Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-07-23
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1927
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19270723
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192707231
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19270723
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1927
- Monat1927-07
- Tag1927-07-23
- Monat1927-07
- Jahr1927
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
17», 23, Juli 1927, Redaktioneller Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. bei der Bezeichnung des Werkes oder die verwechslungssähige Be zeichnung des Werkes bei der Titelgebung oder Wahl der Aus stattung der Vervielfältigungsexemplare unter Strafe, c) Ganz allgemein wird — in Anlehnung an das deutsche Gesetz — das Recht am eigenen Bilde geregelt, insofern hier der Urheber des Porträts sein Urheberrecht nur mit Zustimmung des Porträtierten bzw, seiner Erben ausüben darf, welches Erforder nis bei Porträten aus der Zeitgeschichte sowie bei solchen Por träten, die nicht auf Bestellung angesertigt wurden, und deren Veröffentlichung hohen künstlerischen Interessen dient, in Wegfall kommt. Doch sind stets die berechtigten persönlichen Interessen des Dargestellten zu wahren. Ebenso dient dem Schutze der Gehoininissphäre der Persön lichkeit die Bestimmung des -Z 36, wonach Urheber von nicht ur heberrechtsfähigen Aufzeichnungen in Form von Briefen, Tage büchern und anderen vertraulichen Mitteilungen gegen deren Ver öffentlichung geschützt sind. Dieses Recht hat sogar der Adressat, obwohl er in keiner Werse an der Schaffung dieser beteiligt ist, lediglich aus der Tatsache heraus, daß er als Empfänger dieser vertraulichen Mitteilungen in der gleichen Geheimmssphäre wie der Urheber gestanden hat. Ähnliche Rechtsgedanken finden sich in Z 6, wonach zur Ver öffentlichung einer Sammlung nicht geschützter Reden die Zu stimmung des Urhebers erforderlich ist, und in tz 19, wonach zwar der Urheber eines Werkes, der nicht dessen Eigentümer ist, zwar sein Interesse als Urheber dem Eigentümer gegenüber durch setzen kann, jedoch nur in Wahrung von dessen immateriellen Interessen, II, Die ausschließlichen Befugnisse des Ur hebers, l. Entsprechend den Bestimmungen des Deutschen Rechts hat der Urheber eines Werkes die, ausschließliche Befugnis, es zu vervielfältigen und zu vertreiben, es ferner zur Über tragung auf Vorrichtungen für Instrumente, die zur mechanischen Wiedergabe bestimmt sind, zu benutzen, das Werk durch die Kine matographie wiederzugcben und, solange es nicht herausgegeben ist, öffentlich vorzutragen oder rundfunkmäßig wiederzugeben, wozu bei dramatischen und kinematographischen Werken noch die Befugnis der öffentlichen Aufführung kommt. Interessant ist also, daß ein Schutz gegen rundfunkmäßig« Wiedergabe eines Schriftwerkes nur so lange existiert, als das Werk nicht heraus- gegebcn ist. Das tschechoslowakische Gesetz hat sich also hierbei der von mir für das deutsch« Gesetz verfochtenen Wortragstheorie angeschlossen, die die Urteile des Reichsgerichts abgelehnt haben. Diese Befugnisse erstrecken sich sowohl auf das Werk selbst in seiner Originalform als auch auf seine Bearbeitungen, ins besondere also seine Übersetzung. 2. Die gleichen Bestimmungen gelten für Werke der Tonkunst mit der Abänderung, daß hier die rundfunkmäßige Wiedergabe in vollem Umfangs dem Urheber Vorbehalten ist, gleichviel, ob did Komposition herausgegeben ist oder nicht. Diese unterschiedliche Behandlung (zum Schriftwerke) erklärt sich daraus, daß die funk mäßige Wiedergabe die Komposition, die als solche für das Gehör und nicht, wie das Schriftwerk, für das Lesen bestimmt ist, wesens gerecht wiedergibt, d, h. in der Weise das Werk der Öffentlichkeit vermittelt, wie es vermöge seiner Natur dem Publikum über haupt kargebracht werden will, während eine funkmäßige Wieder gabe des Schriftwerkes, das gelesen werden will, nur eine ober flächliche Kenntnis dieses Werkes vermitteln kann und will. Ferner ist bei der Übertragung der Komposition aus mecha nische Musikwerke, die nach dem früheren österreichischen Gesetz frei war, bei der hierbei produzierten Platte, Walze usw, bzw, auf den Instrumenten der Urheber des Werkes oder die Quelle (Titel des Werkes und Verlegers) anzugeben. Die Zwangslizenz des § 22 LUG, ist dem tschechoslowakischen Rechte fremd, und auch der im Interesse der Volksgemeinschaft so überaus nützliche Ge danke einer Zwangslizenz für den Rundfunk hat in diesem Ge setze noch keinen Ausdruck gesunden, 3, Bei Werken der bildenden Kunst tritt zu den allgemeinen urheberrechtlichen Befugnissen noch diejenige der Nachbildung hin zu, worunter nicht die rein mechanische Wiedergabe der Verviel fältigung, sondern eine solche Wiedergabe zu verstehen ist, die selbst wieder ein Werk der bildenden Kunst, jedoch nicht ein neues originäres Werk darstcllt, weil zur gleichen Kunstgattung gehörig: so die Wiedergabe eines Werkes der Malerei durch ein Werk der ^Graphik oder umgekehrt, oder die Wiedergabe einer Radierung durch Holzschnitt, Steindruck und überhaupt jede photographische Wiedergabe des Kunstwerkes. Ferner sind neu die Befugnisse der öffentlichen Ausstellung und der öffentlichen Wiedergabe durch mechanische oder optische Einrichtungen, wozu neben den Projek tionsapparaten auch die kinematographische Wiedergabe oder die jenige durch Bildfunk gehört. Neu ist die gesetzliche Fixierung des droit de snits nach dem Vorbilde der französischen und belgischen Gesetzgebung, Das tschechoslowakische Gesetz gibt entsprechend seinem Vorbild« dem Urheber bzw, Rechtsnachfolger an Werken der bildenden Kunst Anteil an dem unverhältnismäßig hohen Mehrgewinn, den der Verkäufer des Originals beim Verkaufe erzielt hat. Die Höhe des Anteils bis zur Maximalgrenze von 20A stellt das Gericht fest, (Das französische und belgische Recht hat feste Taxen, be rechnet auf dem Mehrwert, und bezieht sich nur auf öffentliche Verkäufe.) 4, Die gleichen Befugnisse mit Ausnahme derjenigen der Nachbildung und des droit do suits bestehen bei den Werken der Photographie, mit der Ausnahme, daß bei photographischen Wer ken, die gegen Entgelt auf Bestellung angesertigt worden sind, das Recht der Veröffentlichung und der Vervielfältigung nur dem Besteller zusteht. III, Erlaubte Wiedergabe des Werkes. 1, Bei allen -urheberrechtlich geschützten Werken ist ihre Benutzung in der Weise gestattet, daß hierdurch ein neues Originalwerk entsteht. Sache des Einzelfalles ist es, festzustellcn, ob das neue Werl nur eine Bearbeitung des alten Werkes ist, somit in das Urheberrecht am Original eingreist, oder eine neue freie Schöpfung, 2, Jedes urheberrechtlich geschützte Werk darf zum eigenen Gebrauche vervielfältigt werden, wenn hierbei nicht die Absicht obwaltet, aus der Vervielfältigung eine Einnahme zu erzielen. Diese Bedingung ist überflüssig, weil die gesetzliche Voraussetzung »zum eigenen Gebrauche- di« Möglichkeit einer Gswinnerzielung ausschließt. Doch ist diese Nachbildung bei Werken der Baukunst in Form von Nachbau nicht gestattet, auch darf die zum persön lichen Gebrauche hergestellte Nachbildung des Kunstwerkes nicht mit dem Namen des Urhebers des Originals versehen werden. 3, Das Zitatenrecht ähnelt den deutschen Bestimmungen, a) Es dürfen einzeln« Stellen als Teile eines herausgegebenen literarischen Werkes zitiert, d, h, ohne Änderung ihres wirklichen Sinnes wiedergegeben werden. Bei erschienenen Werken der Ton kunst ist das Zitieren einzelner Stellen in einem anderen Werke, also auch einem Schriftwerke, gestattet, Quellenangabe ist er forderlich, b) Darüber hinaus ist erlaubt, daß einzelne kleinere heraus gegebene Werke oder einzelne Skizzen, Abbildungen oder Kompo sitionen oder deren Teil« in einem selbständigen wissenschaftlichen Werke ausgenommen werden. Jedoch darf das Zitat — wie schon im österreichischen Rechte — nicht -den Umfang eines Druckbogens überschreiten, Quellenangabe ist erforderlich; auch darf die Kom position hierdurch künstlerisch nicht entwertet werden, o) Die gleichen Bestimmungen gelten für die Aufnahme in Sammlungen, die die herausgegebenen Werke verschiedener Ur heber umfassen und zu Schul- und Unterrichtszwecken dienen. Bei Kompositionen ist die Benutzung in Schulliedersammlungen aus herausgegebenen Werken mehrerer Komponisten — mit Aus nahme solcher Sammlungen für Musikschulen — unter den gleichen Voraussetzungen erlaubt. 4, Bei Schriftwerken sind noch folgende Spezialbenutzungen erlaubt: ») den Inhalt eines erschienenen Werkes oder eines öffent lichen Vortrages mit Quellenangabe wiederzugeben, b) den bereits herausgegebenen Text zu einer Komposition entweder mit den Noten selbst oder auch für die Aufführung der Komposition im Konzsrtprogramm oder als Separatabdruck wiederzugeben. Doch muß — im Unterschiede zum Deutschen Recht — der Zweck der Benutzung gerade für ein bestimmtes Kon- SIS
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder