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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1924
- Strukturtyp
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- 1924-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1924
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- Deutsch
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Bekanntmachung. Die Vorstände der Unterzeichneten Vereine haben unter Hinzuziehung von Vertretern des Verlags aus Berlin, Leipzig, München und Stuttgart in gemeinschaftlicher Sitzung folgende Entschließung angenommen: Den Kreis- und Ortsvereinen wird empfohlen, den Spe senaufschlag (in der Wirtschaftsordnung Teuerungszuschlag genannt) im Rahmen der Wirtschaftsordnung bis auf weiteres auf 5?S festzusetzen. Bei direkten Lieferungen des Verlags wird dem 5 Prozenligen Spesenausschlag die Berechnung von Porto gleichgeachtet. Wo besonder« Verhältnisse, wie z. B. tm besetzten Ge biet, einen höheren Ausschlag notwendig machen, bleibt den in Z 2 der Wirtschaftsordnung genannten Organisationen ein« entsprechende Erhöhung des öprozentigen Spesenauf- schlages überlassen. Bestehend« Sondervereinbarungen mit dem wissenschaft lichen Verlag werden durch diese Entschließung nicht berührt. Leipzig, den 26. Februar 1924. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. Arthur Meiner, Erster Vorsteher. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins. Or. Georg Paetel, Erster Vorsteher. Der Vorstand der Deutschen Buchhändlergilde. Pau >l Nitschmann, 1. Vorsteher. Der Vorstand des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine im deutschen Buchhandel. Fritz Wahle, Vorsitzender. Der Vorstand des Vereins Deutscher Bahnhofsbuchhändler zu Leipzig. Hermann Stille, 1. Vorsitzender. Der Vorstand des Vereins der Reise- und Versandbuchhandlungen E. V. Jakob Haas, I. Vorsitzender. Der Vorstand des Central-Vereins Deutscher Buch- und Zettschriftenhändler. Hermann Schild, l. Vorsitzender. Der Reichswirtschoftsminister ll/2 Nr. 1780. BerlinW. 10, den 29. März 1924. Victoriastratze 34. An den Börsenverein der Deutschen Buchhändler, L^p z i g. Auf das Schreiben vom 4. März 1924. In meinem Schreiben vom 29. Januar 1924 habe ich die Beseitigung der Sortimenterzuschläge mit Rücksicht darauf ge fordert, daß diese einer inneren Berechtigung nunmehr entbeh ren und selbst in Kreisen des Buchhandels die Unbilligkeit und Unzweckmäßigkeit des Teuerungszuschlagsystems anerkannt wird. Mich hat dabei auch das Streben geleitet, zu einer klaren, allen Beteiligten gerechtwerdenden Rechnung auch im Buchhandel wieder zurückzukehren. Eine Berechtigung wird auch dortseits für das System der Sortimenterzuschläge nicht mehr in Anspruch genommen. Es wird vielmehr nur der Vorschlag gemacht, anstelle des bis herigen Zuschlages einen anderen zu setzen, der zur Abdeckung einer Spese bestimmt ist, die vor dem Kriege nicht bestand, die aber nach ihrem Entstehen in dem vom Verleger festgesetzten Rabatt keine besondere Berücksichtigung gefunden hat. Daß auch ein derartiger Zuschlag dem dem Börsenverein und mir gemeinsamen Gedanken, das Durcheinander in der buch händlerischen Preisbildung zu beseitigen, praktisch entgegen steht, liegt auf der Hand. Dies ist um so mehr der Fall, als die Höhe des Zuschlags nicht einheitlich festgesetzt, vielmehr aus drücklich den in Z 2 der Wirtschaftsordnung genannten Organi sationen zugestanden werden soll, eine entsprechende Erhöhung des 5 prozenttgen Spesenaufschlages anzuordnen. Schon aus diesem Grunde kann ich dem dortigen Vorschlag« nicht zu stimmen. Auch die innere Berechtigung des neuen Zuschlags vermag ich nicht anzuerkennen. Der Zuschlag wird dortseits damit be gründet, daß die Umsatzsteuer in dem vom Verleger festgesetzten Rabatt keine besonder« Berücksichtigung gefunden hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht der von dort vorgeschlagene Zu schlag eine Abwälzung der Umsatzsteuer in offener und dazu noch übersetzter Form darstelll. Sicher ist, daß di« Bücherpreise heute zum großen Teil erheblich über den Friedenspreisen stehen und daß folglich der vom Verkaufspreise berechnete Rabatt je abgesetztes Werk einen höheren Betrag ausmacht als im Frieden, selbst wenn auf einzelnen Gebieten des Buchhandels der Sorti- menterrabatt um einiges abgebaut sein sollte. Dieser erhöht« Gewinn am Einzelwerk sollte den Sortimenter zum mindesten bei einem friedensmäßigen Umsatz in die Lage versetzen, die Umsatzsteuer seinerseits zu tragen. Sollte gleichwohl dort die Auffassung bestehen, daß die Höhe der Rabatt« auch unter Zugrundelegung eines friedens mäßigen Umsatzes dies nicht zuläßt, so muß ich wiederholt an heimstellen, di« Rabatt« angemessen zu regeln. Da sich in den letzten Wochen eine nicht unerhebliche Senkung der Selbstkosten der Verlagsinstitut« durchgesetzt hat, die bei Bemessung der Höhe der Verkaufspreise zu berücksichtigen sein wird, wird sich zu einer derartigen Neuregelung anläßlich der nicht zu umgehen den Neufestsetzung der Bücherpreise «in« geeignete Gelegenheit bieten. Es wird ferner zur Begründung sowohl des beabsichtigten Zuschlags an sich wie für den Vorbehalt, beim Obwalten beson- derer örtlicher Verhältnisse diesen Zuschlag noch zu erhöhen, auf die Verhältnisse im besetzten Gebiet Bezug genommen und erklärt, daß die dort ansässigen Sortimenter nicht in der Lag« seien, di« von den Besatzungsbehörden bei der Einfuhr ins be setzte Gebiet erhobenen Zollgebühren aus dem Rabatt zu be streiten. Dem muß jedoch entgegengehalten werden, daß auch auf anderen Wirtschaftsgebieten Regelungen getroffen worden sind, di« eine derartige Sonderbelastung des Konsums des be setzten Gebiets vermeiden; zum Teil ist dies dadurch geschehen, daß die Verbände die Zollkosten auf sich übernehmen, zum Teil dadurch, daß der Lieferer wenigstens einen erheblichen Teil dieses Zolls seinerseits trägt oder erstattet. Es steht ferner fest, daß der Buchhandel sowohl, um seinen Absatz zu heben, wie auch aus propagandistischen Gründen seine Bücher ins Ausland in vielen Fällen billiger verkauft als im Inland, indem er den für das Inland geltenden Goldmarkpreis für das Ausland in der gleichen zahlenmäßigen Höhe in Schweizer Franken benutzt. Wenn eine derartige wesentliche Verbilligung des Bllcher- bezuges aus den oben erwähnten Gründen dem ausländischen Bezieher durch die Geschäftspraxis des Buchhandels ermöglicht wird, so sollt« die Tatsache des Rheinzolles vom Buchhandel nicht zur Begründung eines Aufschlages für den Volksgenossen im besetzten Gebiet angeführt werden können. Daß die gleichen Gründe, die gegen den öprozentigen Zu schlag der Sortimenter sprechen, in noch stärkerem Maße für einen Zuschlag bei dem unmittelbaren Vertrieb des Verlages sprechen, braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden. Zu der Frage, welche Folgerungen sich aus den neuen Be schlüssen über den öprozentigen Zuschlag für die Anwendung des Preistreibereircchts ergeben, bemerke ich folgendes: Zu den gesamten Verhältnissen, die nach der Preistreiberei verordnung vom 13. Juli 1923 bei Prüfung der Angemessen heit des Gewinns zu berücksichtigen sind, gehört auch die ge sunkene Kaufkraft der inländischen Bevölke rung. Bereits in der Denkschrift »Der angemessene Goldmark preis« (»Mitteilung für Preisprüfungsstellen«, Jahrgang 1923, S. 88) und in meinem Schreiben vom 29. Januar 1924 — II/2 Nr. 7177 — habe ich darauf hingewiesen, daß in einer ver armten Wirtschaft der Unternehmer nicht den im Frieden üb lichen Reingewinn beanspruchen kann, daß er vielmehr die Folge- 98S
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