solch gesetzliches Privilegium eingeräumt werden. Rach ihrer Forderung sollte ein in England erschienenes Buch ungehindert nach Amerika sür Gebrauch oder für Verkauf eingesührt »verdcn dürfen, selbst wenn es des Autors Wunsch gewesen sei, das Ver triebsrecht für den amerikanischen Markt einem hiesigen Verleger zu überweisen; da die englische Ausgabe ohne Zweifel vom Autor gutgcheißen worden ist, sollte sie überall verkauft werden können, selbst zum Nachteil des englischen Autors. Eine weitere Schwierigkeit liefert der Umstand, daß die in Amerika und England verlegten Bücher der sogenannten schönen Literatur, also Romane, Novellen usw., bei ihrem erstmaligen Er scheinen in Amerika wie in England etwa zu dem gleichen Preise herausgebracht werden, nämlich in Amerika zumeist zu P 2 und in England zu 7 s 6 >i. Das Übliche ist jedoch, daß in England schon ein Jahr nach dem erstmaligen Erscheinen des Buches von dem Ver leger eine billige Ausgabe veröffentlicht wird, wogegen in Nord amerika, woselbst ein ungleich ausgedehnteres Absatzgebiet besteht, zu dieser Zeit die Möglichkeiten sür Verkauf des Buches zum ursprüng lichen Preis noch keineswegs erschöpft find. Wenn daher der ameri kanische Verleger sich zur Veröffentlichung einer billigen Ausgabe entschließt, so geschieht das nicht vor zwei Jahren nach Erscheinen des Buches. Doch nach der Forderung der Bibliothek-Inter essenten sollte die billige englische Ausgabe sofort nach Erscheinen szoo
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