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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1927
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- 1927-07-23
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1927
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PMÄMMwNMckmVMmM Nr. 170 (R. 93). Leipzig, Sonnabend den 23. Juli 1827. 94. Jahrgang. Redaktioneller TU Duchhandler-Verband «Kreis Norden". Die 45. ordentliche K r e i s-v e rei n s v er s a m m l u n g des Buchhändler-Verbandes «Kreis Norden» findet am Sonntag, dem 21. August 1827/vormittags 10 Uhr in Eckernförde, Kurhotel Seegarten statt. Etwaige Anträge sind bis spätestens 30. Juli beim unter- I zeichneten Vorsitzenden einzureichen. Die Tages- und Festordnung und der Jahresbericht werden I den Mitgliedern bald nach dem 30. Juli zugestellt werden. I Gäste aus dem Buchhandel sind herzlich willkommen. i Hamburg, den 20. Juli 1927. Der Vorstand des Buchhändler-Verbandes »Kreis Norden«. ! H e i n r i ch B -o y s en, 1. Vorsitzender. Das tschechoslowakische Urheberrechtsgesetz von 1926. Von Rechtsanwalt Or. Willy Hoffmann in Leipzig. ! Die tschechoslowakische Republik hat sich mit dem Gesetze vom 24. November 1926 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie ein neues Urheberrecht ge geben, einerseits um di« bisher in den Grenzen der tschechoslowa kischen Staaten geltenden zwei Urheberrechte — österreichisches und ungarisches — zu vereinigen, andererseits um, so wie es auch Österreich durch die Novelle von 1920 getan hat, seine Gesetzgebung den Bestimmungen der Revidierten Berner Übereinkunft anzu passen, der die Republik am 22. Februar 1921 beigetreten ist. ! Die engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Deut schen Reiche und der Tschechoslowakei, der vielfache geistige Aus tausch zwischen den beiden Ländern rechtfertigen eine nähere Dar legung des neuen tschechoslowakischen Urheberrechtsgesetzes, wobei für tieferes Eingehen aus Otto Gellner -Das tschechoslowakische Urheberrechtsgesetz», Prag 1927, und die dort zitierte Literatur verwiesen sei. L. Subjekte und Objekte des Urheberrechtes. I. Subjekte des Urheberrechtes. Den Schutz des Gesetzes genießen die tschechoslowakischen Staatsangehörigen für ihre Werke, gleichviel, wo diese hcrausgegeben worden sind, aus ländische Staatsangehörige für ihre im Gebiete der Tschechoslo wakei Her.ausgegebenen Werke, für ihre im Ausland« herausge- gebenen oder nicht herausgegebenen Werke nur nach Maßgabe der Staatsverträge, also für Angehörige der Verbandsstaaten ge mäß Artikel 4 der Revidierten Berner Übereinkunft, für Werke von Staatsangehörigen der Nichtverbandsstaaten, soweit in den betreffenden Staaten dis Gegenseitigkeit verbürgt ist, was die tschechoslowakische Regierung zu proklamieren hat (eine Verein fachung der Gesetzgebung nach Muster der Bereinigten Staaten von Amerika). Dabei wird als Herausgabe der öffentliche Vertrieb des Werkes mit Willen des Berechtigten angesehen (K 8),,d. h. sobald Vervielsältigungse-xemplare in der für die Öffentlichkeit bestimm ten Form dieser Mgänglich gemacht werden, -wozu bereits has öffentliche Angebot genügt. Die Exemplare brauchen also noch micht in die Hand des Publikums gelangt zu sein. Ein Film, der vermöge seiner immateriellen Kombinationsidee Werk der Litera tur ist, ist also erst dann herausgegebsn, wenn ein Positiv her gestellt und öffentlich vorgeführt worden ist. Die Vorführung des Films vor Interessenten genügt also nicht. Verschieden hiervon ist das Erscheinen, das anders als nach deutschem Recht bereits dann vorliegt, wenn ein dramatisches oder musikalisches Werk zum ersten Male öffentlich aufgeführt worden ist (gleichgültig, ob schon Bervielsältigungs-exemplare vorliegen), wenn ein literarisches Werk öffentlich angeboten, ein Werk der Kunst oder der Photographie zum ersten Male im Original oder als Vervielfältigung oder Nachbildung öffentlich ausgestellt wor den ist, wobei -jedesmal nur eine mit Zustimmung des Berechtigten geschehene Veröffentlichung usw. rechtlich relevant ist. Die Ver öffentlichung einzelner Photos eines Films bewirkt also nur, daß diese Photos, nicht der Film als solcher, erschienen sind. Urheber des Werkes ist sein Schöpfer, bei der Bearbeitung der -Bearbeiter. Und entsprechend den meisten Urheberrechtsge setzen stellt auch das tschechoslowakische Gesetz die Vermutung auf, daß -der beim Erscheinen des Werkes mit seinem wahren Namen in der üblichen Weise -Genannte als der Urheber gilt, während bei anonymen ün-d Pseudonymen Werken der Herausgeber und in Ermangelung eines solchen der Verleger als Urheber gilt. Neu ist es, daß das Gesetz auch Vermutungen hinsichtlich des Bearbeiters aufstellt, die aber lediglich mangels anderweitiger Vereinbarung gelten sollen. So wird — anders als nach -deut schem Recht, wo das Urheberrecht am Film dem Filmfabrikanten zusteht — bei der Verfilmung der Regisseur, beim künstlerischen -Vortrag der nachschaffende Künstler bzw. der Dirigent als Be arbeiter angesehen. -Beim Miturheberrecht wird untrennbare und trennbare Ver bindung unterschieden. Ist das Werk durch das Zusammenarbeiten mehrerer als untrennbares Ganzes, auch wenn man noch den Bei trag jedes Einzelnen erkennen könnte, geschaffen worden, so kön nen die Miturheber über das Werk nur gemeinsam verfügen, wo bei unter einer solchen Verfügung die Übertragung des Urheber rechtes oder einer urheberrechtlichen Befugnis, insbesondere auch die Veröffentlichung, Einräumung eines Verlagsrechtes, zu ver stehen ist. Dagegen genügt für Berwaltungsakte und Maßnahmen, die nicht in der Gewährung einer urheberrechtlichen Befugnis bestehen, wie di« Erteilung einer Lizenz, ein Mehrheitsbeschluß. Jeder Miturheber ist auch berechtigt, Eingriffe in das Urheber recht am Werke abzuwehren. Bei einem aus selbständigen Beiträgen verschiedener Urheber gebildeten Ganzen (Sammelwerke) dagegen bestehen anders als beim Miturheberrecht sowohl das Urheberrecht amGanzen, das dem Herausgeber zusteht, als auch -die Urheberrechte am Einzelbei trag für den betreffenden Urheber. Und das gleiche gilt bei der Verbindung von Werken der Literatur, Musik, der Kunst oder der Photographie miteinander. Dabei genügt zur Übertragung der Ausführungsbefugn-is an einem Werke der Tonkunst, dem ein Text beigegeben ist, die Zustimmung des Komponisten, der verpflichtet ist, dem Librettisten einen angemessenen Teil -seiner Tantieme aus zuzahlen. II. Objekt des Urheberrechts. 1. Das Urheber- rechtsg-ssetz findet Anwendung auf alle Schöpfungen — und zwar sowohl auf das Werk als Ganzes wie auch auf seine Teil« — aus. dem Gebiete der schönen und wissenschaftlichen Literatur und Kunst, gleichgültig, welchen Umfang, Zweck oder Wert die Schöp- 917
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