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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1927
- Strukturtyp
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- 1927-07-23
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1927
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. >1? 170. 23. Juli 1927. sung hat, womit in Anlehnung an das französische Recht nicht sehr glücklich zum Ausdruck gebracht -werden soll, daß es sich um «in individuelles geistiges Formgut handeln muß. (Daß di« Zweckbestimmung überdies, wenigstens für das tschechoslowakisch« Urheberrecht nicht ganz ohne Einfluß ist, ergibt sich aus der später zu erörternden Bestimmung über den Schutz der Photographien.) Insbesondere gehören zu diesen schutzsähigen Werken Schrift werke und Bühnenwerke aller Art, entsprechend den Vorschriften von Artikel 14 Absatz 2 der Revidierten Berner Übereinkunft Pantomimen und Werke der Kinematographie, letztere aber nur, wenn sie wegen Anordnung oder der Verbindung der dargestellten Begebenheiten eigenartige Schöpfungen sind. Liegt aber dem Werke der Kinematographie dieser Originalitätscharakter, die im materielle Kombinationsidee, nicht zugrunde, so werden sie als Werke der Photographie (lOjähvige Schutzfrist) geschützt. Ferner wird der Katalog der schutzsähigen Werke gegenüber der Aufzäh lung im Österreichischen Urheberrechtsgesetz von 1895/1997 um folgende Beispiele erweitert: Moden, Photographien und sonstige Abbildungen mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt, so fern sie nicht nach ihrer Bestimmung als Werke der Kunst an zusehen sind. Die Zwecksetzung hebt also diese Klasse von Photos heraus und verleiht ihnen die volle Schutzdauer. Ferner werden neu cmsgszählt: Werke der Baukunst, die Im österreichischen Gesetz vom Urheberrechtsschutz ausdrücklich ausgenommen waren, der angewandten Kunst, der Gartenarchitektur und des Kunstgewerbes nebst Plänen und Entwürfen hierzu, wobei nicht klar ist, worin der Unterschied zwischen Werken der angewandten Kunst und des Kunstgewerbes zu erblicken ist. Neu ist schließlich die Bestimmung, die der geltenden Rechts anschauung entspricht, daß Sammlungen von literarischen, künst lerischen oder photographischen Werken dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie vermöge der in ihr vorgenommenen Auswahl und Gruppierung der Einzelstücke eine originäre geistige Form gebung aus-weisen. 2. Als urheberrechtsschutzsähig werden ferner die Bearbei tungen genannt, die, soweit ihr Urheberrechtsschutz in Frag« kommt, unabhängig vom Rechte des Miturhebers (am Original) find. Dabei macht das tschechoslowakische Gesetz noch ausdrücklich die Bedingung, daß eine solche Bearbeitung das Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit des Bearbeiters darstellt. Dies Erforder nis darf, wie die im Gesetze ausgestellten Beispiele solcher Bearbei- tungen dartun, nicht übertrieben werden. Es ist zwar eine origi näre geistige Formgebung zu fordern, aber dieses Neue bezieht sich nur aus die äußere Form, während die innere Form des Werkes, so bei der Übersetzung, mit der des Vorbilds überein stimmen kann. Zu erwähnen ist insbesondere, daß als Bearbei tung die Übersetzung, Dramatisierung, Verfilmung, auch der per sönlich« Vortrag von Werken der Literatur und Tonkunst für Instrumente gelten, die zu ihrer mechanischen Wiedergabe be stimmt sind, und die Übertragung von Tonwerken (literarische Werke sind merkwürdigerweise hier nicht genannt) aus solche In strument«, »insoweit die Eigenart des Vortrages durch diese be stimmt wird-, Bestimmungen also, die auch im deutschen Urheber rechtsgesetze enthalten sind. Es erscheint aber grundfalsch, diesen Vortrag des nachschasfenden Künstlers als eine Bearbeitung des Werkes anzusehen. Denn liegt eine künstlerische Leistung vor, so ist dieses Werk niemals eine Bearbeitung des Originals, sondern, weil Leistung eines nachschaffenden Künstlers und somit Objekti vierung eines neuen Subjekts, zwar aus dem wiedergegebenen Werke sich aufbauend, etwas Neues, bis dahin nicht Da gewesenes. Diese Leistung als Bearbeitung rechtlich zu quali fizieren, heißt ihren Wert vom ästhetischen Standpunkt aus ver kennen. 8. Inhalt des Urheberrechtes. I. Im allgemeinen. Das tschechoslowakische Gesetz ver meidet, so wie es das österreichische Vorbild auch tut, den Begriff des Urheberrechtes gesetzlich festzulegen. Es gibt dem Urheber nicht das Bollrecht des äooit Lovtour, sondern lediglich eine Summe urheberrechtlicher Befugnisse, die es aufzählt, nämlich, das Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu vertreiben, es zur Über tragung auf Instrumente oder deren Vorrichtungen, die zur SIS mechanischen Wiedergabe bestimmt sind, oder zur Darstellung I feines Inhaltes mittels -der Kinematographie zu benutzen, es öffent- I lich vorzutragen und durch Rundfunk zu verbreiten, wobei bei I Bühnen, kinematographischen und Tonkunstwerken das Recht der I öffentlichen Aufführung bzw. Vortrages, bei Werken der bilden- I den Kunst und der Photographie das Recht der öffentlichen Ans- I stellung hinzukommt, beim Verkauf von Kunstwerken überdies I noch das sogenannte äroit >lo satt« nach sranzösischem Vorbild. I Das llbersetzungsrechi ist nicht mehr als urheberrechtliche Be- I fugnis gefaßt, sondern gehört zu dem Rechte des Urhebers, sein I Werk zu bearbeiten. l Die Regelung des Persönlichkcitsrcchtes zeigt gegenüber ande- I ren Gesetzgebungen — mit Ausnahme des polnischen Urheber- I rechtsgesetzes vom 29. März 1926 — starke Fortschritte, jedoch I es fehlt noch an einer Herausarbeitung der tragenden Rechts-1 gedan-ken. ! Die individualrechtlichen Bestimmungen lassen sich folgender- I maßen gruppieren: ! s) Das Recht der Veröffentlichung. Der wichtigste Ausfluß I des Persönlichkeitsrechtes ist die Befugnis, darüber zu entscheiden, I ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden oder I ob es vielmehr in der Geheimnissphäre seines Schöpfers ver- I bleiben soll. Demgemäß bestimmt tz 14 Abs. 4 ganz allgemein, I daß bei der Zwangsvollstreckung stets die immateriellen Inter- I essen des Urhebers zu berücksichtigen sind, also selbst da, wo an I und für sich die Zwangsvollstreckung gegen das Werk oder in das I Urheberrecht zulässig wäre. Keinesfalls aber kann die Zwangs- I Vollstreckung dahin führen, den Urheber zu zwingen, sein von ihm I nicht zur Veröffentlichung bestimmtes oder noch nicht veröffent lichtes Werk zu veröffentlichen. Lediglich kann in das zum Ver- I kaufe fertiggestellte Werk der bildenden Kunst, wo also der Publi- I kationswille des -Schöpfers sich bereits dokumentiert hat, vollstreckt I werden, und selbstverständlich auch in solche Werke der Literatur, die herausgegeben sind. j d) Das Recht aüs Integrität des Werkes, d. h. das Recht, daß die Form des Werkes, in der es sein Schöpfer den Weg in die Öffentlichkeit gehen hieß, dem Werke erhalten bleibt, solang« es in der Öffentlichkeit und damit geistiger Besitz der Allgemein heit bleibt. Hierzu gehört das dem deutschen Recht nachgeschaffene Verbot der Änderung des Werkes, seines Titels oder der Be- zaichnung des Urhebers, welche Rechte dem Urheber sogar nach Übertragung des Urheberrechtes verbleiben. Das gilt auch bei öffentlichen Aufführungen von dramatisch-musikalischen und kine matographischen Werken. Und ebenso dars nach K 29 Abs. 2 in den Fällen, in denen die Zitierung von einzelnen Stellen von Kompositionen oder deren Aufnahme in wissenschaftliche Werke oder Liedcrsammlungcn gestattet ist, hierdurch das ideelle künstle rische Interesse des Komponisten an seinem Werke nicht beeinträch tigt werden. Persönlichkeitsschutz bedeutet es, wenn nach K 33 Ziffer 7 der Eigentümer eines Werkes der bildenden Kunst diese Werk« zur öffentlichen Ausstellung bringen darf, jedoch nicht in einer die Künstlerehre des Urhebers berührenden Werse. ! Sehr interessant ist die Bestimmung des H 16 Absatz 3, wonach Werke, die eine allgemeine kulturelle Bedeutung haben, nach dem Tode des Urhebers, ja nachdem die Werke gemeinfrei. geworden sind, nicht derart geändert oder bearbeitet werden dürfen, daß dies offenbar ihr Ansehen oder ihren Wert beeinträchtigen würde, wobei — in Anlehnung an das rumänische Urheberrechtsgesetz vom 28. Juni >923 (Art. 3 und 6) — nach dem erblosen Tode -des Urhebers -das Kontroll- und Verbotsrecht den össimtlichen und privaten Korporationen, die sich mit Pflege künstlerischer Inter essen befassen, zusteht. Veranlassung zu dieser Bestimmung war das Vorhaben einer Filmgesellschaft, Smetanas »Verkaufte Braut in einer das allgemeine Empfinden verletzenden Waise zu ver filmen. Es steht zu wünschen, daß bei der nächsten Revision des deutschen Urheberrechtsgesetzes eine ähnliche Bestimmung Platz findet, denn vostigia terrsotl Darüber hinaus, und hier in Betonung des wettbewerblichen Gedankens, somit zugleich dem Schutze der Öffentlichkeit dienend, stellt das Gesetz in K 46 die Aneignung eines fremden Namens
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